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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.2012 - 11 KR 472/11
Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung nach Unterlassen der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsfeststellung durch unzutreffende rechtliche Bewertung; Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei Ende des Arbeitsverhältnisses nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
Ein Anspruch auf Krankengeld darf nicht an der fehlenden ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit scheitern, wenn dies darauf beruhte, dass der Arzt zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass sich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr an der bisherigen Tätigkeit des Versicherten orientiert.
1. Ein Anspruch auf Krankengeld darf nicht an der fehlenden ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit scheitern, wenn dies darauf beruhte, dass der Arzt zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass sich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht mehr an der bisherigen Tätigkeit des Versicherten orientiert.
2. Bei Versicherten, die im Zeitpunkt der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit in einem Arbeitsverhältnis stehen und einen Arbeitsplatz innehaben, liegt Arbeitsunfähigkeit vor, wenn diese Versicherten die an ihren Arbeitsplatz gestellten beruflichen Anforderungen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erfüllen können. Die Krankenkasse darf diese Versicherten, solange das Arbeitsverhältnis besteht, nicht auf Tätigkeiten bei einem anderen Arbeitgeber "verweisen", die sie gesundheitlich noch ausüben könnten. Dem krankenversicherten Arbeitnehmer soll durch die Krankengeldgewährung nämlich gerade die Möglichkeit offen gehalten werden, nach Beseitigung des Leistungshindernisses seine bisherige Arbeit wieder aufzunehmen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: AuR 2013, 130
Normenkette:
SGB V § 44 Abs. 1
,
SGB V § 46 S. 1 Nr. 2
,
SGB V § 48 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 5
Vorinstanzen: SG Reutlingen 05.10.2010 S 1 KR 3835/08
Tenor
-Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 05.10.2010 und der Bescheid der Beklagten vom 26.03.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.10.2008 aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin des verstorbenen H. K. Krankengeld für die Zeit vom 05.04.2008 bis zum 06.01.2009 unter Anrechnung des in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosengeldes zu bezahlen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.

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