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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2010 - 5 KA 5241/09
Zulässigkeit des Anbietens und des Abschlusses von Rahmenverträgen für vorstationäre Behandlungen im Krankenhaus durch eine Kassenärztliche Vereinigung
1. Im Fall einer gesetzlich angeordneten Zwangsmitgliedschaft in einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft gewährt Art. 2 GG Schutz davor, aufgrund einer nicht gesetzlich legitimierten Aufgabenerweiterung der Körperschaft einer zu weitgehenden Zwangsunterworfenheit ausgesetzt zu sein, ohne dass es insoweit auf einen darüberhinausgehenden rechtlich oder spürbar faktischen Nachteil ankommt. Einen derart möglichen Grundrechtseingriff können die Betroffenen mit der Unterlassungsklage aus Gründen des Individualrechtsschutzes abwehren, ohne dem Vorwurf der Popularklage zu unterliegen.
2.Eine Kassenärztliche Vereinigung darf Krankenhäusern keine Rahmenverträge zur Durchführung und Abrechnung vorstationärer (ambulanter) ärztlicher Leistungen anbieten und solche Verträge mit ihnen schließen.
Eine Unterlassungsklage ist zulässig, mit der einer Kassenärztlichen Vereinigung untersagt wird, Krankenhäusern Rahmenverträge zur Durchführung und Abrechnung vorstationärer ärztlicher Leistungen anzubieten und solche Verträge mit ihnen abschließen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BMV-Ä § 3 Abs. 2 Nr. 8
,
GG Art. 2 Abs. 1
,
KHEntgG § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 2
,
SGB V § 105 Abs. 1 S. 1
,
SGB V § 115a Abs. 1 Nr. 1
,
SGB V § 39 Abs. 1
, ,
SGB V § 77 Abs. 1 S. 1
,
SGG § 54 Abs. 5
Vorinstanzen: SG Stuttgart 25.08.2009 S 10 KA 7164/06
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 25.08.2009 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: