LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.08.2007 - 4 KR 2071/05
Auswahlermessen der Krankenkasse bei der Auswahl einer Rehabilitationseinrichtung für eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme,
Erstattung der Sowiesokosten
Die Krankenkasse muss im Rahmen einer Ermessensausübung hinsichtlich der Bestimmung der Rehabilitationseinrichtung für eine
stationäre medizinische Rehabilitation erwägen, dass es dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen
könnte, die Sowiesokosten dann zu erstatten, wenn die selbst beschaffte Anschlussrehabilitation in einer gleich geeigneten
Reha-Einrichtung durchgeführt wurde, die ebenfalls über einen Versorgungsvertrag nach §
111 SGB V verfügt hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
SGB V §
111 Abs.
1 §
111 Abs.
2 §
12 Abs.
1 §
13 Abs.
3 S. 2 §
2 Abs. 4 § 40 Abs. 2 § 40 Abs. 3 S. 1 § 40 Abs. 3 S. 2 § 40 Abs. 3 S. 3
,
SGB IX §
15 Abs.
1 §
19 Abs.
4 S. 1 Halbs. 1 §
35 Abs.
1 S. 2 Nr.
4 §
9 Abs. 1 § 9 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Konstanz 2. Kammer - S 2 KR 608/03 - 30.11.2004