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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2017 - 5 KA 1619/16
Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Rechtmäßigkeit einer Honorarkürzung für die Durchführung von Radiofrequenzdenervierungen Auslegung vertragsärztlicher Vergütungsbestimmungen
Vertragsärztliche Vergütungsbestimmungen des EBM (einschließlich in Bezug genommener OPS-Nrn des DIMDI) sind streng wortlautbezogen auszulegen. Der Leistungsinhalt einer Exzision im Sinne des GOP 31257 EBM in Verbindung mit OPS 5-_035.7 erfordert einer chirurgischen Eingriff mit Entfernung von Gewebe. Dieser Leistungsinhalt wird bei einer Radiofrequenzdenervierung nicht erbracht.
1. Die Berichtigung bereits erlassener Honorarbescheide (nachgehende Richtigstellung) stellt im Umfang der vorgenommenen Korrekturen zugleich eine teilweise Rücknahme des Honorarbescheids dar und bewirkt, dass überzahltes Honorar gem. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X zurückzuzahlen ist.
2. Das Recht (und die Pflicht) der Kassenärztlichen Vereinigung zur Berichtigung bereits erlassener Honorarbescheide (nachgehende Richtigstellung) unterliegt nicht der Verjährung.
3. Allerdings gilt für die nachgehende Richtigstellung eine (an das Verjährungsrecht angelehnte) Ausschlussfrist von vier Jahren.
4. Vertrauensschutz kann der Vertragsarzt gegen die nachgehende Richtigstellung von Honorarbescheiden regelmäßig nicht einwenden.
5. Für die Auslegung vertragsärztlicher Vergütungsbestimmungen ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG in erster Linie der Wortlaut der Regelungen maßgeblich.
Normenkette:
BMV-Ä § 45
,
EBM-Ä (2008) Nr. 31257 und Nr. 31676 und Nr. 34280 und Nr. 34503
,
EKV-Ä § 34 Abs. 4
,
SGB X § 45
,
SGB X § 50 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 106a Abs. 1
,
SGB V § 106a Abs. 2 S. 1
,
SGB V § 106a Abs. 6
,
SGB V § 106d Abs. 1
, ,
SGB V § 82 Abs. 1
,
SGB V § 87 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Stuttgart 15.03.2016 S 11 KA 6380/13
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15.03.2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 34.675,51 € festgesetzt.

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