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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2017 - 5 KA 1744/15
Anspruch auf eine ungekürzte Vergütung vertragsärztlicher Leistungen aus Sicherstellungsgründen Zuständigkeit der Zulassungsgremien für konkret arzt- bzw. praxisbezogene Bedarfslagen
Honorarverteilungsrechtliche Sicherstellungstatbestände (wie Ausnahmen von der Honorarabstaffelung aus Sicherstellungsgründen) haben im Unterschied zu statusrechtlichen (Sonder-)Bedarfstatbeständen konkret arzt- bzw. praxisbezogene Bedarfslagen und nicht abstrakt-strukturelle Versorgungsdefizite im Planungsbereich zum Gegenstand; die Behebung solcher Defizite ist Aufgabe der Zulassungsgremien und nicht der Kassenärztlichen Vereinigung.
1. Der Status des Arztes, namentlich als zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung mit einem vollen oder halben Versorgungsauftrag zugelassener Vertragsarzt, ist Grundlage der vertragsärztlichen Leistungserbringung und Grundlage des Anspruchs auf Teilhabe an der Honorarverteilung.
2. Honorarverteilungs- und Statusrecht, ebenso Aufgaben und Befugnisse der für die Honorarverteilung zuständigen KV und der für Statusentscheidungen zuständigen Zulassungsgremien dürfen grundsätzlich nicht vermengt werden, unbeschadet dessen, dass die KV zur sachgerechten Wahrnehmung ihres Sicherstellungsauftrags auch Umstände des Versorgungsbedarfs bei der Honorarverteilung berücksichtigen muss.
3. Daran knüpft der BewA an, wenn er die Gesamtvertragspartner ermächtigt, aus Sicherstellungsgründen von der Minderung des RLV-Fallwerts abzuweichen, aus einem besonderen Versorgungsauftrag oder einer besonderen, für die Versorgung bedeutsamen fachlichen Spezialisierung folgende Praxisbesonderheiten zu berücksichtigen und bei einer außergewöhnlich starken Erhöhung der Zahl der behandelten Versicherten wegen Urlaubs- oder Krankheitsvertretung oder Tätigkeitsaufgabe eines Arztes bzw. wegen unverschuldet niedriger Fallzahl im Aufsatzquartal Ausnahmen von der Honorarabstaffelung zu gewähren.
Normenkette:
Ärzte-ZV § 12 Abs. 4
,
Ärzte-ZV § 15
,
Ärzte-ZV § 16 Abs. 2
,
Ärzte-ZV § 19
,
Ärzte-ZV § 19a
,
Ärzte-ZV § 31
,
Ärzte-ZV §§ 36 ff
,
SGB V § 100 Abs. 1 S. 2
,
SGB V § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 3
,
SGB V § 105 Abs. 1 S. 1 Hs. 2
,
SGB V § 105 Abs. 1a
,
SGB V § 75 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 85 Abs. 4
,
SGB V § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 9
Vorinstanzen: SG Stuttgart 11.03.2015 S 20 KA 4199/13
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 11.03.2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 8.390,95 € endgültig festgesetzt.

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