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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2010 - 5 KA 1323/09
Nachfolgezulassung zur vertragsärztlichen Versorgung; Ermittlung und Festsetzung des Verkehrswertes durch den Berufungsausschuss
Die Zulassungsgremien sind im Nachbesetzungsverfahren trotz Einigung des abgebenden Arztes mit den Nachfolgebewerbern über den Kaufpreis der Praxis berechtigt, einen abweichenden Verkehrswert der Praxis festzusetzen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der vereinbarte Kaufpreis außerhalb einer plausiblen Größenordnung liegt (weil die durch Zulassungsbeschränkungen bewirkte Bereitschaft der Nachfolgebewerber zur Zahlung überhöhter Preise ausgenutzt wird) . Bei der Beurteilung des Verkehrswerts einer Praxis haben die Zulassungsgremien einen weiten Beurteilungsspielraum.
Der Berufungsausschuss ist zur Verhinderung den Verkehrswert überschreitender Kaufpreisforderungen berechtigt, eine entsprechende Festsetzung des Verkehrswertes in seiner Entscheidung über die Nachfolgezulassung zu treffen und das Ergebnis seiner Ermittlungen in der Entscheidung förmlich festzusetzen. Dabei überzeugt die Verkehrswertmethode für die Wertberechnung von freiberuflich betriebenen Praxen oder Kanzleien unter Abzug eines als angemessen erachteten Unternehmerlohns gerade für die Berechnung des Verkehrswertes im Zusammenhang mit Zulassungsverfahren nicht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
GG Art. 14
,
SGB V § 103 Abs. 4 S. 7
,
SGB X § 20 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Reutlingen 25.11.2008 S 1 KA 618/08
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Rt. vom 25.11.2008 wird zurückgewiesen.
Auf die Klage wird Ziff. 1 des Beschlusses des Beklagten vom 19.12.2007/Bescheid vom 20.12.2007 hinsichtlich der Höhe des festgestellten Verkehrswerts aufgehoben; der Beklagte wird verpflichtet, über die Höhe des Verkehrswertes der Praxis der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 3/4 und der Beklagte und die Beigeladene Ziff. 4 gesamtschuldnerisch zu 1/4. Die übrigen Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 37.060,-- € festgesetzt.

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