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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.10.2018 - 3 SB 1456/17
1. Eine Erlaubnis zur außergerichtlichen Rechtsdienstleistung kann sich aus der erteilten Alterlaubnis ergeben und/oder aus der im Rechtsdienstleistungsregister erfolgten Registrierung.
2. Eine Registrierung eines Rentenberaters ist ein Verwaltungsakt.
3. Eine Registrierung, die den zuvor erteilten Erlaubnisumfang übersteigt, entfaltet gleichwohl Bindungswirkung. Bei der Prüfung der Vertretungsbefugnis von Rentenberatern sind Behörden und Gerichte an den Bescheid der Registrierungsbehörde gebunden.
Normenkette:
SGB 10 § 13 Abs. 5
,
RDG § 3
,
RDGEG § 1 Abs. 1
,
RDG § 13
,
RDV § 6
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 02.03.2017 S 9 SB 4381/16
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 2. März 2017 aufgehoben und festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 27. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2016 rechtswidrig und der Kläger berechtigt gewesen ist, in der Schwerbehindertenangelegenheit des Herrn A. B. gegenüber dem Beklagten aufzutreten.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.

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