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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2017 - 5 KA 3809/15
Richtigstellung der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung Anwendbarkeit von Vertrauensschutzgrundsätzen bei nachgehender Honorar-Richtigstellung
Die Kassenärztliche Vereinigung darf die im RLV-Zuweisungsbescheid verfügte RLV-Festsetzung im Honorarbescheid nach Maßgabe der für die Honorar-Richtigstellung geltenden Vorschriften (§ 106a SGB V aF. bzw. § 106d SGB V nF) richtig stellen (RLV-Richtigstellung). Wegen der Zukunftsbezogenheit der RLV-Zuweisung sind die Grundsätze zum Vertrauensschutz bei nachgehender Honorar-Richtigstellung für die nachträgliche RLV-Richtigstellung zu modifizieren; Vertrauensschutz findet jedenfalls nicht statt, wenn der Vertragsarzt den Grund für die nachträgliche RLV-Richtigstellung gekannt hat (hier: Verminderung des Tätigkeitsumfangs eines angestellten Arztes im Abrechnungsquartal).
1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die KV berechtigt, das dem Vertragsarzt durch RLV-Zuweisungsbescheid zugewiesene RLV in der Honorarfestsetzung zu überprüfen und ein unrichtiges RLV richtig zu stellen, wobei der Senat für die RLV-Richtigstellung im Ausgangspunkt die Grundsätze der sachlich-rechnerischen Richtigstellung von Honorarbescheiden (Honorar-Richtigstellung) heranzieht, weil die RLV-Festsetzung stets Teilelement der Honorarfestsetzung ist.
2. Die Grundsätze, die das BSG zum Vertrauensschutz des Vertragsarztes bei der (nachgehenden) Honorar-Richtigstellung entwickelt hat, bedürfen für den Vertrauensschutz des Vertragsarztes bei der (nachträglichen) RLV-Richtigstellung im Hinblick auf die Unterschiede zwischen RLV-Zuweisung und Honorarfestsetzung jedoch der Modifizierung.
3. Das in § 87b Abs. 5 SGB V zum Ausdruck kommende Prinzip der zukunftsbezogenen RLV-Festsetzung setzt der (nachträglichen) RLV-Richtigstellung engere Grenzen als der (nachgehenden) Honorar-Richtigstellung.
4. Der Vertragsarzt darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass es in der nach Abschluss des Abrechnungsquartals stattfindenden Honorarfestsetzung bei dem vor dem Abrechnungsquartal zugewiesenen RLV bleibt.
5. Das gilt indessen nicht, wenn die RLV-Zuweisung vor dem Abrechnungsquartal (rechtlich zulässig) ausdrücklich nur vorläufig verfügt worden ist, etwa, weil die für die RLV-Berechnung erforderlichen Vereinbarungen mit den Krankenkassenverbänden noch nicht zustande gekommen sind.
Normenkette:
BMV-Ä § 45 Abs. 1
,
EKV-Ä § 34 Abs. 4
,
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3
,
SGB X § 45 Abs. 4 S. 1
,
SGB V i.d.F.v. 14.11.2003 § 106a Abs. 1
,
SGB V i.d.F.v. 14.11.2003 § 106a Abs. 2
,
SGB V § 106d
,
SGB V i.d.F.v. 16.07.2015 § 82 Abs. 1
,
SGB V § 87b Abs. 5
Vorinstanzen: SG Stuttgart 23.07.2015 S 4 KA 5134/13
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23.07.2015 abgeändert. Die Beklagte wird unter Abänderung des Honorarbescheids vom 07.10.2009 und des Honorarbescheids/Korrekturbescheids vom 24.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.06.2010 verurteilt, das Honorar der Klägerin für das Quartal 1/2009 unter Anwendung eines RLV festzusetzen, das nach einem arztgruppenspezifischen RLV-Fallwert von 17,08 € berechnet wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt 9/10, die Beklagte trägt 1/10 der Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 11.920,98 € endgültig festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.

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