Rückwirkende Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung und die Rückforderung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 24.
Oktober bis 5. Dezember 2002 und vom 11. März 2003 bis 25. Juli 2003 wegen ungenügender Eigenbemühungen zur Beendigung der
Beschäftigungslosigkeit.
Die 1961 geborene Klägerin hat keine Berufsausbildung und arbeitete vom 3. Dezember 1990 bis 31. März 2002 als Nieterin. Das
Arbeitsverhältnis wurde durch betriebsbedingte ordentliche Kündigung des Arbeitgebers vom 20. September 2001 zum 31. März
2002 unter Zahlung einer Abfindung von 25.000 EUR aufgelöst. Am 21. März 2002 meldete sich die Klägerin zum 1. April 2002
arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Dabei bestätigte sie durch ihre Unterschrift, das Merkblatt 1 für Arbeitslose
erhalten und von dessen Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 6. Mai 2002 Arbeitslosengeld
ab 1. April 2002 in Höhe von 285,39 EUR wöchentlich (Anspruchsdauer 360 Tage, Leistungsgruppe C, Kindermerkmal 1, wöchentliches
Bemessungsentgelt 600 EUR, Leistungstabelle 2002, Leistungssatz 67 vH). In dieser Höhe bezog die Klägerin Arbeitslosengeld
bis 10. August 2002, sodann (nach Ortsabwesenheit) wieder ab 4. September auf Grund des Bescheids vom 27. September 2002 bis
31. Dezember 2002. Der Leistungssatz änderte sich wegen der ab 1.Januar 2003 geltenden Leistungsverordnung 2003 auf wöchentlich
283,78 EUR (Bescheid vom 15. Januar). Diese Leistung wurde ausgezahlt vom 1. Januar bis 26. März 2003 und wegen der angenommenen
Erschöpfung des Anspruchs danach eingestellt (Bescheid vom 27. März 2003). Nach erfolgter Neuberechnung wurde die Bezugsdauer
des Arbeitslosengeldes bereits mit Bescheid vom 28. März 2003 um (wohl) 43 Tage verlängert und zunächst bis 30. April 2003
gezahlt. Danach erfolgte vorübergehende eine Einstellung der Leistung und vom 25. Juli bis 24. August 2003 bezog die Klägerin
wieder Arbeitslosengeld in unveränderter Höhe (Bescheid vom 30. September 2003). Ab 25. August wurde der Klägerin Arbeitslosenhilfe
bis 30. September 2003 bewilligt (Bescheid vom 23. Oktober 2003).
I. Bereits bei einer Beratung am 25. April 2002 war der Nachweis von Eigenbemühungen ausführlich besprochen worden. In diesem
Beratungstermin war der Sohn der Klägerin als Dolmetscher anwesend, da eine Verständigung mit der Klägerin wegen unzureichender
Deutschkenntnisse anders nicht möglich war. Die Klägerin sollte ihre Eigenbemühungen bis 25. Juli 2002 nachweisen (Beratungsvermerk
Verwaltungsakte S. 30, 67).
Mit Schreiben vom 25. Juli 2002 forderte die Beklagte die Klägerin auf, ihre bisherigen Bewerbungsaktivitäten bis 8. August
2002 nachzuweisen; dem Schreiben war eine eingehende Rechtsfolgenbelehrung beigefügt (Verwaltungsakte S. 28), ferner die Rechtsbehelfsbelehrung,
dass gegen diesen Aufforderung der Widerspruch zulässig sei, der kein aufschiebende Wirkung habe.
In einem Beratungsvermerk vom 8. August 2002 (Verwaltungsakte S. 26, 69) ist ausgeführt, die Klägerin habe sich seit April
nur zweimal beworben. Sie sei auf die Leistungseinstellung wegen nicht ausreichender Bewerbungen hingewiesen worden. In einem
weiteren Beratungsvermerk vom 9. August 2002 (Verwaltungsakte S. 44) heißt es, die Klägerin habe mit ihrem Sohn nochmals wegen
Urlaubs vorgesprochen. Der Sohn habe gemeint, die Klägerin hätte sich noch bei zwei bis drei Firmen telefonisch beworben.
Die Klägerin sei darauf hingewiesen worden, ihre Eigenbemühungen zukünftig schriftlich zu dokumentieren und das SIS zu benutzen.
Außerdem solle sie sich auch bei Zeitarbeitsfirmen bewerben.
Mit Bescheid vom 20. August 2002 hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 25. April bis 25.
Juli 2002 auf und forderte die Erstattung bereits gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 3.750,84 EUR, da die Klägerin bis
25. Juli 2002 keinerlei Nachweise über Eigenbemühungen vorgelegt habe. Mit weiterem Bescheid vom 20. August 2002 stellte die
Beklagte die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld um 28 Tage fest (§
128 Abs.
1 Nr.
7 SGB III).
Auf den dagegen eingelegten Widerspruchs wurde im Arbeitsamt u.a. die Auffassung vertreten (Verwaltungsakte S. 66), den Akten
sei nicht zu entnehmen, welche konkreten Eigenbemühungen der Klägerin abverlangt werden. Mit Bescheid vom 5. Dezember 2002
half die Beklagte dem Widerspruch ab und hob den Bescheid vom 20. August 2002 auf.
II. Bei einer Vorsprache am 4. September 2002 (Beratungsvermerk Verwaltungsakte S. 121), bei der der 18jährige Sohn der Klägerin
als Dolmetscher anwesend war, wurde mit der Klägerin eine Eingliederungsvereinbarung (Verwaltungsakte S. 80) geschlossen,
in der sie sich verpflichtete, sich bei 5 Zeitarbeitsfirmen als Montiererin/Produktionshelferin zu bewerben und bis spätestens
24. Oktober 2002 Rückmeldung zu erstatten. Die Klägerin wurde mündlich darauf hingewiesen, dass die Eigenbemühungen bisher
nicht ausreichend seien. Der Nachweis von Eigenbemühungen sei bis 4. Dezember 2002 mit mündlicher und schriftlicher Rechtsfolgenbelehrung
vereinbart worden. Vermittlungsvorschläge seien derzeit wegen fehlender Deutschkenntnisse nicht möglich; an einem für Oktober
vorgemerkten Deutschkurs wolle die Klägerin nicht teilnehmen, weil sie nicht gut höre. Auch bei Zeitarbeitsfirmen wolle sie
nicht arbeiten; dazu habe sie sich erst bereit erklärt, als sie auf den Wegfall der Verfügbarkeit hingewiesen worden sei.
Über eine persönliche Vorsprache der Klägerin am 24. Oktober 2002 ist im Beratungsvermerk (Verwaltungsakte S. 91) festgehalten,
die Klägerin habe sich bei 7 Firmen beworben, nicht aber bei Zeitarbeitsfirmen. Die alte Eingliederungsvereinbarung sollte
nochmals abgeschlossen werden, sie solle sich bis 5. Dezember 2002 bei mindestens 5 Zeitarbeitsfirmen als Produktionshelferin
bewerben. Die Klägerin sei mündlich und schriftlich über die Rechtsfolgen belehrt worden, sie weigere sich jedoch, die Eingliederungsvereinbarung
zu unterschreiben, sie wolle nicht zu Zeitarbeitsfirmen.
Mit Schreiben 24. Oktober 2002 wurde die Klägerin unter Hinweis auf §
119 Abs.
1 Nr.
1 und Abs.
5 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (
SGB III) aufgefordert, mindestens 5 Bewerbungen bei Zeitarbeitsfirmen als Produktionshelferin zu unternehmen und Nachweise bzw. überprüfbare
Angaben zu den Eigenbemühungen bis 5. Dezember 2002 vorzulegen (Verwaltungsakte S. 78). In dieser mit einer Rechtsmittelbelehrung,
wonach der Widerspruch zulässig sei, versehenen schriftlichen Aufforderung ist ausgeführt, die Klägerin habe erklärt, alle
Möglichkeiten zur Beendigung ihrer Beschäftigungslosigkeit zu nutzen. Solche Bemühungen seien zwingende Voraussetzung für
den Leistungsanspruch. Aufwendungen für Eigenbemühungen könnten nur im Einzelfall und nach vorheriger Absprache erstattet
werden. Dem Aufforderungsschreiben war eine Rechtsfolgenbelehrung beigefügt, in der es u. a. heißt, die bewilligte Leistung
sei für den Zeitraum ab dem Zugang dieser Aufforderung bis zu dem genannten Nachweistermin zurückzunehmen oder aufzuheben
(§§ 45, 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch, SGB X, i. V. m. §
330 Sozialgesetzbuch Drittes Buch,
SGB III), wenn keine ausreichenden Eigenbemühungen unternommen worden seien und deshalb Arbeitslosigkeit nicht vorgelegen habe. Eine
vollständige Rücknahme oder Aufhebung der Bewilligungsentscheidung werde ergehen, wenn zum wiederholten Male keine oder nur
unzureichende Nachweise über Eigenbemühungen erbracht werden sollten. Dann werde angenommen, dass das Arbeitsgesuch der Klägerin
erledigt sei. Leistungen könne sie in diesem Fall erst dann wieder erhalten, wenn sie Eigenbemühungen nachweise. Für den Inhalt
im Einzelnen wird auf Verwaltungsakte S. 79 Bezug genommen. Weiter enthielt diese Schreiben die Rechtsbehelfsbelehrung, gegen
die Aufforderung sei Widerspruch zulässig.
Dementsprechend legte die Klägerin gegen dieses Schreiben vom 24. Oktober 2002 zunächst Widerspruch ein, der erfolglos blieb
(Widerspruchsbescheid vom 6. März 2003, Verwaltungsakte S. 113) und erhob anschließend am 10. April 2003 Klage beim Sozialgericht
Stuttgart (Verfahren S 13 AL 1839/03), die am 14. Juni 2004 wieder zurückgenommen wurde.
Bei der Vorsprache am 5. Dezember 2002 (Beratungsvermerk Verwaltungsakte S. 95) gab die Klägerin elf Bewerbungen seit 4. Oktober
2002 an und legte die ihr übergebene Übersicht für den Nachweis von Eigenbemühungen (Verwaltungsakte S. 82) vor. Daraus ergibt
sich, dass sie sich nach dem 4. Oktober 2002 bei insgesamt 11 Firmen beworben hatte, darunter nach dem 24. Oktober 2002 bei
4 Firmen, und zwar jeweils am 18. oder 19. November 2002 (Verwaltungsakte S. 82). Vorgelegt wurden von ihr ferner die Absagen
folgender Firmen (vgl Verwaltungsakte S.61 bis 63 und 87 bis 90):
Dienstleistungen H. vom 8. Oktober 2002
R. Sport vom 9. Oktober 2002
Fa. S.vom 11. November 2002
Firma B. vom 15. November 2002
Stadt W. vom 25. November 2002
Alten- und Altenpflegeheim S. vom 25. November 2002
Firma H. vom 25. November 2002
Hierzu bemerkte die Vermittlerin, die Klägerin habe sich zweimal als Altenpflegerin und einmal als Erzieherin beworben, obwohl
sie keine Ausbildung habe. Bei Zeitarbeitsfirmen habe sich die Klägerin nicht beworben, deshalb sei die Eingliederungsvereinbarung
nicht erfüllt.
Mit Bescheid vom 27. Januar 2003 (Verwaltungsakte S. 98) hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit
vom 24. Oktober bis 5. Dezember 2002 auf und verlangte die Erstattung bereits gezahlten Arbeitslosengelds in Höhe von 1.753,11
EUR. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin sei mit Schreiben vom 24. Oktober 2002 aufgefordert worden, bis 5. Dezember
2002 ihre Eigenbemühungen nachzuweisen; Nachweise habe sie nicht vorgelegt. Sie habe sich damit nicht in ausreichendem Maße
um die Beendigung ihrer Beschäftigungslosigkeit bemüht. Infolgedessen sei sie im Nachweiszeitraum nicht arbeitslos gewesen
und habe keinen Leistungsanspruch. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Leistungsbewilligung (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i. V. m. §
330 Abs.
3 SGB III) seien erfüllt. Insbesondere habe die Klägerin gewusst, dass nicht ausreichende bzw. fehlende Eigenbemühungen zum Verlust
des Leistungsanspruchs führten; darüber sei sie im Merkblatt für Arbeitslose und durch das Aufforderungsschreiben ausdrücklich
aufgeklärt worden.
Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs (Verwaltungsakte S. 108, 119) trug die Klägerin vor, die Leistungsaufhebung
für die Vergangenheit sei nicht zulässig. Außerdem habe sie sich ausreichend um die Beendigung der Beschäftigungslosigkeit
bemüht. Sie habe sich bei allen ihr durch die SIS-Nutzung bekannt gemachten Stellenanbietern teils telefonisch, teils schriftlich
beworben. Ihre Bemühungen könne sie durch eine Bewerbungscheckliste und erste Absagen nachweisen. Hinsichtlich der Aufforderung
vom 24. Oktober 2002, in der die Bewerbung bei mindestens 5 Zeitarbeitsfirmen als Beispiel aufgeführt gewesen sei, sei ihr
nicht bekannt oder dargelegt worden, dass ihre Verfügbarkeit entfallen solle, wenn sie sich nicht bei Zeitarbeitsfirmen bewerbe.
Auch die Folgen der Eingliederungsvereinbarung habe man ihr nicht ausreichend klar gemacht. Würden Eigenbemühungen nicht hinreichend
nachgewiesen, sei das lediglich Anlass dafür, weitere Nachweise zu verlangen und die Verfügbarkeit zu prüfen. In der von der
Klägerin vorgelegten Bewerbungscheckliste (Verwaltungsakte S. 111, 112) sind 10 Bewerbungen in der Zeit vom 10. Dezember 2002
bis 3. Februar 2003 eingetragen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2003 (Verwaltungsakte S. 125) wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den
Bescheid vom 27. Januar 2003 zurück. Zur Begründung führte sie aus, Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld sei
(u. a.), dass Arbeitslosigkeit vorliege, wobei arbeitslos ein Arbeitnehmer sei, der (u. a.) alle Möglichkeiten nutze und nutzen
wolle, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Auf Verlangen des Arbeitsamtes müssten die Eigenbemühungen nachgewiesen
werden. Die Klägerin sei bereits bei einem Gespräch am 25. April 2002 aufgefordert worden, bis spätestens 25. Juli 2002 ihre
Eigenbemühungen nachzuweisen. Nachdem sie dieser Aufforderung nur unzureichend nachgekommen sei, sei sie mit Schreiben vom
25. Juli 2002 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen (erneut) aufgefordert worden, bis 8. August 2002 den Nachweis von Eigenbemühungen
zu führen. Auch das habe die Klägerin nicht getan, stattdessen am 9. August 2002 Urlaub beantragt. Am 4. September 2002 sei
für den Zeitraum bis 24. Oktober 2002 eine Eingliederungsvereinbarung geschlossen worden, wonach sie sich bei 5 Zeitarbeitsfirmen
bewerben solle. Die Klägerin habe die Vereinbarung nicht erfüllt. An einem Deutschkurs ab Oktober 2002 habe sie nicht teilnehmen
wollen, weil sie nicht gut höre. Am 24. Oktober 2002 habe man die Klägerin erneut aufgefordert, bis 5. Dezember 2002 Eigenbemühungen
nachzuweisen. Den verlangten Nachweis über die Bewerbung bei mindestens 5 Zeitarbeitsfirmen habe sie wiederum nicht erbracht.
Nach alledem habe die Klägerin jedenfalls im Zeitraum vom 24. Oktober bis 5. Dezember 2002 nicht alle Möglichkeiten genutzt
und nutzen wollen, um die Beschäftigungslosigkeit zu beenden, weshalb ihr Arbeitslosengeld nicht zustehe. Über die Rechtsfolgen
sei sie im Aufforderungsschreiben vom 24. Oktober 2002 hinreichend belehrt worden.
III. Bei einer Vorsprache am 11. März 2003 gab die Klägerin an, seit 10. Dezember 2002 habe sie sich 19 Mal beworben, darunter
drei Mal als Altenpflegerin und als Schneiderin und zweimal im Service. Die Vermittlerin hielt hierzu in dem Beratungsvermerk
Verwaltungsakte S. 123, 151 fest, mangels Qualifikation bzw. wegen schlechter Deutschkenntnisse kämen diese Stellen für sie
aber nicht in Frage. In dem Beratungsvermerk heißt es weiter, die Klägerin habe sich jetzt auch bei Zeitarbeitsfirmen beworben
und angegeben, auf alle Bewerbungen noch keine Nachricht erhalten zu haben; nachgefragt habe sie nie. Ihr wurde eine neue
Eingliederungsvereinbarung vorgelegt, wonach sie 7 Bewerbungen als Produktionshilfe bzw. als Montiererin bei Zeitarbeitsfirmen
und zusätzlich 5 Bewerbungen als Produktionshilfe vorlegen solle. Die Klägerin weigerte sich, die Eingliederungsvereinbarung
zu unterschreiben, weil sie den Inhalt nicht verstehe.
Die Klägerin wurde daraufhin mit Schreiben vom 11. März 2003 (Verwaltungsakte S. 149) aufgefordert, mindestens sieben Bewerbungen
als Produktionshilfe/Montiererin bei Zeitarbeitsfirmen und zusätzlich mindestens fünf Bewerbungen als Produktionshilfe zu
unternehmen und Nachweise bzw. überprüfbare Angaben zu den Eigenbemühungen bis 25. April 2002 vorzulegen. Das Aufforderungsschreiben
entsprach im Übrigen inhaltlich dem Aufforderungsschreiben vom 24. Oktober 2002 (Verwaltungsakte S. 79).
Im Vermerk über eine Vorsprache am 25. April 2003 (Verwaltungsakte S. 153) ist ausgeführt, die Klägerin habe 8 Ausdrucke aus
dem SIS (die in den Verwaltungsakten der Beklagten nicht abgelegt sind) vorgelegt und die Auffassung vertreten, die Eingliederungsvereinbarung
erfüllt zu haben. Es seien Stellen gewesen bei Firma L., zweimal Firma M., zweimal Firma T. - gesucht wird männlicher Mitarbeiter
-, Firma P.-S. und P. P.-S. T. - gesucht wird männlicher Mitarbeiter; die achte Stelle habe nicht mehr aufgerufen werden können.
In Anwesenheit der Klägerin sei bei drei Firmen angerufen worden; alle hätten angegeben, bei ihnen sei eine Bewerbung der
Klägerin nicht eingegangen. Nur bei der Firma M. habe eine Bewerbung vorgelegen. Die Eingliederungsvereinbarung sei damit
nicht erfüllt. Zusätzlich zu Bewerbungen bei Zeitarbeitsfirmen seien auch mindestens 5 weitere Bewerbungen als Produktionshilfe
verlangt worden.
Mit Bescheid vom 30. April 2003 (Verwaltungsakte S. 159) hob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit
ab 11. März 2003 auf und verlangte die Erstattung bereits gezahlten Arbeitslosengelds in Höhe von 2.067,54 EUR. Zur Begründung
führte sie aus, die Klägerin sei mit Schreiben vom 11. März 2003 erneut aufgefordert worden, bis 25. April 2003 ihre Eigenbemühungen
nachzuweisen; ausreichende Nachweise habe sie nicht erbracht. Sie sei im Nachweiszeitraum und auch in Zukunft, also ab 26.
April 2003, nicht arbeitslos. Ihr Arbeitsgesuch werde bis zur erneuten persönlichen Arbeitslosmeldung als erledigt betrachtet.
Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Leistungsbewilligung (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i. V. m. §
330 Abs.
3 SGB III) seien erfüllt. Insbesondere habe die Klägerin gewusst, dass nicht ausreichende bzw. fehlende Eigenbemühungen zum Verlust
des Leistungsanspruchs führten; das habe sie dem Merkblatt für Arbeitslose und der den Aufforderungsschreiben beigefügten
Rechtsfolgenbelehrung entnehmen können.
Im Vermerk über eine Vorsprache der Klägerin mit ihrem Sohn am 25. Juli 2003 (Verwaltungsakte S. 181) ist ausgeführt, die
Klägerin habe schriftliche Absagen auf Bewerbungen vorgelegt. Sie sei darauf hingewiesen worden, dass die Bewerbungsschreiben
nicht den Erfordernissen entsprächen; der Sohn der Klägerin sei über die Abfassung von Bewerbungen informiert worden (Adressat
müsse aufgeführt sein, ein Passbild sei beizufügen, das Datum sei nicht handschriftlich nachzutragen, Bewerbungsschreiben
und Lebenslauf seien zu trennen). Daraufhin habe der Sohn der Klägerin die Sachbearbeiterin beschimpft, weil das seiner Mutter
nie erklärt worden sei; sie die Sachbearbeiterin, sei dafür verantwortlich, dass die Klägerin alles verstehe.
Den gegen den Bescheid vom 30. April 2003 eingelegten Widerspruch der Klägerin, zu dessen Begründung sie vorgetragen hatte,
sie könne die Aktennotiz vom 25. April 2003 nicht nachvollziehen und versichere, sich bei allen angegebenen Firmen beworben
zu haben, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. September 2003 (Verwaltungsakte S. 188) zurück. Sie führte aus,
die Klägerin sei bei der Vorsprache am 11. März 2003 auf ihre Pflicht zu Eigenbemühungen hingewiesen worden. Außerdem sei
sie aufgefordert worden, in der Zeit vom 11. März bis 25. April 2003 mindestens 7 Bewerbungen als Produktionshilfe bzw. als
Montiererin bei Zeitarbeitsfirmen sowie zusätzlich mindestens 5 Bewerbungen als Produktionshilfe zu unternehmen. Sie sei darauf
hingewiesen worden, dass Arbeitslosigkeit nicht mehr vorliege, wenn keine ausreichenden Eigenbemühungen angestellt würden
und dass die Leistungsbewilligung für die Zeit ab Zugang der Aufforderung bis zum genannten Nachweistermin aufzuheben sei.
Die Klägerin habe die geforderte Anzahl an Bewerbungen nicht vorgelegt. Ein Vermerk über die Absendung des Widerspruchsbescheids
findet sich in der Verwaltungsakte nicht.
Ab 25. Juli 2003 nahm die Beklagte die Verfügbarkeit der Klägerin wieder an, nachdem die vorgelegten Nachweise über die geforderten
Eigenbemühungen als ausreichend angesehen wurden (Verwaltungsakte S. 193); ab diesem Zeitpunkt wurde der Klägerin wieder Arbeitslosengeld
gewährt.
III. Am 23. April 2003 erhob die Klägerin beim Sozialgericht Stuttgart Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 19. März 2003
(Verfahren S 13 AL 2030/03 - Zeitraum 24. Oktober bis 5. Dezember 2002) und am 6. Oktober 2003 gegen den Widerspruchsbescheid vom 2. September 2003
(Verfahren S 13 AL 5274/03 - Zeit 11. März 2003 bis 25. Juli).
Zur Begründung trug sie im Verfahren S 13 AL 2030/03 vor, in der Zeit vom 24. Oktober bis 5. Dezember 2002 sei sie arbeitslos gewesen. Sie habe sich ausreichend um die Beendigung
ihrer Beschäftigungslosigkeit bemüht und habe sich bei allen ihr durch die SIS-Nutzung bekannt gemachten Stellenanbietern
teils telefonisch, teils schriftlich beworben. Die Bewerbung bei mindestens 5 Zeitarbeitsfirmen im Aufforderungsschreiben
vom 24. Oktober 2002 sei nur als Beispiel aufgeführt worden. Ihre Eigenbemühungen habe sie durch Vorlage der Bewerbungscheckliste
und erste Absagen nachgewiesen. Ihr sei nicht bekannt gewesen oder dargelegt worden, dass die Verfügbarkeit vollständig entfalle,
wenn sie sich nicht bei Zeitarbeitsfirmen bewerbe. Auch die Folgen der Eingliederungsvereinbarung habe man ihr nicht ausreichend
klar gemacht. Den Deutschkurs im Oktober 2002 habe sie abgelehnt, weil sie über nicht ausreichende Vorkenntnisse verfüge;
das habe ihr die Volkshochschule bestätigt (Sozialgerichtakte S. 10). Außerdem müsse die Beklagte bei nicht ausreichend nachgewiesenen
Eigenbemühungen weitere Nachweise verlangen und dürfe die Verfügbarkeit nicht rückwirkend absprechen. Eine Tätigkeit bei Zeitarbeitsfirmen
sei ihr nicht zuzumuten. Denn der dabei erzielbare Verdienst sei deutlich geringer als ihr letztes Arbeitsentgelt bzw. die
in der Vergangenheit gewährten Leistungen der Beklagten. Davon habe sie ausgehen dürfen.
Im Verfahren S 13 AL 5274/03 trug die Klägerin ergänzend vor, sie sei auch in der Zeit vom 11. März bis 25. April 2003 und darüber hinaus verfügbar gewesen
und habe sich eigenständig um eine Arbeitsstelle bemüht. Obgleich ihr Tätigkeiten bei Zeitarbeitsfirmen nicht zumutbar seien,
habe sie sich wegen des Drucks der Beklagten schließlich doch noch bei Zeitarbeitsfirmen beworben. Die Bewerbungen habe sie
gemeinsam mit ihrem Sohn angefertigt; dieser könne das und weitere Bewerbungen bezeugen. Wo die Mitarbeiterin der Beklagten
seinerzeit angerufen habe, könne sie nicht nachvollziehen. Sie habe auf ihre Bewerbungen keine Antwort oder nur Absagen erhalten.
Zwei Zeitarbeitsfirmen hätten ihre Bewerbungsunterlagen am 10. Juli bzw. am 27. August 2003 zurückgesandt.
Die Klägerin legte Ablehnungsschreiben von vier Zeitarbeitsunternehmen vor: Firma P.-S.e vom 10. Juli 2003, Firma A. vom 29.
Juli 2003, Firma T. vom 27. August 2003 und Firma A. vom 28. August 2003.
Mit Urteilen vom 14. Juni 2004 wies das Sozialgericht die Klagen ab. Zur Begründung führte es in dem im Verfahren S 13 AL 5274/03 ergangenen Urteil aus, die gegen den Bescheid vom 30. April 2003/Widerspruchsbescheid vom 2. September 2003 erhobene Klage
sei zulässig; selbst wenn der Widerspruchsbescheid noch am 2. September 2003 zur Post gegeben worden wäre, gälte er gem. §
37 Abs. 2 SGB X am Sonntag, 5. September 2003 als zugestellt, weshalb die Klägerin mit der am Montag, den 6. Oktober 2003 erhobenen Klage
die Klagefrist gewahrt habe. Die angefochtenen Bescheide seien nicht mangels Anhörung (§ 24 Abs. 1 SGB X) rechtswidrig, weil die Anhörung gem. § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X nachgeholt worden sei. Sie seien auch im Übrigen rechtmäßig. Die Klägerin sei im Rechtssinne nicht arbeitslos gewesen, weil
sie nicht in ausreichendem Maße bereit gewesen sei, jede zumutbare Tätigkeit aufzunehmen. Die Beklagte habe die Klägerin hinreichend
konkret zu Eigenbemühungen aufgefordert und verdeutlicht, dass gerade Helferstellen und Stellen bei Zeitarbeitsunternehmen
zu berücksichtigen seien. Aus den vorangegangenen Verfahren sei der Klägerin bewusst gewesen, um welche Arbeitsstellen es
gehe. Das sei ihr auch mehrfach dargelegt worden, nachdem sie sich vermehrt auf Stellen beworben habe, die für sie mangels
Ausbildung oder ausreichender Deutschkenntnisse nicht in Frage gekommen seien. Unschädlich sei, dass die Beklagte nicht näher
festgelegt habe, auf welche Art die Eigenbemühungen nachzuweisen seien.
Die der Klägerin abverlangten Eigenbemühungen - zwölf Bewerbungen innerhalb von sechs Wochen bei verschiedenen Firmen - seien
auch zumutbar gewesen; das gelte auch hinsichtlich der Beschäftigung bei Zeitarbeitsfirmen, zumal die Klägerin bereits über
ein halbes Jahr arbeitslos gewesen sei (§
121 Abs.
3 SGB III). Weshalb der Verdienst bei Zeitarbeitsfirmen generell geringer sein solle, sei nicht ersichtlich.
Die Klägerin habe die ihr zumutbaren Eigenbemühungen nicht nachgewiesen. So habe sie noch nicht einmal die ihr zumutbar abverlangte
Anzahl von (zwölf) Bewerbungen unternommen. Ob die Vorlage von Ausdrucken aus dem SIS hinreichende Eigenbemühungen zur Beendigung
der Beschäftigungslosigkeit belegen könnten, möge deshalb dahinstehen, zumal Nachfragen der Beklagten bei den jeweiligen Firmen
erfolglos geblieben seien. Zwar habe die Klägerin während des Gerichtsverfahrens Absagen von Zeitarbeitsfirmen vorgelegt.
Dabei handele es sich jedoch zum Großteil um Firmen, über deren Stellenangebote die Klägerin Ausdrucke aus dem SIS bei Vorsprachen
vorgelegt habe. Weitere Anstrengungen habe sie nicht unternommen, in der mündlichen Verhandlung vielmehr angegeben, alle Bemühungen
der Beklagten vorgelegt zu haben. Die Beklagte habe die Bewilligung von Arbeitslosengeld gem. §§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 45 Abs. 1 SGB X auch rückwirkend aufheben bzw. zurücknehmen dürfen, nachdem die Klägerin im Aufforderungsschreiben vom 11. März 2003 auf
die Rechtsfolgen unzureichender Eigenbemühungen hingewiesen und außerdem mündlich belehrt worden sei. Die zuviel gezahlten
Leistungen müsse die Klägerin gem. § 50 Abs. 1 SGB X erstatten.
Im Urteil im Verfahren S 13 AL 2030/03 wurde ausgeführt, die Beklagte habe die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab 24. Oktober 2002 (Bescheid vom 27.
Januar 2003/Widerspruchsbescheid vom 19. März 2003) zu Recht aufgehoben, weil die Klägerin nicht verfügbar gewesen sei. Sie
sei nämlich nicht bereit gewesen, jede zumutbare Tätigkeit aufzunehmen, weil sie sich geweigert habe, bei Zeitarbeitsfirmen
zu arbeiten. Es könne offen bleiben, ob die Klage der Klägerin gegen das Aufforderungsschreiben der Beklagten vom 24. Oktober
2002 aufschiebende Wirkung gehabt habe; auf die Aufforderung zum Nachweis von Eigenbemühungen komme es dann nicht an, wenn
die Klägerin ohnehin nicht bereit sei, jede zumutbare Tätigkeit aufzunehmen. Das Vorbringen der Klägerin, sie habe nicht gewusst,
dass sie Leistungen nicht erhalte, wenn sie nicht bei Zeitarbeitsfirmen arbeiten wolle, sei als Schutzbehauptung zu werten.
Über ihre entsprechenden Pflichten und die Rechtsfolgen sei sie hinreichend belehrt worden. Mangelhafte Sprachkenntnisse könnten
sie nicht entlasten; gegebenenfalls müsse sie für einen Dolmetscher sorgen.
IV. Auf die ihr am 25. Juni bzw. 12. Juli 2004 zugestellten Urteile hat die Klägerin am 6. Juli bzw. 12. August 2004 Berufung
eingelegt. Die zunächst unter den Aktenzeichen L 5 AL 2643/04 und L 5 AL 3425/04 geführten Verfahren hat der Senat durch Beschluss vom 29. März 2005 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Die Klägerin trägt ergänzend vor, als Arbeitslose müsse sie nur solche Anstrengungen unternehmen, die nicht unverhältnismäßige
Kosten verursachten und die als geeigneter eigener Beitrag zur Beendigung der Beschäftigungslosigkeit gewertet werden könnten.
Das habe sie getan. Schließlich habe sie Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt und die Lohnersatzleistungen, die sie
erhalten habe, zu einem nicht unerheblichen Teil durch ihre Beiträge selbst finanziert. Vermittlungsvorschläge habe sie nicht
erhalten. Es sei nicht nachvollziehbar, warum sie gerade zwölf Bewerbungen in sechs Wochen und nicht etwa acht oder fünfzehn
vorlegen solle; das Handeln der Beklagten sei willkürlich und unverhältnismäßig, nachdem seit März 2003 trotz fortlaufenden
Leistungsbezugs keine konkrete Zahl oder Art von Bewerbungen mehr verlangt worden sei. Die Bewerbung bei Zeitarbeitsfirmen
sei ihr nicht zuzumuten. Es sei allgemein bekannt, dass Zeitarbeitsfirmen häufig ungünstige Lohn- und Arbeitsbedingungen böten.
Sie befürchte deshalb zu Recht, dort weniger als das ihr bislang gezahlte Arbeitslosengeld zu verdienen. Unerheblich sei,
dass sie sich nicht auf einen konkreten Lohnabstand berufen habe; mangels entsprechender Arbeitsangebote sei ihr das auch
nicht möglich. Den versprochenen Deutschkurs habe man ihr nicht ermöglicht. Was die rückwirkende Aufhebung der Leistungsbewilligung
anbelange, gehe aus den Beratungsvermerken der Beklagten nicht hervor, worauf sie im Einzelnen hingewiesen worden sei und
ob sie das auch verstanden habe. Außerdem habe sie bereits einmal erfolgreich Widerspruch eingelegt. Das Aufforderungsschreiben
vom 24. Oktober 2002 benenne hinsichtlich der Zeitarbeitsfirmen nur Beispiele. SIS-Ausdrucke müssten im Übrigen zum Nachweis
der Beschäftigungssuche ausreichen. Insoweit genüge die Behauptung der Beklagten, man habe erfolglos bei Zeitarbeitsfirmen
nach Bewerbungen der Klägerin gefragt, nicht. Die entsprechenden Beratungsvermerke seien nicht ausreichend, zumal sie sich
zum Gegenbeweis auf das Zeugnis ihres Sohnes berufe. Auf die Rechtsfolgen unzureichender Eigenbemühungen habe sie die Beklagte
nicht ausreichend und fallbezogen hingewiesen; die Hinweise im Aufforderungsschreiben vom 11. März 2003 seien zu abstrakt.
Schließlich habe sie nicht grob fahrlässig gehandelt, Bewerbungen insbesondere nicht generell verweigert. Demgegenüber sei
sie von der Beklagten nicht ausreichend unterstützt worden. Wegen des Streits um die Bewerbung bei Zeitarbeitsunternehmen
habe sie annehmen dürfen, beim Aufforderungsschreiben vom 11. März 2003 sei es vorrangig darum gegangen. Deshalb habe sie
am 25. April 2003 die Anschriften von acht Zeitarbeitsunternehmen, bei denen sie sich beworben habe, vorgelegt und angenommen,
damit habe es sein Bewenden.
Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. Juni 2004 sowie die Bescheide der Beklagten vom 27. Januar 2003 und 30. April
2003 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 19. März 2003 und 2. September 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtenen Urteile.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die
Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft; der Beschwerdewert des §
144 Abs.
1 Satz 1 Nr.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) von 500 EUR ist erreicht, da der Klägerin mit den angefochtenen Bescheiden vom 27. Januar und 30. April 2003 die Erstattung
von Arbeitslosengeld in Höhe von 1.753,11 EUR bzw. 2.067,54 EUR aufgegeben wird. Die Berufung ist auch sonst zulässig.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klagen zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind
rechtmäßig.
I. Rechtsgrundlage des Bescheids vom 30. April 2003, soweit damit die Bewilligung von Arbeitslosengeld ab 11. März 2003 aufgehoben
wurde, ist § 48 Abs. 1 SGB X i. V. m. §
330 Abs.
3 SGB III.
Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung
vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X i. V. m. §
330 Abs.
3 SGB III ist der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit der Betroffene wusste oder
nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt
ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. Wesentlich ist jede tatsächliche
oder rechtliche Änderung, die sich auf Grund oder Höhe der bewilligten Leistung auswirkt (BSGE 59, 111, 112 = SozR 1300 § 48 Nr. 19; BSGE 78, 109, 111 = SozR 3 - 1300 § 48 Nr. 48; SozR 3-4300 § 119 Nr. 4). Eine rechtserhebliche Änderung liegt danach insbesondere dann
vor, wenn der Anspruch nach dem für die Leistung von Arbeitslosengeld maßgebenden materiellen Recht entfallen ist.
Abzustellen ist hier auf den Bescheid vom 6. Mai 2002. Der Klägerin war durch Bescheid vom 6. Mai 2002 Arbeitslosengeld für
360 Tage bewilligt worden. Nur diesem Bescheid liegt eine Prüfung aller Grundlagen der Anspruchsberechtigung zu Grunde. Der
Regelungsgehalt der in der Folgezeit ergangenen Bescheide begrenzt sich auf einzelne Elemente des Anspruchs: der Bescheid
vom 27. September 2002 trifft die Regelung, dass nach vorhergehender Ortsabwesenheit wieder ab 4. September Verfügbarkeit
besteht und die zuerkannte Leistung weiter zu zahlen ist, der Bescheid vom 15. Januar 2003 betrifft die veränderte Höhe der
Leistung nach In-Kraft-Treten der Leistungsentgeltverordnung 2003 und im Bescheid vom 28. März wird die vorhergehende Einstellung
der Leistung wegen vermeintlicher Erschöpfung des Anspruchs aufgehoben und verfügt, dass der Klägerin Arbeitslosengeld für
die auf Grund des Bescheids vom 6. Mai 2002 zustehende Anzahl von Tagen noch ausgezahlt wird.
In den tatsächlichen Verhältnissen, die bei Erlass der Bewilligung von Arbeitslosengeld durch den Bescheid vom 6. Mai 2002
vorgelegen haben, ist für die Zeit ab 11. März 2003 insoweit eine Änderung eingetreten, als der Klägerin während dieser Zeit
Arbeitslosengeld mangels Arbeitslosigkeit nicht zustand, ihr Leistungsanspruch also weggefallen war. Denn sie betrieb keine
Beschäftigungssuche im Sinne von §
119 Abs.
1 Nr.
1 SGB III.
Anspruch auf Arbeitslosengeld haben gem. §
117 Abs.
1 SGB III (in der Fassung des Ersten Gesetzes für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 - BGBl I, S. 4607) Arbeitnehmer, die arbeitslos sind, sich beim Arbeitsamt (jetzt: Agentur für Arbeit) arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit
erfüllt haben. Arbeitslos ist gem. §
118 Abs.
1 SGB III ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und eine versicherungspflichtige, mindestens
15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung sucht. Eine Beschäftigung sucht, wer alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will,
um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht (§
119 Abs.
1 Nr.
1 und
2 SGB III). Gem. §
119 Abs.
5 Satz 1
SGB III hat das Arbeitsamt den Arbeitslosen bei der Arbeitslosmeldung auf seine Verpflichtung nach Abs. 1 Nr. 1 besonders hinzuweisen.
Auf Verlangen des Arbeitsamtes hat der Arbeitslose seine Eigenbemühungen nachzuweisen, wenn er rechtzeitig auf die Nachweispflicht
hingewiesen worden ist (§
119 Abs.
5 Satz 2
SGB III).
Näheres zum Erfordernis der Beschäftigungssuche kann die Beklagte durch Anordnung gem. §
152 Abs.
1 Nr.
1 SGB III festlegen. Eine entsprechende Anordnung ist bislang jedoch nicht erlassen worden. Bei der Auslegung §
119 Abs.
1 Nr.
1 SGB III ist zu beachten, dass die Beschäftigungssuche als Teilelement der Anspruchsvoraussetzung "Arbeitslosigkeit" mit dem Inkrafttreten
des
SGB III zum 1. Januar 1998 neu in das Arbeitsförderungsrecht eingefügt worden ist. Der Gesetzgeber wollte dadurch der verbreiteten
Auffassung entgegen treten, es sei alleine Sache der Arbeitsverwaltung, den Versicherungsfall zu beenden. Durch diese Regelung
soll insbesondere auch das Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) die Möglichkeit erhalten, konkret zu prüfen, ob der Arbeitslose
hinreichende Eigenbemühungen unternimmt und alle Möglichkeiten ausschöpft, die sich ihm bieten, um seine Arbeitslosigkeit
zu beenden. Ein Arbeitsloser, der außer der Meldung beim Arbeitsamt (jetzt Agentur für Arbeit) keinerlei Anstrengungen unternimmt,
um einen neuen Arbeitsplatz zu finden, steht der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung (so die Begründung zum Entwurf eines
Gesetzes zur Reform der Arbeitsförderung [Arbeitsförderungs-Reformgesetz - AFRG] in BT-Drs. 13/4941 zu § 119 Abs. 5 S. 176).
Maßgeblich ist das "Erscheinungsbild eines interessierten Beschäftigungssuchenden" (vgl. LSG Niedersachsen, Urteil vom 21.
März 2000, NZS 2000, 572). Die Anforderungen an eine zumutbare Beschäftigungssuche bestimmen sich, da nach dem Gesetz der Arbeitslose seine Beschäftigungslosigkeit
beenden soll, nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach den individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten
des Beschäftigungslosen, seiner Vor- und Ausbildung und seinen persönlichen und familiären Verhältnissen, dem Grad der Flexibilität
sowie nach dem jeweiligen Arbeitsmarkt. Zu übertriebenem Aktionismus ist der Arbeitslose nicht verpflichtet. Er muss aber
im Rahmen des Verhältnismäßigen die üblichen, nicht von vornherein für ihn aussichtslosen Suchmöglichkeiten nutzen. Die Pflicht
zur Beschäftigungssuche muss der Arbeitslose grundsätzlich für jeden Tag, zu dem er Leistungen begehrt, erfüllen (vgl. näher
Wissing, in NK-
SGB III §
119 Rdnr. 19 ff. 27).
Die unbestimmten Rechtsbegriffe in §
119 Abs.
1 Nr.
1 SGB III unterliegen uneingeschränkter gerichtlicher Rechtskontrolle. Ein Beurteilungsspielraum ist der Beklagten nicht eröffnet.
Die Sozialgerichte prüfen im Wege der Amtsermittlung nach §
103 SGG ohne Bindung an die Verfahrenshandlungen oder Feststellungen der Behörde und das bisherige Vorbringen im Verwaltungsverfahren
nach, ob der Arbeitslose die Anforderungen des §
119 Abs.
1 Nr.
1 SGB III erfüllt hat oder nicht.
Zur gerichtlichen Rechtskontrolle wird es freilich regelmäßig erst dann kommen, wenn die Beklagte den Arbeitslosen, an dessen
Eigenbemühungen Zweifel aufgekommen sind, zuvor gem. §
119 Abs.
5 Satz 2
SGB III zum Nachweis seiner Anstrengungen um einen neuen Arbeitsplatz aufgefordert hat. Solche Aufforderungen ergehen nach Ansicht
des Senats aber nicht durch Verwaltungsakt (so auch LSG Berlin, Urteil vom 13. Februar 2004, - L 4 AL 54/02 -; anders Wissing, aaO. Rdnr. 69).
Für den Senat folgt dies aus der gesetzlichen Regelung von §
119 Abs.
5 SGB III. Die Regelung enthält besondere Verfahrensvorschriften in Bezug auf die Beschäftigungssuche als Voraussetzung für den Arbeitslosengeldanspruch.
Nach entsprechender Aufforderung durch die Beklagte ist der Arbeitslose verpflichtet, seine Eigenbemühungen nachzuweisen.
Streng genommen ist die Regelung an sich unnötig, denn die Verpflichtung zu Eigenbemühungen ergibt sich bereits aus dem Gesetz
und die Verpflichtung zu ihrem Nachweis folgt bereits aus dem allgemeinen Beweisrechtlichen Grundsatz, dass jeder die in seiner
Sphäre liegenden Umstände anzugeben und Beweismöglichkeiten aufzuzeigen hat. Mit der Aufforderung zum Nachweis seiner Eigenbemühungen
werden somit materiell keine neuen Rechte oder Pflichten des Arbeitslosen begründet, die sich nicht bereits aus §
119 Abs.
1 und
2 SGB III ergeben. Die Aufforderung ist lediglich Tatbestandsvoraussetzung für eventuelle Sanktionen bei Verletzung der Nachweispflicht
des Arbeitslosen. Sie hat damit die gleiche Funktion wie das Arbeitsangebot bei einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung. Bei
einem Stellenvorschlag handelt es sich aber unstreitig nicht um einen Verwaltungsakt. Es liegt deshalb nahe, die Aufforderung
des Arbeitsamtes nach §
119 Abs.
5 SGB III entsprechend zu beurteilen.
Vorliegend hat die Behörde nicht nur den Nachweis der Eigenbemühungen nach §
119 Abs.
5 Satz 2
SGB III in allgemeiner Form verlangt, sondern darüber hinausgehend der Klägerin auch den Nachweis einer bestimmten Anzahl an Bewerbungen
bei bestimmten Arbeitgebern bzw. für bestimmte Tätigkeiten aufgegeben. Die Beklagte kann damit aber nicht den Inhalt und die
Intensität der Arbeitssuche für den Arbeitslosen verbindlich festlegen. Hierfür hat sie keine Rechtsgrundlage. Sie darf den
Arbeitslosen nach dem Wortlaut von §
119 Abs.
5 SGB III nur zum Nachweis seiner Eigenbemühungen auffordern. Daraus folgt, dass diesen inhaltlichen Vorgaben an Zahl und Qualität
der Bewerbungen nur tatsächliche Bedeutung im Rahmen des Nachweises ausreichender Eigenbemühungen zukommt. Für diesen Zweck
sind die Vorgaben allerdings sinnvoll. Denn die Beklagte wird dem Arbeitslosen nur dann eine Verletzung seiner Eigenbemühungen
nachweisen können, wenn sie ihm zuvor genau mitgeteilt hat, welchen Umfang und welche Intensität die Eigenbemühungen haben
sollen. Auch wird sie die im Falle einer rückwirkenden Aufhebung gem. § 48 oder 45 SGB X erforderliche Fahrlässigkeit des Arbeitslosen ohne vorherige unmissverständliche Belehrung nicht begründen können. Da weder
das Nachweisverlangen noch die Vorgabe von Zahl und Qualität der Bewerbungen als Verwaltungsakt ergehen dürfen, sind dadurch
die nach §
119 Abs.
1 Nr.
1 SGB III gebotenen Eigenbemühungen weder für den Arbeitslosen noch im Streitfall für das Gericht rechtsverbindlich festgelegt, sondern
nur beispielhaft erläutert.
Soweit - wie hier - Aufforderung und Vorgabe der Bewerbungsanzahl als Verwaltungsakt ausgestaltet sind, kann es offen bleiben,
ob es sich dabei um einen rechtswidrigen, inzwischen aber unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakt handelt. Denn die Beklagte
selbst hat diesem als Bescheid abgefassten Schreiben Rechtsverbindlichkeit nicht zugemessen und sich in dem Aufhebungsbescheid
vom 30. April 2003 nicht auf die Bindungswirkung eines Bescheids vom 11. März 2003 berufen, eine erneute Prüfung des Vorliegens
von Eigenbemühungen durchgeführt und das Schreiben als reine Aufforderung zum Nachweis von Eigenbemühungen behandelt. Selbst
wenn aber im Schreiben vom 11. März 2003 eine für beide Beteiligte bindend gewordene Regelung zu sehen wäre, wäre dies hier
im Ergebnis rechtlich ohne Bedeutung. Denn ein Fall, dass von der Klägerin im Aufforderungsschreiben Unzumutbares verlangt
worden wäre und die Beklagte sie unter Berufung auf die Bindungswirkung des Bescheids daran festhält, liegt nicht vor. Das,
was von der Klägerin verlangt wird, war ihr auch zuzumuten, wie nachstehend noch ausgeführt wird.
Die in der Nachweisaufforderung gem. §
119 Abs.
5 Satz 2
SGB III beispielhaft benannten Bemühungen um Rückkehr in Arbeit haben damit faktisches Gewicht. Wenn der Arbeitslose die Vorgaben
erfüllt, wird es regelmäßig nicht in Betracht kommen, die Eigenbemühungen dennoch als (objektiv) unzureichend i. S. d. §
119 Abs.
1 Nr.
1 SGB III zu verwerfen; in Aufhebungs- und Erstattungsstreitigkeiten kann man dem Arbeitslosen grobe Fahrlässigkeit (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X bzw. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X) jedenfalls nicht vorhalten. Erfüllt der Arbeitslose die Vorgaben der Beklagten in der Nachweisaufforderung hingegen nicht,
bleibt unabhängig davon zu prüfen, ob er dennoch - in anderer Weise als ihm (beispielhaft) erläutert - ausreichende Eigenbemühungen
entfaltet und nachgewiesen hat. Der Nachweis wird freilich um so schwerer fallen, je weiter der Arbeitslose sich von den als
sachgerecht und vernünftig eingestuften Vorgaben der Beklagten in der Nachweisaufforderung entfernt; geringfügige (quantitative)
Defizite werden demgegenüber eher unschädlich sein. Maßgeblich sind aber jeweils die Umstände des konkreten Einzelfalls. Eine
allein quantitative Betrachtung, etwa an Hand der Zahl von Bewerbungen, trägt dem Zweck des §
119 Abs.
1 Nr.
1 SGB III nicht hinreichend Rechnung; ggf. sind die Bemühungen des Arbeitslosen, insbesondere seine Bewerbungen, nach ihrem Gewicht
zu bewerten. So kann beispielsweise eine besonders aussichtsreiche und aufwändige Bewerbung ein - gemessen an den Vorgaben
der Beklagten - erhebliches quantitatives Defizit aufwiegen. Das wird eher bei der Suche nach höher qualifizierten Beschäftigungen
in Frage kommen, ist aber auch bei Bemühungen um Hilfstätigkeiten, die besondere Qualifikationen nicht voraussetzen, nicht
ausgeschlossen. Die Beweislast trägt in jedem Fall der Arbeitslose. Das gilt wegen der Regelung des §
119 Abs.
5 Satz 2
SGB V, die insoweit konstitutive Bedeutung hat, auch in Aufhebungs- und Erstattungsstreitigkeiten nach §§ 45, 48 SGB X (vgl. zur Beweislastfrage auch Wissing, aaO. Rdnr. 90).
Davon ausgehend hat die Klägerin für die streitige Zeit ab 11. März 2003 (bis 24. Juli 2003) nach Überzeugung des Senats nicht
alle Möglichkeiten genutzt und nutzen wollen (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB X), um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden.
Auf ihre Verpflichtung hierzu war die Klägerin in allgemeiner Form vom Arbeitsamt mehrfach hingewiesen worden. Die entsprechende
Information erfolgte sowohl bei Beratungsgesprächen (etwa am 25. April, 4. September und 24. Oktober 2002) wie zuletzt konkret
bei der Vorsprache am 11. März 2003 und zwar sowohl mündlich als auch schriftlich durch Übergabe des Schreibens vom 11. März
2003; ihr war die Notwendigkeit von Eigenbemühungen aus dem bisherigen Verfahren auch klar. Der Verpflichtung der Klägerin
ist darüber hinaus auch in der Weise konkretisiert worden, dass ihr mitgeteilt wurde, was die Verpflichtung zu Eigenbemühungen
konkret in ihrem Falle bedeutet. Sie ist aufgefordert worden, Eigenbemühungen in Form von sieben Bewerbungen als Produktionshilfe/Montiererin
bei Zeitarbeitsfirmen und zusätzlich mindestens fünf Bewerbungen als Produktionshilfe zu unternehmen und Nachweise bzw. überprüfbare
Angaben zu den Eigenbemühungen bis 25. April 2002 vorzulegen.
Die an die Klägerin in der Nachweisaufforderung vom 11. März 2003 gestellten Anforderungen, in einem bestimmten längeren Zeitraum
eine bestimmte Anzahl von Bewerbungen zu unternehmen, ist ein vernünftiges Mittel, die Eigenbemühungen zu überprüfen und erläutert
aus Sicht der Beklagten beispielhaft, was im Fall der Klägerin als die gesetzlichen Vorgaben des §
119 Abs.
1 Nr.
1 SGB III erfüllende Eigenbemühungen anzusehen wäre. Zwölf Bewerbungen innerhalb eines Zeitraumes von etwa 6 Wochen sind der Klägerin
nach Einschätzung des Senats zumutbar und überfordern sie nicht.
Eigenbemühungen müssen sich allerdings grundsätzlich nur auf zumutbare Arbeitsplätze erstrecken. Gegen diesen Grundsatz wurde
nicht verstoßen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind ihr auch Tätigkeiten bei Zeitarbeitsfirmen zuzumuten. Einen besonderen
Berufsschutz gibt es in der Arbeitslosenversicherung nicht. Zeitarbeit verstößt weder gegen gesetzliche noch tarifliche Bestimmungen,
so dass die Klägerin sich auf allgemeine Unzumutbarkeitsgründe nach §
121 Abs.
2 SGB III nicht berufen kann. Schließlich liegen auch personenbezogene Gründe im Sinne des §
121 Abs.
3 SGB III nicht vor. Die pauschale und unsubstantiierte Behauptung der Klägerin, bei Zeitarbeitsfirmen werde generell weniger verdient
als das Arbeitslosengeld (§
121 Abs.
3 Satz 3
SGB III), ist solange unbeachtlich, wie die Grenze des §
121 Abs.
2 SGB III eingehalten wird. Die Klägerin hat zwar ein verhältnismäßig hohes Arbeitslosengeld von 285, 39 EUR wöchentlich aus einem
Bemessungsentgelt von 600 EUR wöchentlich erhalten und es ist nicht auszuschließen, dass eine Zeitarbeitsfirma ihr unter Umständen
auch ein unzumutbares Arbeitsangebot unterbreitet. Andererseits kann nicht von vornherein gesagt werden, dass jede Bewerbung
bei Zeitarbeitsfirmen nur zu unzumutbaren Arbeitsangeboten führt. Ob sich jemand nach dem dritten oder vierten unzumutbaren
Arbeitsangebot noch auf solche Arbeitsplätze bewerben muss, kann offen bleiben. Denn solange wie hier keine einzige Arbeitsstelle
angeboten wurde, kann der Arbeitslose mit dem Argument der finanziellen Unzumutbarkeit nicht gehört werden.
Eine Begründung dafür, warum zwölf und nicht etwa acht oder zehn oder fünfzehn Bewerbungen verlangt werden, braucht die Beklagte
nicht zu geben, da die Nachweisaufforderung nicht als Verwaltungsakt ergeht und deshalb keine gem. § 35 SGB X zu begründenden Verfügungssätze enthält. Es ist auch rechtlich ohne Belang, ob und wie viele Vermittlungsvorschläge die Beklagte
der Klägerin unterbreitet hat. Unerheblich ist auch, ob die Beklagte selbst sinnvolle Ansätze für erfolgreiche Vermittlungsbemühungen
sieht, denn dies würde bei Fällen, in denen die Vermittlungsabteilung sich (wie hier wegen schlechter Sprachkenntnisse vgl.
S. 121 Verwaltungsakte oder sonst wegen aussichtsloser Arbeitsmarktlage) außerstande sieht, sinnvolle Vermittlungsvorschläge
zu unterbreiten, dazu führen, dass der Arbeitslose von Eigenbemühungen absehen könnte. Die Verpflichtung zu Eigenbemühungen
wäre auf die Gruppe der Arbeitslosen mit realistischen Arbeitsplatzchancen beschränkt, was dem Gesetz zuwider laufen würde.
Denn der Arbeitslose ist unabhängig von Art und Umfang der Vermittlungstätigkeit der Beklagten gem. §
119 Abs.
1 Nr.
1 SGB III gehalten, sich auch selbst durch eigene Anstrengungen um die Beendigung der Beschäftigungslosigkeit zu bemühen, wenn er Entgeltersatzleistungen
der Beklagten erhalten will. Auch ist es zwar merkwürdig aber in diesem Zusammenhang rechtlich nicht relevant, dass die Beklagte
keinerlei Vermittlungsbemühungen unternimmt und die Klägerin auch nicht weiter anleitet oder ihr Adressen für Zeitarbeitsfirmen
innerhalb des zumutbaren Pendelbereichs nennt, zuletzt aber bei der Kontrolle ihrer Eigenbemühungen genügend Zeit findet,
die Angaben der Klägerin bei den Firmen, bei denen sie sich beworben haben will, telefonisch nachzuprüfen.
Die Klägerin hat bei der Vorsprache am 25. April 2003 den Nachweis ausreichender Eigenbemühungen nicht erbringen können. Sie
hat lediglich acht Ausdrucke aus dem SIS vorgelegt (1 Stellenangebot bei der Firma L., 2 bei der Firma M., 2 bei der Firma
T., 1 bei der Firma P.-S. und 1 bei der Firma P. P.-S.; das 8. Angebot konnte bei der Vorsprache nicht mehr aufgerufen werden).
Der Senat kann offen lassen, ob mit der Vorlage solcher Ausdrucke für sich allein ausreichende Eigenbemühungen i. S. d. §
119 Abs.
1 Nr.
1, Abs.
5 Satz 2
SGB III nachzuweisen sind. Offen bleiben kann auch, wie das Fehlen jeglicher schriftlicher Unterlagen in den Akten der Beklagten
zu bewerten ist. Auch braucht der Senat nicht nachzugehen, ob es zutrifft, dass unter den vorgelegten Ausdrucken sich drei
Bewerbungen auf Stellen für männliche Bewerber (2 x Firma T., 1 x P.P. S. befunden haben sollen). Die Vorgaben in der Nachweisaufforderung
der Beklagten, nämlich insgesamt mindestens 12 Bewerbungen vorzulegen, hätte die Klägerin auch mit der Bewerbung auf acht
in Betracht kommende Arbeitsstellen offensichtlich nicht erfüllt. Die dem Sozialgericht während des Klageverfahrens vorgelegten
4 Absagen von Zeitarbeitsunternehmen ändern daran nichts. Denn darunter befinden sich 2 Ablehnungsschreiben von Unternehmen,
zu denen die Klägerin bereits SIS-Ausdrucke vorgelegt hatte (Firma T. und Firma P. S.); außerdem datieren die Ablehnungsschreiben
vom 10., 29. Juli, 27. und 28. August 2003, während der hier maßgebliche Aufhebungszeitraum vom 11. März bis zum 24. Juli
2003 (Wiedergewährung von Arbeitslosengeld) reicht.
Weitere Eigenbemühungen hatte die Klägerin nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts nicht unternommen.
Auch wenn ihre Behauptungen ungeachtet der ergebnislosen Nachfrage bei den Unternehmen im Beratungstermin vom 25. April 2003
als wahr unterstellt werden, hätte die Klägerin die Nachweisaufforderung der Beklagten, 7 Bewerbungen als Produktionshilfe/Montiererin
bei Zeitarbeitsfirmen und zusätzlich mindestens 5 Bewerbungen als Produktionshilfe zu unternehmen im Höchstfall insgesamt
8 Bewerbungen vorgewiesen und damit die Vorgaben der Beklagten nur zu zwei Drittel erfüllt. Bei dieser Sachlage könnte der
Senat für die streitige Zeit ab 11. März 2003 nur dann feststellen, die Klägerin habe alle Möglichkeiten zur Beendigung ihrer
Beschäftigungslosigkeit genutzt und nutzen wollen, wenn die in quantitativer Hinsicht klar unzureichenden Anstrengungen hinsichtlich
ihrer Qualität, (etwa) was Art und Inhalt oder Erfolgsaussichten der Bewerbungen anbelangt, dennoch das Erscheinungsbild des
Beschäftigungssuchenden (vgl. Wissing, aaO. Rdnr. 54) vermitteln würden. Dafür ist hier aber nichts ersichtlich oder behauptet.
Irgendwelche besondere Qualitäten im vorstehend beschriebenen Sinn weisen die in Rede stehenden Bewerbungen nicht auf.
War der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit ab 11. März 2003 damit mangels Beschäftigungssuche i. S. d. §
119 Abs.
1 SGB III und damit mangels Arbeitslosigkeit (objektiv) weggefallen, liegen auch die (subjektiven) Voraussetzungen für die Aufhebung
der Leistungsbewilligung (Bescheid vom 15. Januar 2003) nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X vor. Die Klägerin hat nämlich (zumindest) grob fahrlässig verkannt, dass sie ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld verliert,
wenn sie es an ausreichenden Eigenbemühungen zur Beendigung der Beschäftigungslosigkeit fehlen lässt.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§
45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 letzter Halbs. SGB X). Der Betroffene muss unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit seine Sorgfaltspflichten
in außergewöhnlich hohen Maße, d. h. in einem das gewöhnliche Maß an Fahrlässigkeit erheblich übersteigenden Ausmaß verletzt
haben (BSGE 42, 184, 186/187 = SozR 4100 § 152 Nr. 3; BSG SozR 1300 § 48 Nr. 14). Subjektiv schlechthin unentschuldbar ist ein Verhalten, wenn
schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt werden (vgl. RGZ 163, 106), wenn nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (siehe BSGE 42, 184, 187 = SozR 4100 § 152 Nr. 3 m. w. N.; BSGE 62, 32, 35 = SozR 4100 § 71 Nr. 2). Entscheidend sind stets die besonderen Umstände des Einzelfalles und die individuellen Fähigkeiten
des Betroffenen, d. h. seine Urteilsfähigkeit und Einsichtsvermögen, im Übrigen auch sein Verhalten (BSGE 42, 184, zum Ganzen vgl. auch: BSG, Urt. vom 8. Februar 2001 - B 11 AL 21/00 R -).
Der Ansicht des Bayerischen Landessozialgerichts in dessen Urteil vom 28. Februar 2003 (L 8 AL 152/02) -, wonach bis zum Ablauf der jeweiligen Frist zum Nachweis von Eigenbemühungen Bösgläubigkeit i. S. des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X nicht in Betracht komme, folgt der Senat nicht (siehe Urteil des erkennenden Senats vom 2. März 2005 - L 5 AL 2544/04 - und ausdrücklich zu dem Urteil des Bayerischen LSG Stellung nehmend im Urteil des erkennenden Senats vom 23. März 2005
- L 5 AL 2344/04 -). Richtig ist allerdings, dass man für zurückliegende Zeiten nachträglich nicht bösgläubig werden kann. Davorgelagert ist
allerdings die Frage, zu welchem Zeitpunkt Bösgläubigkeit eigentlich eingetreten ist. Das Bayerische LSG war bei Prüfung der
Bösgläubigkeit zu dem Ergebnis gekommen, dass ein in der Mitte des gesetzten Zeitraums ergangener Bewilligungsbescheid nicht
nach § 45 SGB X aufgehoben werden könne, weil zu diesem Zeitpunkt noch der geforderte Nachweis der Eigenbemühungen hätte erbracht werden
können. Erst recht gelte dies für die Anwendung von § 48 SGB X bezüglich des Beginns des Bewerbungszeitraums.
Diese Auffassung setzt in tatsächlicher Hinsicht voraus, dass der Arbeitslose bis zum Ablauf der Nachweisfrist der Meinung
sein darf, hinreichende Eigenbemühungen noch erbringen zu können und das Scheitern der Bemühungen erst mit Ablauf der Nachweisfrist
realisiert. So liegt der hier zu entscheidende Fall nicht. Zu unterscheiden ist zwischen den Eigenbemühungen, die während
des gesamten Zeitraums verlangt waren, und ihrem Nachweis, der rückwirkend für den gesamten Zeitraum erst zum Ende des Zeitraums
vorgelegt werden sollte. Die Klägerin wusste hier ab dem Zeitpunkt der Belehrung, dass sie im Falle unterlassener Eigenbemühungen
nicht mehr beschäftigungssuchend ist und aus diesem Grund die Voraussetzungen für den Weiterbezug von Arbeitslosengeld nicht
erfüllt und damit auch um die Möglichkeit der Aufhebung der Bewilligung gemäß den §§ 45, 48 SGB X. Jedenfalls die ihr hier erteilten Rechtsfolgenbelehrungen haben sich ersichtlich auf Eigenbemühungen gem. §
119 Abs.
1 Nr.
1 SGB III während des gesamten Nachweiszeitraums bezogen und nicht (nur) auf den Nachweis der Eigenbemühungen als solche i. S. v. §
119 Abs.
5 Satz 2
SGB III, die nur am Ende dieses Zeitraums vorliegen bzw. nachgewiesen werden müssen und bei dessen Nichtvorliegen auch die Sanktion
der Versagung von Leistungen (nur) für die Zukunft (BSG SozR 1200 § 66 Nr. 10; BSG SozR 3-5870 §
11 Nr. 1) wegen fehlender Mitwirkung gem. §
66 SGB I (in diesem Sinne wohl ausschließlich die Belehrung ausweislich des Tatbestandes im vom Bayerischen LSG entschiedenen Fall)
in Betracht kommen kann. Demgegenüber wurde hier die Klägerin im Rahmen der Rechtsfolgenbelehrung ausdrücklich auch über die
Möglichkeit einer rückwirkenden Aufhebung der Bewilligung für den Zeitraum ab Zugang dieser Aufforderung gemäß den §§ 45, 48 SGB X wegen fehlender Arbeitslosigkeit bei nicht ausreichenden Eigenbemühungen belehrt (Blatt 150 der Verwaltungsakte).
Hier musste sich die Klägerin darüber im Klaren sein, dass sie bei unzureichenden Eigenbemühungen ihren Leistungsanspruch
verlieren wird. Das geht unmissverständlich aus den Belehrungen in den schriftlichen Nachweisaufforderungen der Beklagten
(hier vom 11. März 2003) hervor. Die Beklagte hatte darauf hingewiesen, dass bewilligte Leistungen für die Zeit ab Zugang
der Aufforderung bis zum festgelegten Nachweistermin zurückzunehmen oder aufzuheben seien, wenn die Klägerin ausreichende
Eigenbemühungen nicht unternommen und deshalb Arbeitslosigkeit nicht vorgelegen habe. Außerdem werde die Leistungsbewilligung
vollständig aufgehoben, wenn zum wiederholten Male keine oder nur unzureichende Nachweise über Eigenbemühungen erbracht würden;
Leistungen könne die Klägerin in diesem Fall erst dann wieder erhalten, wenn sie Eigenbemühungen nachweise. Auf Sprachschwierigkeiten
kann sie sich nicht berufen; ggf. muss sie sich Belehrungen oder andere Schriftstücke übersetzen lassen. Davon abgesehen hat
sie sich der Hilfe ihres inzwischen volljährig gewordenen Sohnes bedient, der für sie übersetzt hat und die sie selbst für
ausreichend gehalten hat. Er war auch bei Beratungsgesprächen - so bereits bei der Vorsprache am 25. April 2002, bei der der
Nachweis von Eigenbemühungen ausführlich besprochen worden war - anwesend und hat für die Klägerin übersetzt.
Die Erstattungsforderung beruht auf § 50 Abs. 1 SGB X. Die Höhe des Erstattungsbetrags ist richtig berechnet. Fehler sind insoweit von der Klägerin auch nicht vorgetragen worden.
II. Rechtsgrundlage des Bescheids vom 27. Januar 2003, mit dem die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 24. Oktober
bis 5. Dezember 2002 aufgehoben und die Erstattung bereits gezahlten Arbeitslosengelds in Höhe von 1.753,11 EUR verlangt wurde,
ist § 48 Abs. 1 SGB X i. V. m. §
330 Abs.
3 SGB III.
1. Eine wesentliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die bei Erlass der Bewilligung von Arbeitslosengeld durch
Bescheid vom 6. Mai 2002 und des Wiederbewilligungsbescheids vom 27. September 2002 vorgelegen haben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X), ist für die Zeit ab 24. Oktober 2002 (bis 5. Dezember 2002) insoweit eingetreten, als der Klägerin während dieser Zeit
Arbeitslosengeld nicht zustand, weil sie nicht alle Möglichkeiten nutzte und nutzen wollte, um ihre Beschäftigungslosigkeit
zu beenden und damit die in §
119 Abs.
1 Nr.
1 SGB III genannten Leistungsvorsaussetzungen nicht erfüllt hat.
Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf seine Rechtsausführungen oben unter I. Ergänzend ist aus den dargelegten Gründen
darauf hinzuweisen, dass auch die Aufforderung im Schreiben vom 24. Oktober 2002, sich bei mindestens 5 Zeitarbeitsfirmen
zu bewerben, nicht in der äußeren Form eines Verwaltungsakts hätte ergehen dürfen. Auch im Bescheid vom 27. Januar 2003 hat
die Beklagte sich nicht auf die Bindungswirkung eines Bescheides vom 24. Oktober 2002 berufen, sondern dieses Schreiben als
Aufforderung zum Nachweis von Eigenbemühungen im Sinne von §
119 Abs.
1 Nr.
1 SGB III ohne darüber hinausgehende rechtliche Bedeutung gewürdigt.
Die Klägerin war während des hier streitigen Zeitraums vom 24. Oktober 2002 bis zum 5. Dezember 2002 auch nicht bereit, alle
Möglichkeiten zu nutzen, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Der Klägerin war mit Schreiben vom 24. Oktober aufgegeben
worden, mindestens fünf Bewerbungen bei Zeitarbeitsfirmen als Produktionshelferin zu unternehmen. Solche Bewerbungen sind
ihr - wie oben ausführlich begründet - auch zumutbar gewesen. Da sich die Klägerin bei keiner einzigen Firma beworben hat,
stellt sich die Frage nicht, ob die Zahl fünf zu hoch gegriffen ist und ob in zumutbarer Pendelzeit überhaupt so viele Zeitarbeitsfirmen
für sie in Betracht gekommen wären. Insoweit bietet allerdings auch der Vortrag der Klägerin keine Handhabe, an der Sachgerechtigkeit
der Nachweisaufforderung zu zweifeln. Die Notwendigkeit von Ermittlungen hat sich insoweit für den Senat nicht aufgedrängt.
Der Umstand, dass die Klägerin im Zeitraum 24. Oktober 2002 bis 5. Dezember 2002 sich bei vier anderen Firmen beworben hat,
führt zu keiner Kompensation. Zwar hat die Klägerin mit Bewerbungen um Arbeitsplätze nachweislich Eigenbemühungen unternommen,
dies reicht jedoch nicht aus, um die Voraussetzungen von §
119 Abs.
1 Nr.
1 SGB III zu erfüllen. Die Vorschrift verlangt die Bereitschaft, alle Möglichkeiten zu nutzen und nutzen zu wollen, um die Arbeitslosigkeit
zu beenden. Dazu behört auch die Bereitschaft, bei Zeitarbeitsfirmen nach einem Arbeitsplatz zu suchen. Daran fehlt es bei
der Klägerin. Sie hat trotz der Aufforderung durch das Arbeitsamt sich gerade bei solchen Firmen nicht beworben. Damit hat
sie ein gerade für ungelernte Arbeitslose wesentliches Arbeitsfeld von der Arbeitssuche ausgenommen.
Die Beklagte, die die Klägerin auch zuvor schon zu Eigenbemühungen zur Beendigung der Beschäftigungslosigkeit angehalten hatte,
forderte sie bei der Vorsprache am 24. Oktober 2002 sowohl mündlich als auch schriftlich unter ausreichender Rechtsfolgenbelehrung
hinreichend konkret (erneut) auf, Eigenbemühungen in Form von fünf Bewerbungen als Produktionshelferin bei Zeitarbeitsfirmen
zu unternehmen und Nachweise bzw. überprüfbare Angaben zu den Eigenbemühungen bis 5. Dezember 2002 vorzulegen. Fünf Bewerbungen
innerhalb eines Zeitraumes von etwa 6 Wochen sind zumutbar; das gilt, wie dargelegt, auch für die Bewerbung bei Zeitarbeitsunternehmen.
Dafür, dass die am 05. Dezember 2002 vorgelegten Bewerbungen dieses Defizit qualitativ ausgleichen könnten, ist nichts ersichtlich
oder geltend gemacht. Ein Sachverhalt, dass die Klägerin wegen dieser Bewerbungen daran gehindert war, sich auch bei Zeitarbeitsfirmen
zu bewerben, liegt nicht vor.
Auch die subjektiven Voraussetzungen für die Aufhebung der Leistungsbewilligung liegen vor. Die Klägerin war anlässlich der
Vorsprache am 25. April 2002, durch das Schreiben vom 25. Juli 2002, bei der Vorsprache am 04. September 2002, den Eingliederungsvertrag
vom 4. September 2002 sowie bei der Vorsprache am 24. Oktober und durch das Schreiben vom 24. Oktober 2002 jeweils über die
Notwendigkeit von Eigenbemühungen sowie die Rechtsfolgen unterlassener Eigenbemühungen belehrt worden. Die Klägerin wusste
um ihre Verpflichtung und ihr musste auch klar sein, dass die Leistungsbewilligung aufgehoben wird, wenn sie ihre Eigenbemühungen
nicht auf Zeitarbeitsfirmen erstreckt. Wegen Einzelheiten wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
Die zuviel gezahlten Leistungen muss die Klägerin gem. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X erstatten. Die Höhe der Erstattungsforderung ist zutreffend errechnet und zwischen den Beteiligten auch nicht weiter streitig.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Der Senat hat die Revision gem. §
160 Abs.
2 Nr.
1 SGG zugelassen, weil die Frage, unter welchen Voraussetzungen Leistungen wegen unzureichender Eigenbemühungen des Arbeitslosen
i. S. d. §
119 Abs.
1 Nr.
1 SGB III zu versagen bzw. zurückzufordern sind, der grundsätzlichen Klärung bedarf.