LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.08.2007 - 2 SO 1979/07 W-B
Bestimmung des Streitwertes im Falle subjektiver Klagehäufung
Nach § 39 Abs. 1 GKG werden in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug grundsätzlich die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammen gerechnet.
Hieraus folgt, dass die Anzahl der Kläger in einem Verfahren für die Bestimmung des Streitwertes ohne Bedeutung ist. [Amtlich
veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: GKG § 39 Abs. 1 § 52 Abs. 1
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Vorinstanzen: SG Ulm - S 6 SO 4587/06 W-A - 05.02.2007