LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2014 - 13 AL 283/12
Anspruch auf Arbeitslosengeld; Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe nach Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell
Fundstellen: NZS 2014, 396
Normenkette: AltTZG 1996 ,
,
,
Vorinstanzen: SG Freiburg 15.12.1011 S 15 AL 2465/10
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 15. Dezember 2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 25. März 2010,
die die Beklagte wegen Eintritt einer Sperrzeit abgelehnt hat.
Der 1948 geborene Kläger war seit 1990 unbefristet bei der B. + H. GmbH (Arbeitgeberin) als kaufmännischer Angestellter versicherungspflichtig
beschäftigt. Der Kläger war im Bereich Lagerdisposition und Lagerverwaltung eingesetzt.
Am 2. Dezember 2003 schloss der Kläger mit seiner Arbeitgeberin einen Altersteilzeit-Arbeitsvertrag ab. In § 3 dieses Vertrages
vereinbarte der Kläger mit seiner Arbeitgeberin zur Arbeitszeit folgendes: "1. Die Arbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt
die Hälfte der bisherigen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40, mindestens jedoch 18 Stunden. 2. Hinsichtlich der
Verteilung der Arbeitszeit über den das Altersteilzeitarbeitsverhältnis erfassenden Zeitraum wird Teilzeitarbeit 50 % vereinbart
vom 1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2009. 3. Bei der Verteilung sind die Interessen des Arbeitgebers wie des Arbeitnehmers
zu berücksichtigen. Eine mögliche Verteilung ist Montag bis Donnerstag je 5 Stunden. 4. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet,
im Anforderungsfall Mehrarbeit zu leisten. Diese ist innerhalb der folgenden drei Monate durch entsprechende Freizeit auszugleichen."
In § 8 Nr. 1 des Vertrages wurde eine Verpflichtung des Klägers vereinbart, keine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit
auszuüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB IV) überschreitet. Weiterhin vereinbarten die Parteien dieses Vertrages, dass das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung am 31. Dezember
2009 ende (§ 10 Nr.1) und der Kläger eine Abfindung in Höhe von 8.000 EUR (§ 13 Nr. 6) sowie eine Einzahlung in eine Lebensversicherung
in Höhe von 24.600 EUR (§ 13 Nr. 7) erhalte. Hinsichtlich des Vertragsinhalts im Einzelnen wird auf Bl. 9ff der Verwaltungsakte
Bezug genommen. Im Nachgang zu diesem Vertrag teilte der Kläger seiner Arbeitgeberin mit Schreiben vom 12. Dezember 2003 mit,
er wolle am Vertrag nur festhalten, wenn die Arbeitszeit entweder halbtags jeweils von 7:30 Uhr bis 12:30 Uhr oder als Blockmodell
(1. Januar 2004 bis 31. Dezember 2006: Vollzeitarbeit / 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2009: Freistellung) geleistet werden
könne (Bl. 38 der Verwaltungsakte). Es erfolgte sodann am 27. April 2004 eine Einigung auf ein Blockmodell.
Am 17. November 2009 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg ab dem 1. Januar
2010 (Bl. 1 der Verwaltungsakte). Mit Bescheid vom 12. Januar 2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger vorläufig Alg erst ab
26. März 2010 für die Dauer von 720 Tagen. Für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 25. März 2010 sei zu prüfen, ob der Anspruch
wegen des Eintritts einer Sperrzeit ruhe. Der Kläger machte hieraufhin u.a. geltend, er sei mit Abschluss des Altersteilzeitvertrages
einer betriebsbedingten Kündigung zuvor gekommen (Bl. 22 - 23 der Verwaltungsakte).
Ausweislich einer von der Beklagten eingeholten Auskunft der Arbeitgeberin vom 8. März 2010 befand sich der Kläger ab dem
1. März 2007 in der "passiven Altersteilzeit". Der Beschäftigungsbedarf sei jedoch nicht entfallen, da die Aufgabe der Lagerdisposition
bzw. -verwaltung nach wie vor habe verrichtet werden müssen. Nach Eintreten des Klägers in die "passive Altersteilzeit" am
1. März 2007 sei ein Nachfolger von der Arbeitgeberin eingestellt worden, der seither unbefristet beschäftigt sei. Die Angabe
des Klägers, dass er betriebsbedingt gekündigt worden wäre, wenn er den Altersteilzeitvertrag nicht unterschrieben hätte,
könne nicht gestützt werden (Bl. 30 der Verwaltungsakte).
Mit Bescheid vom 12. März 2010 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger den Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen in
der Zeit vom 1. Januar 2010 bis 25. März 2010 fest (Bl. 33 der Verwaltungsakte). In dieser Zeit ruhe der Anspruch auf Alg;
die Anspruchsdauer mindere sich um 180 Tage. Den dagegen gerichteten Widerspruch des Klägers vom 17. März 2010 (Bl. 40 der
Verwaltungsakte) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. April 2010 als unbegründet zurück (Bl. 42 ff der Verwaltungsakte).
Hiergegen hat der Kläger am 10. Mai 2010 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, es liege bereits kein versicherungswidriges Verhalten vor,
da der Abschluss eines Altersteilzeitvertrages dem arbeitsmarktpolitischen Interesse des Gesetzgebers an der Freimachung des
Arbeitsplatzes für einen jüngeren Arbeitnehmer entspreche und damit einen wichtigen Grund für den Abschluss des Altersteilzeitvertrages
darstelle. Er sei zudem mit dem Abschluss des Vertrages einer betriebsbedingten Kündigung zuvor gekommen, so dass auch ein
wichtiger Grund für den Abschluss des Altersteilzeitvertrages gegeben sei. Für ihn sei kein Beschäftigungsbedarf mehr vorhanden
gewesen, da ein erheblicher Anteil seines Tätigkeitsgebietes entfallen sei. Aus diesem Grund sei ihm seitens seiner Arbeitgeberin
nahe gelegt worden, den Altersteilzeitarbeitsvertrag zu unterzeichnen. Sein Versuch der Verlängerung des Altersteilzeitvertrages
bis zur Vollendung seines 63. Lebensjahres sei seitens der Geschäftsleitung abgelehnt worden. Dies sei ein Indiz für die Kündigungsabsicht
der Arbeitgeberin. Zudem hätte er bei einer entsprechenden Belehrung in der Broschüre der Beklagten "Gleitender Übergang in
den Ruhestand" den Vertrag so nicht abgeschlossen. Im Übrigen sei jedenfalls der Beginn der Sperrzeit unzutreffend festgesetzt
worden, da sperrzeitbegründendes Ereignis nur der Abschluss des Altersteilzeitvertrages sein könne.
Mit Schreiben vom 28. Juni 2011 hat der Kläger der Beklagten mitgeteilt, nach ihm vorliegenden Informationen der Deutschen
Rentenversicherung, könne er frühestens am 1. Dezember 2011 in Rente gehen.
Das SG hat eine schriftliche Auskunft bei dem früheren Niederlassungsleiter der Arbeitgeberin, H. K., eingeholt. Dieser verneinte
die Frage nach einer beabsichtigten Kündigung des Klägers und bestätigte, dass für den Kläger ein Nachfolger eingestellt worden
sei (B1. 28 f. und 35 der SG Akte). Des Weiteren hat das Gericht den damaligen Geschäftsführer der Arbeitgeberin, T. St., schriftlich als Zeugen befragt.
In seiner schriftlichen Zeugenaussage verneinte der Zeuge St. ebenfalls die Frage nach einer beabsichtigten Kündigung des
Klägers und bestätigte, dass für den Kläger ein Nachfolger eingestellt worden sei (Bl. 76 - 77 der SG Akte). In der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2011 hat das SG zudem den damaligen Niederlassungsleiter in L., A. G., als Zeugen vernommen. Hinsichtlich der Details der Zeugenaussage wird
auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen (Bl. 78 - 80 der SG Akte).
Mit Urteil vom 15. Dezember 2011 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, der Kläger habe durch den Abschluss des Altersteilzeitvertrages sein vormals unbefristetes Beschäftigungsverhältnis
in ein befristetes umgewandelt und sei dadurch nach Ende seiner Freistellungsphase zum 31. Dezember 2009 beschäftigungslos
geworden. Somit liege eine Lösung des Beschäftigungsverhältnisses und ein versicherungswidriges Verhalten vor. Der Umstand,
dass der Abschluss eines Altersteilzeitvertrages dem arbeitsmarktpolitischen Ziel des Gesetzgebers entspreche, vermöge daran
nichts zu ändern. Dem stehe zum einen der ausdrückliche Wortlaut des § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III entgegen. Zum anderen solle durch den Abschluss eines derartigen Vertrages nach der Vorstellung des Gesetzgebers ein nahtloser
Übergang in den Rentenbezug erfolgen. Dies sei vorliegend nicht erreicht worden, so dass der Altersteilzeitvertrag den gesetzgeberischen
Zielsetzungen widerspreche. Der Kläger habe durch den Abschluss des Altersteilzeitvertrages zumindest grob fahrlässig seine
Arbeitslosigkeit herbeigeführt. Des Weiteren habe kein wichtiger Grund für den Abschluss des Altersteilzeitvertrages vorgelegen.
Dem Kläger habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen K., St. und G. keine betriebsbedingte
Kündigung gedroht. Damit stimme auch der Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung überein, wonach ihm eine Kündigung
nicht in Aussicht gestellt worden sei. Angesichts der übereinstimmenden Aussagen des Klägers und der Zeugen sei die Beiziehung
der Personalakte seiner Arbeitgeberin entbehrlich. Es sei zwar nachvollziehbar, dass die zum Vertragsschluss führenden Umstände
(Vieraugengespräch mit dem damaligen Geschäftsführer, Alter des Klägers, bevorstehende Gesetzesänderung) einen gewissen Druck
auf den Kläger ausgeübt hätten, dies vermöge aber keinen objektiv wichtigen Grund zu begründen. Auch im Hinblick auf Sinn
und Zweck des Altersteilzeitgesetzes ergebe sich vorliegend kein wichtiger Grund. Ziel des Altersteilzeitgesetzes sei es, eine Nahtlosigkeit zwischen Altersteilzeitbeschäftigung und Rentenbeginn zu erreichen und einen Zwischenschritt über
die Arbeitslosigkeit und den Leistungsbezug bei der Beklagten gerade zu vermeiden. Der Kläger sei aber bereits zum Zeitpunkt
des Vertragsschlusses davon ausgegangen, nicht nahtlos nach dem Ende seiner Freistellungsphase eine Rente zu beziehen. Dementsprechend
habe er auch erst zu einem späteren Zeitpunkt eine vorgezogene Altersrente in Anspruch genommen. Dem Eintritt einer Sperrzeit
stehe kein Beratungsfehler seitens der Beklagten entgegen. In deren Broschüre "Gleitender Übergang in den Ruhestand" werde
zwar auf die Möglichkeit eines Sperrzeiteintritts nicht hingewiesen, hierin liege aber kein Beratungsfehler, aus dem der Kläger
Ansprüche herleiten könnte. Es habe keine konkrete Beratung des Klägers seitens der Beklagten stattgefunden. Vielmehr habe
der Kläger sich allein anhand einer Broschüre der Beklagten informiert. Dabei hätte ihm - auch angesichts des relativ geringen
Umfangs der Broschüre - bewusst sein müssen, dass die Beklagte in der Broschüre nur allgemeine und daher nicht einzelfallbezogene
Auskünfte zur Altersteilzeit erteile. Im Übrigen wäre die Sperrzeit auch bei der Annahme eines Beratungsfehlers eingetreten.
Vorliegend hätte der Kläger dahingehend beraten werden müssen, dass ihm unter den gegebenen Umständen der Eintritt einer Sperrzeit
drohe. Eine entsprechende Beratung vermöge aber nicht darüber hinwegzuhelfen, dass der Kläger den Altersteilzeitvertrag in
der geschehenen Weise abgeschlossen habe. Im Unterschied und in Abgrenzung zum Amtshaftungsanspruch komme im Wege des sozialrechtlichen
Herstellungsanspruchs eine Ersetzung von tatsächlichen Umständen - wie dem Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung - denen
gestaltende Entscheidungen des Antragstellers zu Grunde lägen, nicht in Betracht. Eine in der ausschließlichen Gestaltungsmacht
des Bürgers liegende vertragliche Disposition könne nicht im Wege des Herstellungsanspruchs nachgeholt bzw. als nicht erfolgt
fingiert werden, weil sie insoweit außerhalb des Sozialrechtsverhältnisses liege. Eine Verkürzung der Sperrzeit auf sechs
Wochen komme nicht in Betracht. Vorliegend lägen keine ausreichenden Gründe für die Annahme eines Härtefalls vor. Dem Kläger
sei nach dessen eigenen Angaben von seiner Arbeitgeberin nicht mit einer Kündigung gedroht worden. Es sei dem Kläger daher
zumutbar gewesen, eine dahingehende konkrete Äußerung seiner Arbeitgeberin abzuwarten. Eine Härte ergebe sich auch nicht daraus,
dass der Kläger voraussichtlich zu einer vorzeitigen Inanspruchnahme seiner Altersrente mit Erreichen des 60. Lebensjahres
und damit unmittelbar nach dem Ende seines Beschäftigungsverhältnisses berechtigt gewesen wäre. Maßgebend für die Annahme
eines Härtefalls seien die subjektiven Umstände und damit die Vorstellung des Arbeitnehmers, einen nahtlosen Übergang in die
Rente anzustreben. Daran fehle es vorliegend, da der Kläger - möglicherweise irrtümlich - seine Altersrente erst ab seinem
63. Lebensjahr in Anspruch nehmen wollte. Es sei dem Kläger daher zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bewusst gewesen, dass
er in der Zwischenzeit voraussichtlich Arbeitslosengeld in Anspruch nehmen musste und sich damit entgegen der gesetzgeberischen
Zielsetzung verhalte. Damit habe er sich allenfalls in einem verschuldeten Irrtum über das Vorliegen eines wichtigen Grundes
befunden, den er durch ein Beratungsgespräch bei der Beklagten hätte vermeiden können. Schließlich sei auch der Beginn der
Sperrzeit zutreffend. Die Sperrzeit beginne mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründe. Im Falle des Abschlusses
eines befristeten Altersteilzeitvertrages beginne die Sperrzeit erst mit dem Ende der Freistellungsphase, wenn der Arbeitgeberin
noch ein Restdirektionsrecht in dieser Zeit verbleibe, auf das sie nicht verzichtet habe und sich der Kläger noch nicht von
seiner Arbeitgeberin insgesamt gelöst habe. Sperrzeitbegründendes Ereignis sei unter diesen Umständen der Eintritt der Beschäftigungslosigkeit.
Vorliegend sei in § 8 des Altersteilzeitvertrages die Verpflichtung des Klägers vereinbart, keine Beschäftigung oder selbständige
Tätigkeit auszuüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Viertes Sozialgesetzbuch überschreite. Es sei weder vorgetragen worden noch ersichtlich, dass der Kläger mit seiner Arbeitgeberin zu einem späteren
Zeitpunkt eine hiervon abweichende Regelung vereinbart oder sich vertragswidrig verhalten habe. Damit habe ein Restdirektionsrecht
seiner Arbeitgeberin vorgelegen und der Kläger habe sich bis zum 31. Dezember 2009 noch nicht insgesamt von seiner Arbeitgeberin
gelöst. Sperrzeitbegründendes Ereignis sei daher der Eintritt seiner Beschäftigungslosigkeit nach dem Ende seiner Freistellungsphase
ab dem 1. Januar 2010. Ab diesem Zeitpunkt habe die Beklagte die Sperrzeit festgesetzt. Das Urteil des SG wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22. Dezember 2011 zugestellt.
Hiergegen richtet sich die am 18. Januar 2012 erhobene Berufung. Zur Begründung der Berufung hat der Kläger sein Vorbringen
aus dem erstinstanzlichen Verfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend hat der Kläger vorgetragen, er habe zwar kein neues
Arbeitsverhältnis in Aussicht gehabt, habe aber gewusst, dass er ohne weitere Wartezeit nach Abschluss der Passivphase als
Schwerbehinderter Rente in Anspruch nehmen könne. Ihm sei mit Bescheid vom 27. April 2011 die Schwerbehinderteneigenschaft
seit 15. Oktober 2010 zuerkannt worden. Die objektive Prognose des nahtlosen Eintritts in den Ruhestand, stelle nach Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts (BSG) einen wichtigen Grund für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses dar. Sein Gesundheitszustand habe ebenfalls einen wichtigen
Grund für den Abschluss des Altersteilzeitvertrages dargestellt. Es sei auch eine Härte anzunehmen. Der Kläger habe sich vor
Abschluss des Altersteilzeitvertrages mit seinem Rentenberater in Verbindung gesetzt. Er sei davon ausgegangen, dass er aufgrund
seiner Schwerbehinderung bereits mit 60 Jahren ohne Abschläge Altersrente beanspruchen könne, habe dann aber, da sich die
Anerkennung der Schwerbehinderung verzögert habe, irrtümlich angenommen, dass er Altersrente erst mit 63 in Anspruch nehmen
könne. Der Kläger sei im Übrigen seit Januar 2007 unwiderruflich freigestellt gewesen und es habe kein Restdirektionsrecht
der Arbeitgeberin mehr bestanden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichtes Freiburg vom 15. Dezember 2011 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Sperrzeitbescheides
vom 12. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2010 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum 1. Januar
2010 bis 25. März 2010 Arbeitslosengeld zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte erachtet das Urteil des SG für zutreffend und hält an ihrer Entscheidung fest.
Der Senat hat die Personalakte des Klägers bei dessen ehemaliger Arbeitgeberin beigezogen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz ( SGG) einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen
Verwaltungsakten des Beklagten sowie der Akten der ersten und zweiten Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, konnte der Senat den Rechtsstreit gemäß § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz statthafte und zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß
§ 54 Abs. 1 und 4 Sozialgerichtsgesetz ( SGG) statthafte und zulässige Klage ist nicht begründet und wurde vom SG zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 12. März 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2010 ist rechtmäßig
und verletzt den Kläger nicht in dessen Rechten. Die Beklagte ist in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis 25. März 2010 zutreffend
vom Eintritt einer Sperrzeit ausgegangen.
Rechtsgrundlage für die Feststellung eines Sperrzeiteintritts ist § 144 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - ( SGB III) in der Fassung vom 21. Dezember 2008 (a.F.). Danach ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit, wenn sich der Arbeitnehmer
versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Versicherungswidriges Verhalten liegt unter
anderem vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit
herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe), § 144 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 SGB III (a.F.). Dabei hat der Arbeitnehmer die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen,
wenn diese in seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich liegen, § 144 Abs. 1 S. 3 SGB III (a.F.). Das SG hat die rechtlichen und tatsächlichen Grundlagen des Eintritts einer Sperrzeit in den Entscheidungsgründen des angefochtenen
Urteils zutreffend und ausführlich dargestellt. Hierauf wird Bezug genommen.
Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das klägerische Vorbringen im Berufungsverfahren folgendes anzumerken:
Vereinbart ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber Altersteilzeit im Blockmodell unter Umwandlung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses
in ein befristetes, liegt darin die Lösung eines Beschäftigungsverhältnisses, die eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld
auslösen kann (BSG, Urteil vom 21. Juli 2009, Az.: B 7 AL 6/08). Der Kläger hat sein Beschäftigungsverhältnis gelöst, indem er durch Vereinbarung
mit der früheren Arbeitgeberin sein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung in ein befristetes
umgewandelt hat. Dadurch ist der Kläger nach Ende der Freistellungsphase am 31. Dezember 2009 beschäftigungslos geworden.
Diese Beschäftigungslosigkeit hat der Kläger zur Überzeugung des Senats vorsätzlich herbeigeführt. Es ist insoweit unstreitig,
dass der Kläger kein konkretes Anschlussarbeitsverhältnis in Aussicht hatte.
Entgegen der Auffassung des Klägers stand diesem auch kein wichtiger Grund iS von § 144 Abs 1 Satz 1 SGB III (a.F.) zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses zu. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes iS des § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III (a.F.) ist unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden (BSG SozR 4-4300 § 144 Nr 9 RdNr 10). Die Versichertengemeinschaft soll sich gegen Risikofälle wehren, deren Eintritt der Versicherte selbst zu
vertreten hat, oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft. Eine Sperrzeit tritt deshalb nur ein, wenn dem Arbeitnehmer
unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft
ein anderes Verhalten zugemutet werden konnte.
Ein wichtiger Grund ist weder unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) noch aus sonstigen Gründen gegeben.
Im Hinblick auf Sinn und Zweck des AltTZG kann ein wichtiger Grund etwa dann angenommen werden, wenn der Kläger nahtlos von
der Altersteilzeit in den Rentenbezug wechseln wollte und davon auch prognostisch auszugehen war (BSG, Urteil vom 21. Juli 2009, Az.: B 7 AL 6/08). Mit der Einführung der Altersteilzeit hat der Gesetzgeber nämlich das Ziel
verfolgt, die Praxis der Frühverrentung durch eine neue sozialverträgliche Möglichkeit eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben
in den Ruhestand (Altersteilzeitarbeit) abzulösen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn nach der Altersteilzeit auch tatsächlich
eine Rente beantragt werden soll. Denn das Ziel des Altersteilzeitgesetzes ist es, eine Nahtlosigkeit zwischen Altersteilzeitbeschäftigung und Rentenbeginn zu erreichen und einen Zwischenschritt über
die Arbeitslosigkeit und den Leistungsbezug bei der Beklagten gerade zu vermeiden (BSG, Urteil vom 21. Juli 2009, Az.: B 7 AL 6/08 unter Verweis auf BR-Drucks 208/96, S 1, 22, 27). Sollte der Kläger zum Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses die Absicht gehabt haben, direkt nach Abschluss der Altersteilzeit ohne "Umweg" über die Beantragung
von Arbeitslosengeld Altersrente beziehen zu wollen, wäre ihm dieses Verhalten unter Abwägung seiner Interessen mit denen
der Versichertengemeinschaft nicht vorwerfbar, wenn prognostisch von einem Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsleben nach
der Freistellungsphase der Altersteilzeit auszugehen gewesen wäre. Dies ist zur Überzeugung des Senats vorliegend jedoch nicht
der Fall gewesen. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung geltend macht, er habe zwar kein neues Arbeitsverhältnis in
Aussicht gehabt, habe aber (zur Zeit des Vertragsschlusses im Dezember 2003) gewusst, dass er ohne weitere Wartezeit nach
Abschluss der Passivphase als Schwerbehinderter Rente in Anspruch nehmen könne, ist diese Behauptung nicht überzeugend. Sie
widerspricht bereits den weiteren Ausführungen des Klägers in der Berufungsschrift, ihm sei mit Bescheid vom 27. April 2011
die Schwerbehinderteneigenschaft seit 15. Oktober 2010 zuerkannt worden. Weshalb der Kläger mehr als sieben Jahre vor einer
entsprechenden Bescheiderteilung bereits davon ausgegangen sein sollte, er könne als Schwerbehinderter Rente in Anspruch nehmen,
ist nicht plausibel. Zudem hat der Kläger auch in der Berufungsbegründung eingeräumt, er habe irrtümlich angenommen, dass
er Altersrente erst mit 63 in Anspruch nehmen könne. Allein dies lässt sich mit dem Schreiben des Klägers vom 28. Juni 2011
vereinbaren, mit dem der Kläger der Beklagten mitgeteilt hat, nach ihm vorliegenden Informationen der Deutschen Rentenversicherung
könne er frühestens am 1. Dezember 2011 in Rente gehen. Der Senat ist daher ebenso wie das SG davon überzeugt, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Dezember 2003 nicht davon ausging, nahtlos am 1.
Januar 2010 Alterstente zu beziehen, zumal der Kläger dementsprechend ab 1. Januar 2010 zuerst Arbeitslosengeld und dann erst
zum Beginn 1. Dezember 2011 eine Altersrente beantragt hat. Entscheidet sich jedoch ein Versicherter dafür sich erneut dem
Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, so trägt dies gerade nicht zu der durch das AltTZG angestrebten Entlastung des Arbeitsmarktes
bei. Durch die Inanspruchnahme von Altersteilzeit ohne unmittelbaren Übergang zur Altersrente hat der Kläger gerade das getan,
was nach dem Willen des Gesetzgebers mit einer Sperrzeit belegt werden soll. Er hat nämlich selbst den Versicherungsfall der
Arbeitslosigkeit herbeigeführt (ebenso SG Karlsruhe, Urteil vom 25. Mai 2004 - S 2 AL 2/03 -, [...]).
Ein wichtiger Grund ergibt sich hier auch nicht daraus, dass dem Kläger, wenn er nicht die entsprechende Vereinbarung mit
der vormaligen Arbeitgeberin im Jahr 2003 getroffen hätte, eine betriebsbedingte Kündigung gedroht hätte (vgl dazu: BSGE 89,
243, 246 = SozR 3-4300 § 144 Nr 8 S 15; BSGE 99, 154 ff = BSG SozR 4-4300 § 144 Nr 17, jeweils RdNr 38). Die vor dem SG erfolgte Beweisaufnahme hat zu dem eindeutigen Ergebnis geführt, dass dem Kläger keine Kündigung drohte. Auf die diesbezügliche
Beweiswürdigung des SG wird verwiesen. Diese ist auch zur Überzeugung des Senats zutreffend. Die auf Antrag des Klägers im Berufungsverfahren beigezogene
Personalakte hat ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte für eine drohende Kündigung ergeben.
Soweit der Kläger erstmals mit Schreiben vom 25. Oktober 2010 im Verfahren vor dem SG einen Beratungsfehler der Beklagten aufgrund der Formulierungen in der Infobroschüre "Gleitender Übergang in den Ruhestand"
geltend macht, kann dahinstehen, ob die diesbezüglichen Ausführungen in der Broschüre unvollständig sind und ggf. ein expliziter
Hinweis auf eine mögliche Sperrzeit erforderlich wäre. Eine konkrete Beratung bei der Beklagten wurde vom Kläger unstreitig
nicht nachgesucht und es ist im Übrigen vollkommen offen, ob der Kläger den Inhalt dieser Broschüre tatsächlich vor Abschluss
des Teilzeitarbeitsvertrages zur Kenntnis genommen hat und ob die dortigen Informationen sein Verhalten beeinflusst haben.
Dem Kläger wurde nach eigenem Vortrag am 22. November 2003 überraschend der Vortrag unterbreitet, den Altersteilzeitvertrag
abzuschließen. Der Vertragsschluss erfolgte dann zeitnah am 2. Dezember 2003. Dass der Kläger in exakt diesem Zeitfenster
die Informationsbroschüre organisiert und ausgewertet hat und der Inhalt dieser Broschüre für die Entscheidung zum Abschluss
des Altersteilzeitvertrages maßgeblich war, wird vom insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Kläger nicht einmal behauptet
und erst recht wird kein Beweis hierfür angeboten. Insoweit wäre im Übrigen zu erwarten gewesen, dass ein diesbezüglicher
Vortrag nicht erst im Klageverfahren erfolgt. Letztlich hat jedoch bereits das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass es im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ohnehin nicht möglich ist, den
Kläger so zu stellen, als hätte er den Vertrag nicht oder anders abgeschlossen. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch
hat zur Voraussetzung, dass der Sozialleistungsträger eine ihm auf Grund Gesetzes oder eines Sozialrechtsverhältnisses obliegende
Pflicht, insbesondere zur Beratung und Auskunft (§§ 14 , 15 SGB I), verletzt hat. Ferner ist erforderlich, dass zwischen der Pflichtverletzung des Sozialleistungsträgers und dem Nachteil
des Betroffenen ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Schließlich muss der durch das pflichtwidrige Verwaltungshandeln eingetretene
Nachteil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden können. Die Korrektur durch den Herstellungsanspruch darf dem
jeweiligen Gesetzeszweck nicht widersprechen. Im Unterschied und in Abgrenzung zum Amtshaftungsanspruch kommt im Wege des
sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs eine Ersetzung von tatsächlichen Umständen - wie dem Vorliegen einer vertraglichen
Vereinbarung - denen gestaltende Entscheidungen des Versicherungspflichtigen zu Grunde liegen, nicht in Betracht (vgl. BSG Urteil vom 16. Dezember 2008, Az.: B 4 AS 77/08 B; BSG Urteil vom 31. Januar 2006, Az.: B 11a AL 15/05 R, jeweils m.w.N.). Insofern fehlt es an der Voraussetzung, dass der Nachteil
durch eine vom Gesetz vorgesehene und zulässige Amtshandlung ausgeglichen werden kann (vgl. hierzu BSG Urteil vom 16. März 2005 - B 11a/11 AL 45/04 R). Eine in der Gestaltungsmacht ausschließlich des Bürgers liegende vertragliche
Disposition kann im Wege des Herstellungsanspruchs nicht nachgeholt bzw. fingiert werden, weil sie insoweit außerhalb des
Sozialrechtsverhältnisses liegt. Soweit sich der Kläger in der Berufungsbegründung die Erhebung einer (zivilgerichtlichen)
Amtshaftungsklage vorbehalten hat, hat dies für das vorliegende Berufungsverfahren keine Bedeutung.
Schließlich liegt auch keine besondere Härte im Sinne des § 144 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst b SGB III (a.F.) vor. Der Senat folgt auch in diesem Punkt den umfassenden und überzeugenden Ausführungen des SG, auf die verwiesen wird, weshalb gem. § 153 Abs. 2 SGG zur Vermeidung von Wiederholungen auf eine weitere Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen wird. Soweit das SG dahingehende Überlegungen anstellt, dass sich eine besondere Härte auch nicht daraus ergibt, dass dem Kläger möglicherweise
eine Altersrente gem. § 237 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch ( SGB VI) in der Fassung vom 8. April 2008 nahtlos nach der Altersteilzeit zugestanden hätte, ist ergänzend anzumerken, dass das tatsächliche
Bestehen eines Rentenanspruchs und eine dennoch erfolgte Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld, die Annahme einer besonderen
Härte eindeutig ausschließt. Besteht ein Rentenanspruch und wird dennoch Arbeitslosengeld beantragt, so handelt es sich um
den Normalfall einer Sperrzeit bei Herbeiführung der Beschäftigungslosigkeit durch Abschluss eines Altersteilzeitvertrages.
Entscheidet sich ein Versicherter, nach Durchlaufen der Altersteilzeit dafür nicht eine (mit Abschlägen verbundene) Altersrente
in Anspruch zu nehmen, sondern sich erneut dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stellen, so wird damit bewusst der Versicherungsfall
der Arbeitslosigkeit herbeigeführt (vgl. SG Karlsruhe, Urteil vom 25. Mai 2004 - S 2 AL 2/03 -, [...]).
Zuletzt ist auch der Beginn der Sperrzeit durch die Beklagte zutreffend bestimmt worden. Nach Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, beginnt die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe erst mit dem Ende der Freistellungsphase, hier
also ab 1. Januar 2010. Die Sperrzeit beginnt nach § 144 Abs. 2 SGB III (a.F.) nämlich mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet. Dieses Ereignis ist der Eintritt der Beschäftigungslosigkeit
(BSG, BSGE 89, 243, 249 = SozR 3-4300 § 144 Nr 8 S 18). Gemäß der zwischen dem Kläger und der Arbeitgeberin geschlossenen Vereinbarung konnte und durfte der Kläger erst
nach dem Ende der Freistellungsphase uneingeschränkt selbst über seine Arbeitskraft verfügen. Wie bereits das SG zutreffend dargelegt hat, war dem Kläger nach § 8 der Altersteilzeitvereinbarung während der Altersteilzeitarbeit eine mehr als geringfügige Beschäftigung untersagt. Es ist
weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diese vertragliche Regelung später geändert wurde. Der Arbeitgeberin verblieb mithin
ein "Restdirektionsrecht" während der Freistellungsphase, auf das sie nicht verzichtet hat; auch hatte der Kläger sich noch
nicht von seiner Arbeitgeberin insgesamt gelöst (vgl. hierzu und zum Nachfolgenden: BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008, Az.: B 4 AS 77/08 B, mwN). Die Regelungen des AltTZG bestätigen dieses Ergebnis. Nach § 5 Abs. 3 Satz 1 AltTZG ruht der Anspruch auf Leistungen
(Aufstockungsbetrag zum Arbeitsentgelt, Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung), die die Beklagte dem Arbeitgeber erstattet
(vgl § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AltTZG) , wenn der Arbeitnehmer Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten ausübt, die die
Geringfügigkeitsgrenze des § 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - ( SGB IV) überschreiten. Der Anspruch des Arbeitgebers auf diese Leistungen erlischt sogar, wenn er mindestens 150 Kalendertage geruht
hat (§ 5 Abs 3 Satz 2 AltTZG). Die vertragliche Verpflichtung des Klägers, keine mehr als geringfügige Beschäftigung zu verrichten,
ist vor diesem rechtlichen Hintergrund zu sehen. Dass bei der Altersteilzeit im Blockmodell nicht die rein tatsächliche Beschäftigungslosigkeit
- wie ansonsten in Sperrzeitfällen - maßgebend ist, ergibt sich aus Sinn und Zweck des Altersteilzeitrechts. Die Arbeitsvertragsparteien
treffen Absprachen, die vorsehen, dass der Arbeitnehmer in einem bestimmten Zeitraum keine Arbeitsleistung erbringt (Freistellungsphase);
er erhält jedoch das Arbeitsentgelt, das durch eine tatsächliche Arbeit vor oder nach der Freistellungsphase verdient wird
(Arbeitsphase). Beschäftigungslosigkeit kann nach dem Ziel derartiger Arbeitszeitkontenmodelle nicht eintreten. Es wäre widersprüchlich,
die nach dem AltTZG bestehende Möglichkeit der Arbeitszeitgestaltung wie eine Beschäftigung abzusichern, sie sperrzeitrechtlich
aber bereits als Beschäftigungslosigkeit zu behandeln. Zeiten fehlender tatsächlicher Beschäftigung bei Altersteilzeit mit
Blockfreistellungen führen somit sperrzeitrechtlich nicht zur Beschäftigungslosigkeit (BSG, a.a.O., m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Dabei hat der Senat im Rahmen seines Ermessens insbesondere berücksichtigt, dass die Klage erfolglos geblieben ist. Der
Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens
zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in [...]; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 10. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr. 1 und 2 SGG).
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