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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 05.03.2010 - 4 P 4532/08
gerichtliche Überprüfung der Festsetzung von Pflegesätzen für stationäre Pflegeeinrichtungen nach dem SGB XI Anforderung an Darlegung künftiger Kostenentwicklung hier im Einzelfall: Anforderungen an die Substantiierung fehlender Kostendeckung der Pflegesätze in der Vergangenheit
1. Verfahrensmäßig wird die Schiedsstelle nach § 76 SGB XI auf Antrag einer Vertragspartei tätig und setzt die Pflegesätze unverzüglich fest, wenn eine Pflegesatzvereinbarung innerhalb von sechs Wochen nicht zustande kommt, nachdem eine Vertragspartei einer Pflegesatzvereinbarung (§ 85 Abs. 2 Satz 1 SGB XI) schriftlich zu Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat.
2. Der Schiedsspruch der Schiedsstelle nach § 76 SGB XI ist seit 2008 gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 SGG mit der Klage beim jeweiligen Landessozialgerichte im ersten Rechtszug ohne gesondertes weiteres Vorverfahren anfechtbar ( vgl. § 78 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGG i.V.m. § 85 Abs. 5 S. 4 HS 1 SGB XI ).
3. In einem ersten Prüfungsschritt hat der Träger der stationären Pflegeeinrichtung bei Erhöhung der Pflegesätze die Darlegungs- und Substantiierungslast mit Erläuterung der Plausibilität seiner zukünftigen voraussichtlichen Gestehungskosten.
4. Im zweiten Prüfungsschritt sind für die Zwecke des gesetzlich gebotenen Wirtschaftlichkeitsvergleichs dann die so plausibel dargelegten künftigen Gestehungskosten mit den Vergütungen anderer Einrichtungen zu vergleichen.
Normenkette: ,
SGB XI § 82 Abs. 1 S. 1
,
SGB XI § 82 Abs. 2 S. 1
,
SGB XI § 84 Abs. 1 S. 1
,
SGB XI § 84 Abs. 2 S. 1
Auf die Klagen des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) wird der Schiedsspruch der Beklagten vom 23. Juli 2008, Az. 16/08, betreffend das Gerontopsychiatrische Pflegeheim K., aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin zu 2) vom 21. April 2008 auf Festsetzung der Vergütungen für das Gerontopsychiatrische Pflegeheim K. für die Zeit ab dem 13. Mai 2008 bis 31. Mai 2009 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu entscheiden.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen - der Kläger zu 1) und der Kommunalverband für Jugend und Soziales Baden-Württemberg als Gesamtschuldner ein Drittel und die Beklagte zwei Drittel. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Der Streitwert wird endgültig auf EUR 160.000,00 festgesetzt.

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