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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.11.2014 - 5 KA 3306/12
Umfang des Notfalldienstes einer zahnärztlichen Gemeinschaftspraxis mit Zweigpraxen
Für den Umfang der Heranziehung zum Notfalldienst ist nicht die Zahl der Betriebsstätten maßgebend, sondern der Umfang des Versorgungsauftrags.
Eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis, die ihre Versorgungsaufträge an mehreren Orten (Hauptpraxis mit Zweigpraxen) wahrnimmt, darf insgesamt nur im Umfang der Summe ihrer Versorgungsaufträge zum zahnärztlichen Notfalldienst herangezogen werden.
Normenkette:
GG Art. 3 Abs. 1
, ,
SGB V § 75 Abs. 1 S. 1 und S. 2
,
SGB V § 95 Abs. 3 S. 1
,
Zahnärzte-ZV § 19a Abs. 1
,
Zahnärzte-ZV § 24 Abs. 1
,
Zahnärzte-ZV § 24 Abs. 3
Vorinstanzen: SG Stuttgart 21.06.2012 S 10 KA 944/11
Tenor
Auf die Berufung der Kläger werden das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21.06.2012 und der Bescheid der Bezirkszahnärztekammer St. vom 20.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 17.01.2011 aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, die Kläger bezüglich ihrer Zweigpraxis in K. nicht zusätzlich zum zahnärztlichen Notfalldienst heranzuziehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

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