Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei der Gewährung einer schweizerischen Überbrückungsrente
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Arbeitslosengeldanspruch des Klägers ab 19. Mai 2011 wegen Bezugs von anderen
Leistungen ruht. Der 1947 geborene Kläger war vom 1. Mai 2001 bis 30. November 2010 bei der SR Technics Switzerland AG (kurz:
SR Technics) beschäftigt und erzielte von Dezember 2009 bis November 2010 Einkommen in Höhe von 111 618,58 CHF (s. Bescheinigung
der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen vom 7. Juni 2011). Er meldete sich am 19. Mai 2011 arbeitslos und beantragte die
Gewährung von Arbeitslosengeld. Er gab an, dass er sich für bis zu 30 Stunden wöchentlich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung
stelle. Der Kläger legte neben der o.g. Bescheinigung ein weiteres Schreiben der SR Technics vom 19. Juli 2010 vor. Hiernach
erhält er vom 1. Dezember 2010 bis 30. November 2012 eine monatliche Überbrückungsrente der Pensionskasse SR Technics (kurz:
PK) in Höhe von 2.280,00 CHF. Unter dem 29. Juni 2011 teilte die PK mit, dass die Leistungen unabhängig von einer Erwerbstätigkeit
gezahlt werden. Mit Bescheid vom 25. Juli 2011 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld ab. Der Anspruch
ruhe, weil der Kläger eine Altersrente aus der Schweiz erhalte, die den Leistungssatz des Arbeitslosengeldes übersteige. Am
23. August 2011 legte der Kläger Widerspruch ein. Der Kläger begründete den Widerspruch im Wesentlichen damit, dass er keine
einer Altersrente ähnliche Leistung erhalte, sondern eine Leistung des Arbeitgebers, die lediglich von der PK ausbezahlt werde;
er legte die Scheiben der PK und der Zusatzkasse SR Technics (kurz ZK) vom 1. Juni 2010 über die Höhe der Altersrenten vor.
Hiernach erhalte der Kläger entweder Altersrente in Höhe von 692 CHF und 196 CHF monatlich oder einmalige Auszahlungen in
Höhe von 140.694 CHF bzw. 39.786 CHF. Er habe bereits telefonisch mitgeteilt, dass er sich für einen Kapitalbezug entschieden
habe. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. September 2011 zurück. In dem Widerspruchsbescheid
wird ausgeführt, der Kläger hätte unter Berücksichtigung der Steuerklasse IV und der Einschränkung der ihm möglichen Arbeitszeit
von 30 Stunden einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem allgemeinen Leistungssatz in Höhe von monatlich 1.383,60 EUR;
ohne die Einschränkung der möglichen Arbeitszeit würde die Höhe des Arbeitslosengeld monatlich 1.748,40 EUR betragen Die fiktive
Altersrente der PK und die Überbrückungsrente seien mit dem Referenzkurs der Europäischen Zentralbank für Mai 2011 (1,2537)
umzurechnen. Entsprechend betrage die fiktive monatliche Altersrente der PK 551,97 EUR (ohne Berücksichtigung der Rente von
der ZK) und die monatliche Überbrückungsrente 1.818,62 EUR. Arbeitslosengeld könne nicht gewährt werden, da der Anspruch in
Höhe der zuerkannten Renten ruhe.
Am 21. Oktober 2011 hat der Kläger zum Sozialgericht Konstanz (SG) Klage erhoben. Er habe sich die Rente abfinden lassen. Die Anrechnung einer fiktiven Altersrente sei nicht möglich. Ferner
werde die Überbrückungsrente nicht von einer Vorsorgeeinrichtung bezahlt, die als öffentlich-rechtlicher Träger anzusehen
sei, sondern werde vom früheren Arbeitgeber finanziert. In der mündlichen Verhandlung vom 20. Juni 2012 hat der Kläger das
Vorsorgereglement der PK, gültig ab 1. Januar 2010 übergeben; wegen des Inhalts wird auf Blatt 26 bis 52 der Akten des SG verwiesen.
Das SG hat mit Urteil vom 20. Juni 2012 die Klage abgewiesen. Bereits die gewährte Überbrückungsrente führe gem. §
142 Abs.
1 Satz 1 Nr.
4, Abs.
3 SGB III in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung zum vollständigen Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld. Sie werde abhängig
vom Erreichen des 63. Lebensjahres gezahlt und entspreche der maximalen Altersrente der AHV, diene damit der Sicherstellung
des Lebensunterhaltes. Sie sei eine der Altersrente ähnliche Leistung eines ausländischen öffentlich-rechtlichen Trägers.
Am 14. Juli 2012 hat der Kläger gegen das ihm am 9. Juli 2012 zugestellte Urteil Berufung eingelegt und sein Vorbringen vertieft.
Es liege keine vergleichbare Leistung vor, weil es bereits an einer Finanzierung durch einen öffentlichen Versorgungsträger
fehle; die Überbrückungsrente der PK werde ausschließlich durch den Arbeitgeber finanziert, weshalb die PK kein öffentlich-rechtlicher
Träger sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 20. Juni 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25.
Juli 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2011 zu verurteilen, ihm Arbeitslosengeld ab 19. Mai
2011 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung des SG für zutreffend. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die
Leistungsakte der Beklagten und die Prozessakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung
von Arbeitslosengeld ab 19. Mai 2011.
Gemäß §
118 Abs.
1 des
Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (
SGB III) in der bis 31. März 2012 und im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung (a.F.) haben Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit
Arbeitnehmer, die 1. arbeitslos sind, 2. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und 3. die Anwartschaftszeit
erfüllt haben.
Gemäß §
142 Abs.
1 SGB III a.F. ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf eine der folgenden
Leistungen zuerkannt ist: 1. Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose oder 2. Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld,
Mutterschaftsgeld oder Übergangsgeld nach diesem oder einem anderen Gesetz, dem eine Leistung zur Teilhabe zu Grunde liegt,
wegen der der Arbeitslose keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausüben kann, 3. Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen
Rentenversicherung oder 4. Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche
Leistungen öffentlich-rechtlicher Art.
Ist dem Arbeitslosen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zuerkannt, kann er sein Restleistungsvermögen jedoch unter
den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr verwerten, hat die Agentur für Arbeit den Arbeitslosen
unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Rente wegen voller Erwerbsminderung zu stellen. Stellt
der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zu dem Tage,
an dem der Arbeitslose den Antrag stellt.
Abweichend von Absatz
1 ruht gemäß §
142 Abs.
2 SGB III a.F. der Anspruch 1. im Falle der Nummer
2 nicht, wenn für denselben Zeitraum Anspruch auf Verletztengeld und Arbeitslosengeld nach § 126 besteht, 2. im Falle der Nummer
3 vom Beginn der laufenden Zahlung der Rente an und 3. im Falle der Nummer 4 a) mit Ablauf des dritten Kalendermonats nach
Erfüllung der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn dem Arbeitslosen für die letzten sechs Monate einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung eine Teilrente oder eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art zuerkannt ist,
b) nur bis zur Höhe der zuerkannten Leistung, wenn die Leistung auch während einer Beschäftigung und ohne Rücksicht auf die
Höhe des Arbeitsentgelts gewährt wird.
Im Falle des Satzes 1 Nr. 1 gilt § 125 Abs. 3 entsprechend.
Gemäß §
142 Abs.
3 SGB III a. F. gelten die Absätze 1 und 2 auch für einen vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung, den ein ausländischer
Träger zuerkannt hat.
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht gemäß §
142 Abs.
4 SGB III a.F. auch während der Zeit, für die der Arbeitslose wegen seines Ausscheidens aus dem Erwerbsleben Vorruhestandsgeld oder
eine vergleichbare Leistung des Arbeitgebers mindestens in Höhe von 65 % des Bemessungsentgelts bezieht.
Ein etwaiger, dem Grunde nach bestehender Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld, der sich nach dem im Ausland erzielten
Entgelt richtet (s. BSG, Urteil vom 13. Mai 1981, 7 RAr 68/77, veröffentlicht in [...]), ruht gemäß §
142 Abs.
1 Satz 1 Nr.
4, Abs.
3 SGB III a.F. wegen Bezuges einer einer deutschen Altersrente ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art eines ausländischen Trägers
im Sinne dieser Bestimmung, nämlich der seit Dezember 2010 gewährten Überbrückungsrente der PK; der Senat nimmt auf die Begründung
im angefochtenen Urteil des SG Bezug und sieht insoweit von einer Darlegung der Entscheidungsgründe ab (§
153 Abs.
2 SGG). Ergänzend ist auszuführen, dass das BSG in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, dass eine ausländische Leistung dann zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
führt, wenn im Wege rechtsvergleichender Qualifizierung festgestellt werden kann, dass es sich um eine Leistung öffentlich-rechtlicher
Art handelt (unten 1) und dass von Ähnlichkeit bzw. Vergleichbarkeit der ausländischen mit der inländischen Sozialleistung
auszugehen ist (unten 2; zur schweizerischen Altersrente BSG, Urteil vom 18. Dezember 2008, B 11 AL 32/07 R, und vom 21. Juli 2009, B 7/7a AL 36/07 R, beide veröffentlicht in [...], m.w.N.). 1) Die Überbrückungsrente ist eine Leistung
öffentlich-rechtlicher Art. Eine Leistung öffentlich-rechtlicher Art liegt vor, wenn die Leistung von einem öffentlichen Träger
gewährt wird. Dabei kommt es darauf an, ob die Bezüge aus Mitteln gezahlt werden, die gerade für öffentliche Aufgaben vorgesehen
sind (BSG, a.a.O.). Die PK ist eine Stiftung (vgl. Art. 48 Abs. 2 Satz 1 schweizerisches Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG in der
ab 1. Juni 2009 geltenden Fassung; a.F.]), die die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG für das Personal der SR Technics durch Gewährung von Leistungen bei Alter, Tod und Invalidität bezweckt (Art. 1.2, Art 13
des Vorsorgereglements). Sie muss Leistungen nach den Vorschriften über die obligatorische Versicherung erbringen und nach
dem BVG organisiert, finanziert und -paritätisch (Art. 51 BVG a.F.)- verwaltet werden (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BVG a.F.). Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss eine einzutragende Vorsorgeeinrichtung
errichten oder sich einer anschließen (Art. 11 Abs. 1, Art. 48 Abs. 1 BVG a.F.). Die Vorsorgeeinrichtung unterliegt der Aufsicht (vgl. Art. 61 ff. BVG a.F.) Die PK kann über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus gehen (Art. 1.2 Abs. 2; Art. 1.3 des Vorsorgereglements). Nach Art. 3.1 des Vorsorgereglements werden alle AHV-pflichtigen Arbeitnehmer (Art. 2 BVG a.F.), wie der Kläger, aufgenommen. Die Beitragspflicht besteht bis zum Eintreten des Versicherungsfalles oder bis zur Auflösung
des Arbeitsverhältnisses (Art. 5.2 des Vorsorgereglements); die Beiträge werden nach Art. 5.1 des Vorsorgereglements bestimmt.
Die PK erfüllt damit eine öffentliche Aufgabe nach nationalem Verständnis gerade durch die Gewährung von Vorsorgeleistungen
(vg. Art. 1 Abs. 1 BVG a.F.). Das BSG hat für Altersrenten nach dem BVG überzeugend ausgeführt, dass sie als öffentlich-rechtliche Leistung anzusehen sind (BSG, a.a.O.). Dies gilt auch für die Überbrückungsrente. Wie bereits der Name zum Ausdruck bringt, handelt es sich auch um eine
Rente. Sie wird bei Männern gem. Art. 13.9 des Vorsorgereglements bei ordentlichem Rücktritt ab dem vollendeten 63. Lebensjahr
bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rücktrittsalter von 65 Jahren gewährt. Sie entspricht der einfachen maximalen Altersrente
der AHV im Zeitpunkt des Rücktritts und soll als Rente den vorgezogenen Übergang in die Pensionierung (vgl. Art. 13 BVG a.F.) sichern. Die PK ist auch nicht mit einer deutschen juristischen Person des Privatrechts, sondern mit einem öffentlich-rechtlichen
Träger der deutschen Rentenversicherung vergleichbar. Die PK ist als Stiftung Träger einer gesetzlich angeordneten obligatorischen
Versicherung, wird vom Arbeitgeber und den Arbeitnehmern paritätisch verwaltet und erfüllt nach Art. 48 Abs. 2 BVG a.F. eine öffentliche Aufgabe, die auch von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden kann (Art. 48 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 BVG a.F.). Damit entspricht sie den wesentlichen Kriterien eines deutschen Trägers der Rentenversicherung. Nicht gegen die Feststellung,
dass die Überbrückungsrente eine öffentlich- rechtliche Leistung ist, spricht, dass die Finanzierung alleine vom Arbeitgeber
erfolgt (s. Art. 13.9 des Vorsorgereglements). Denn die Frage der Finanzierung (Herkunft der Einnahmen) hat keinen Einfluss
darauf, ob die gewährten Leistungen (Ausgaben) öffentlich-rechtlicher Natur sind. So hat das BSG überzeugend zweckgleiche Leistungen, wie das sogenannte Überbrückungsgeld für Seeleute (BSG, Urteil vom 9. November 1983, 7 R Ar 58/82, veröffentlicht in [...]), ebenfalls als Leistung öffentlich-rechtlicher Art qualifiziert,
obwohl deren Mittel von den Unternehmern zu leisten ist, wenn nicht die Satzung auch die Seeleute zur Beteiligung verpflichtet.
Das Gleiche gilt für eine Übergangsversorgung, die ebenfalls nur vom Arbeitgeber getragen wird (BSG, Urteil vom 23. September 1980, 7 Rar 66/79, veröffentlicht in [...]), sowie für das Ruhegehalt eines Soldaten, der keinen
eigenen Vorsorgebeitrag beisteuert (BSG, Urteil vom 11. Februar 1976, 7 RAR 158/74, veröffentlicht in [...]). Auch die Finanzierung allein durch den Versicherten
änderte nichts an einer öffentlich-rechtlichen Leistung (vgl. BSG, Urteil vom 21. Juli 2009, a.a.O.). Damit sind die Mittel, aus denen der Kläger die Überbrückungsrente erhält, für eine öffentliche
Aufgabe vorgesehen und es handelt sich nicht um eine Betriebsrente oder ein dem Arbeitsentgelt vergleichbares Erwerbsersatzeinkommen.
2) Die Überbrückungsrente ist einer deutschen Altersrente vergleichbar, da sie in ihrem Kerngehalt (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2008, a.a.O.) die gleichen gemeinsamen und typischen Merkmale aufweist. Vergleichbarkeit kommt insbesondere
in Betracht, wenn sie an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze anknüpft und wenn sie Lohnersatz nach einer im Allgemeinen
den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption darstellt (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2008, a.a.O.). Die Überbrückungsrenten werden bei einer bestimmten Altersgrenze gewährt, sie haben
Lohnersatzcharakter, da der Arbeitnehmer nicht mehr zu arbeiten braucht, und sollen im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellen.
Die Überbrückungsrente wird bei Männern ab dem 63. Lebensjahr gewährt, wenn ein Rücktritt erfolgt. Sie wird in Höhe der maximalen
Altersrente der AHV gewährt, was in Anbetracht des Zahlbetrages auch keinen Zweifel daran aufkommen lässt, dass der Lebensunterhalt
auch im Konkreten sichergestellt ist. Da die Überbrückungsrente in Höhe der Altersrente gezahlt wird, gelten auch für sie
die Ausführungen des BSG zur schweizerischen Altersrente gelten. Die Überbrückungsrente ist auch keine bloße Zusatzversorgung, sondern stellt zusammen
mit den durch einmalige Leistungen abgefundenen Altersrenten eine Gesamtkonzeption dar. Sie würde auch mit einer Rente der
Invalidenversicherung verrechnet (Schreiben der PK vom 19. Juli 2010), was belegt, dass sie keine Arbeitgeberleistung ist.
3) Nachdem die Überbrückungsrente zum Ruhen des Anspruches auf Arbeitslosengeld führt, ist noch auszuführen, dass bereits
diese, in Euro umgerechnet (2280 x 1,2537 = 1818,61 EUR , s. Blatt 40 der Verwaltungsakten der Beklagten), den unter Beachtung
der Beitragsbemessungsgrenze (5500 EUR ) und des geminderten Bemessungsentgelts aufgrund der eingeschränkten Arbeitsbereitschaft
(§
131 Abs.
5 SGB III) berechneten Anspruch auf Arbeitslosengeld übertrifft, weshalb §
142 Abs.
2 Nr.
3 b SGB III a.F. eingehalten ist.
Dass der Kläger auch nach Auslaufen der Überbrückungsrente (ab 1. Dezember 2012) keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat,
ergibt sich bereits aus §
117 Abs.
2 SGB III, da der Kläger das 65. Lebensjahr vollendet hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach §
193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass der Kläger mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und
die Beklagte keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels
für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden
Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum
SGG, 4. Aufl., §
197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in [...]; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum
SGG, 10. Auflage, §
193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum
SGG, §
193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum
SGG, 4. Auflage, §
193 SGG Rdnr. 4).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nach Auffassung des Senates nicht vor. Zwar hat das BSG in den angeführten Entscheidungen keine Ausführungen zur schweizerischen Überbrückungsrente gemacht. Es kann aber nicht hinsichtlich
jeder einzelnen ausländischen Leistung eine grundsätzliche Bedeutung darin gesehen werden, ob auch diese anzurechnen ist.
Zudem hat das BSG geklärt, dass die zum Ruhen führende Leistung auch nur vom Arbeitgeber finanziert sein kann.