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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.11.2010 - 11 KR 4896/10
Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für einen Multifunktionsrollstuhl eines Pflegeheimbewohners
Ein Multifunktionsrollstuhl, der einem in einem Pflegeheim wohnenden Versicherten wenigstens eine passive Teilnahme am Gemeinschaftsleben ermöglicht, ist ein Hilfsmittel der GKV.
Ein Versorgungsanspruch nach § 33 SGB V auf einen Multifunktionsrollstuhl scheitert nicht daran, dass sich der Versicherte in einem Pflegeheim mit vollstationärer Versorgung befindet und er aufgrund der vorliegenden Gesundheitsstörungen quasi zum "Objekt der Pflege" geworden und ihm deshalb eine eigenständige und verantwortungsbewusste Bestimmung über das eigene Leben nicht mehr möglich ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB V § 33 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 33 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Reutlingen 06.09.2010 S 14 KR 2675/10 ER
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 6. September 2010 aufgehoben. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller einen Multifunktionsrollstuhl mit geteilten und hochschwenkbaren Armlehnen, einem Sicherheitsgurt, einem Therapietisch, einer Sitz- und Rückenverstellung und mit Kopfstütze zur Verfügung zu stellen.
Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Antrags- und Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungstext anzeigen: