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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.03.2010 - 11 KR 460/10
Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung für die Behandlung eines an ADHS leidenden 22 Jahre alten Versicherten mit methylphenidathaltigen Arzneimitteln im Wege des Off-Label-Use
Ein Off-Label-Use ist nur in Erwägung zu ziehen, wenn es um die Behandlung einer schwerwiegenden (lebensbedrohlichen oder die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigenden) Erkrankung geht, keine andere Therapie verfügbar ist und aufgrund der Datenlage die begründete Aussicht besteht, dass mit dem betreffenden Präparat ein Behandlungserfolg (kurativ oder palliativ) erzielt werden kann. Dabei bedarf es eines positiven Wirksamkeitsnachweises (hier: zum Anspruch eines 22 Jahre alten Versicherten, der an einem Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktiv-Syndrom -ADHS leidet, auf Versorgung mit methylphenidathaltigen Arzneimitteln). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AMG § 21
, , ,
SGG § 86b Abs. 2
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 13.01.2010 S 7 KR 5861/09 ER
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 13. Januar 2010 aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, vorläufig vom 29. Dezember 2009 bis 30. September 2010 die Kosten einer ärztlich verordneten Behandlung des Antragstellers mit dem Arzneimittel Concerta (Wirkstoff Methylphenidat) zu übernehmen.
Die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Antrags- und Beschwerdeverfahren trägt die Antragsgegnerin.

Entscheidungstext anzeigen: