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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.10.2011 - 2 U 1138/09
Anerkennung einer Infektionskrankheit als Berufskrankheit nach BKV Anl. 1 Nr. 3101 in der gesetzlichen Unfallversicherung
1. Zu den Voraussetzungen für die Anerkennung einer Pneumonie als Berufskrankheit Nr. 3101 Anl. 1 BKV.
2. Bei Ausübung von Hilfstätigkeiten ohne ausreichenden Hand- und Mundschutz auf einer Intensivstation mit (auch) Pneumonie-Patienten besteht eine berufsbedingte besondere, über das normale Maß hinausgehende Ansteckungsgefahr für die Erkrankung an einer Pneumonie.
3. Bei der Berufskrankheit Nr. 3101 Anl. 1 BKV tritt aufgrund der Nachweisschwierigkeit eines konkreten Infektionsvorgangs die Infektionsgefahr an die Stelle der Einwirkungen, die entsprechend den Anforderungen an das Merkmal der Einwirkungen im Vollbeweis nachzuweisen ist. Ob im Einzelfall eine solche erhöhte Infektionsgefahr gegeben ist, hängt davon ab, ob der Versicherte durch seine versicherte Tätigkeit einer Infektionsgefahr in besonderem Maße ausgesetzt war. Die besondere Gefahrenexposition kann sich aufgrund der Durchseuchung des Umfelds der Tätigkeit, nämlich des Personenkreises oder der Objekte, mit oder an denen zu arbeiten ist, und der Übertragungsgefährlichkeit der ausgeübten Verrichtungen ergeben, die sich nach dem Übertragungsmodus der jeweiligen Infektionskrankheit und nach der Art, der Häufigkeit und der Dauer der vom Versicherten verrichteten gefährlichen Handlungen bestimmt. Dabei genügt nicht eine schlichte Infektionsgefahr, vielmehr setzt die Nr. 3101 Anl. 1 BKV (zum Teil typisierend nach Tätigkeitsbereichen) eine besonders erhöhte Infektionsgefahr voraus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BKV Anl. 1 Nr. 3101
,
SGB VII § 9 Abs. 1 S. 2 Halbs. 1
Vorinstanzen: SG Reutlingen 27.01.2009 S 11 U 450/05
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 27. Januar 2009 abgeändert. Unter Abänderung des Bescheids vom 27. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2005 wird eine folgenlos abgeheilte Pneumonie als Berufskrankheit Nr. 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung festgestellt.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte hat ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: