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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2017 - 5 KA 1868/14
Vergütung vertragsärztlicher Leistungen Anforderungen an die Anerkennung und Bewertung von Praxisbesonderheiten in einem antragsabhängigen Verwaltungsverfahren Klagevoraussetzungen für eine Verpflichtungsklage im sozialgerichtlichen Verfahren
1. Die Anerkennung und Bewertung von Praxisbesonderheiten muss bei der Kassenärztlichen Vereinigung (substantiiert) beantragt werden; ein hierauf gerichtetes Verwaltungsverfahren findet nicht von Amts wegen und auch nicht auf einen Antrag des Vertragsarztes auf Gewährung von Stützungszahlungen wegen Härtefalls statt.
2. Der in honorarverteilungsrechtlichen Härtefallregelungen regelmäßig vorgesehene Vorjahresquartalsvergleich ist zulässig. Darüber hinausgehende Härtefallregelungen, die die wirtschaftliche Entwicklung der Vertragsarztpraxis über Jahre hinweg zum Gegenstand haben, sind nicht notwendig.
3. Die mit der Verpflichtungsklage begehrte Leistung (wie die Anerkennung und Bewertung von Praxisbesonderheiten) muss vor Klagerhebung bei der Verwaltungsbehörde beantragt werden. Das Erfordernis der Vorgängigkeit des (Behörden-)Antrags stellt eine nicht nachholbare Klagevoraussetzung dar.
1. Gemäß Teil B § 12 Abs. 1 Satz 1 HVV wird auf Antrag des Arztes geprüft, inwiefern eine befristete Ausgleichszahlung erfolgen kann, wenn sich das Honorar einer Arztpraxis und das Honorar je Fall um mehr als 15% gegenüber dem Vorjahresquartal verringert; die Ausgleichszahlung wird bis maximal 85% des Vorjahresquartals geleistet.
2. Die Härtefallregelung des HVV ist rechtsgültig; sie ist aus Rechtsgründen auch nicht im Wege der ergänzenden Auslegung zu erweitern.
3. Das gilt namentlich in Ansehung der Härtefallfeststellung durch Vorjahresquartalsvergleich.
4. Der Vorjahresquartalsvergleich stellt eine mit höherrangigem Recht in Einklang stehende und sachgerechte Methode zur Bewertung der Entwicklung von Honorar- und Fallwert des Vertragsarztes dar.
5. Das Erfordernis, die Anerkennung und Bewertung von Praxisbesonderheiten bei der KV (ausreichend substantiiert) zu beantragen, ist rechtsgültig.
Normenkette:
SGB V § 85 Abs. 4
,
SGB V § 87b Abs. 3 S. 3
,
SGG § 54 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Stuttgart 19.02.2014 S 11 KA 1178/11
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 19.02.2014 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 241.772,26 € endgültig festgesetzt.

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