Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2017 - 5 KA 1251/14
Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Rechtmäßigkeit der Bereinigung des Regelleistungsvolumens in den Quartalen 1/2009 und 2/2009 für die Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung
Die in den Quartalen 1/2009 und 2/2009 durchgeführte Bereinigung des Regelleistungsvolumens wegen Teilnahme an der hausarztzentrierten Versorgung (HzV) nur bei den HzV-Ärzten und nicht bei allen Hausärzten ist rechtlich zulässig gewesen.
1. § 73b Abs. 7 SGB V regelt nur die MGV-Bereinigung wegen Teilnahme an der HzV und verhält sich zur Steuerung der Leistungsmenge des Vertragsarztes durch RLV und damit auch zur RLV-Bereinigung wegen Teilnahme an der HzV naturgemäß nicht.
2. Hierfür gilt allein § 87b SGB V; der Gesetzgeber hat diese Vorschrift um besondere materiell- oder verfahrensrechtliche Regelungen zur RLV-Bereinigung nicht ergänzen müssen; der Parlamentsvorbehalt gebietet das nicht.
3. Die Notwendigkeit der RLV-Bereinigung als solcher ergibt aus § 87b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 4 SGB V; danach sind bei der Bestimmung des RLV die Summe der für einen Bezirk der KV nach § 87a Abs. 3 SGB V insgesamt vereinbarten - und damit ggf. nach Maßgabe des § 73b Abs. 7 SGB V bereinigten - MGV und Zahl und Tätigkeitsumfang der der jeweiligen Arztgruppe angehörenden Ärzte zu berücksichtigen.
4. Die Befugnis des BewA zur Festlegung des Berechnungsverfahrens der RLV-Bereinigung folgt aus der ihm nach Maßgabe des § 87b Abs. 4 SGB V rechtlich unbedenklich übertragenen Befugnis, das Verfahren der RLV-Berechnung allgemein festzulegen.
5. Der RLV-Bereinigungsvertrag verstößt nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Rückwirkungsverbot.
Normenkette:
GG Art. 20 Abs. 3
,
SGB V § 73b Abs. 3
,
SGB V § 73b Abs. 7
,
SGB V § 85 Abs. 2
,
SGB V § 87a Abs. 2 S. 3
,
SGB V § 87b Abs. 2 S. 1-2
,
SGB V § 87b Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und Nr. 4
,
SGB V § 87b Abs. 4
Vorinstanzen: SG Stuttgart 15.02.2012 S 20 KA 7296/10
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15.02.2012 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000 € endgültig festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: