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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.07.2022 - 1 SV 1804/22 B
1. Zum Verhältnis von Klagerücknahme, Fortsetzungsstreit und Rechtswegverweisung.
2. Ein Verweisungsbeschluss wird gegenstandslos, wenn der Rechtsstreit sich durch Klagerücknahme erledigt, bevor die Verweisung rechtskräftig wird.
3. Ein Streit darüber, ob der Rechtsstreit erledigt ist oder fortzuführen ist (Fortsetzungsstreit), ist an das rechtswegzuständige Gericht zu verweisen.
Normenkette:
GVG § 17a
,
GVG § 17b
,
GVG § 23 Nr. 1
,
GVG § 71 Abs. 1
,
SGG § 102
Vorinstanzen: SG Ulm 03.06.2022 S 1 SV 2713/21
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 3. Juni 2022 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: