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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.10.2010 - 12 AL 2131/08
Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe; Berechnung unter Berücksichtigung von Kosten für eine Internatsunterbringung während der Zeiten des Berufsschulunterrichts in Blockform
Bei der Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe darf die Beklagte einen von Anfang an bekannten und feststehenden Bedarf für Internatskosten bei Berufsschulunterricht in Blockform nicht unter Berufung auf die Regelung, wonach für die Zeit des Berufsschulunterrichts in Blockform Berufsausbildungsbeihilfe unverändert weiter erbracht wird (§ 73 Abs. 1a SGB III), außer Betracht lassen.
Die durch § 73 Abs. 1a SGB III eröffnete Möglichkeit der Verfahrensvereinfachung und Pauschalierung darf grundsätzlich nicht dazu führen, Bedarfe, auf deren Berücksichtigung der Auszubildende nach dem Gesetz einen Anspruch hat und deren Zuerkennung im üblichen Verfahren von vornherein möglich ist, auszuschließen auch für die durch eine Internatsunterbringung entstehenden Kosten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB III § 64 Abs. 1 S. 3
,
SGB III § 65 Abs. 3
,
SGB III § 68 Abs. 3 S. 2
,
SGB III § 73 Abs. 1a
Vorinstanzen: SG Freiburg 17.01.2008 S 3 AL 4896/06
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 17. Januar 2008 insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe für den Zeitraum vom 3. bis 31. August 2007 verurteilt wurde. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird zugelassen.

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