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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.02.2009 - 11 WB 381/09
Ausschreibung von Rabattverträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung; vergaberechtliche Zulässigkeit der Beschränkung auf wirkstoffgleiche Arzneimittel; Unterscheidung in therapeutischer Wirkung
1. Es ist vergaberechtlich nicht zu beanstanden, dass die Krankenkassen nur solche Angebote auf Abschluss eines Rabattvertrages für Arzneimittel nach § 130a SGB V zulassen, die alle vom Bieter in der sog. Lauer-Taxe gelisteten Pharmazentralnummern eines Wirkstoffs nach § 4 Abs. 19 AMG erfassen.
2. Erheblich für die Ausschreibung sind Unterschiede zwischen wirkstoffgleichen Präparaten nur dann, wenn sich die Arzneimittel in ihrer therapeutischen Wirkung unterscheiden, wenn also Arzneimittel trotz vorhandener Wirkstoffidentität unterschiedliche und für die Therapie bedeutsame Bioverfügbarkeiten aufweisen. Zur Beurteilung dürfen sich die Krankenkassen an den im Zusammenhang mit der Bildung von Festbetragsgruppen ergangenen Entscheidungen des Gemeinsamen Bundesausschusses orientieren. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2009, 504
Normenkette:
AMG § 4
,
AMG § 48
,
GWB § 107
,
GWB § 118
,
GWB § 97a
,
GWB § 98
, ,
SGB V § 130a
, , , ,
SGB V § 35a
, ,
SGG § 142a
,
SGG § 29 Abs. 5
Vorinstanzen: VK Baden-Württemberg 30.12.2008 1 VK 51/08
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen wird der Beschluss der Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe vom 30. Dezember 2008, 1 VK 51/08, abgeändert und der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin insgesamt zurückgewiesen.
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer Baden-Württemberg beim Regierungspräsidium Karlsruhe vom 30. Dezember 2008, 1 VK 51/08, wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragsgegnerinnen im Verfahren vor der Vergabekammer und im Beschwerdeverfahren sowie der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Beigeladenen zu 1 im Verfahren vor der Vergabekammer.
Die Hinzuziehung eines anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerinnen sowohl im Verfahren vor der Vergabekammer als auch im Beschwerdeverfahren und durch die Beigeladene zu 1 im Verfahren vor der Vergabekammer war notwendig.
Der Streitwert wird auf 454.222,43 Euro festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: