Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.2013 - 5 KR 605/12
Voraussetzungen einer Betreibensaufforderung im sozialgerichtlichen Verfahren
Leitsatz zu den formellen, materiellen und inhaltlichen Voraussetzungen für das Ergehen einer Betreibensaufforderung nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG und zur Notwendigkeit der vorherigen Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag. Die Rücknahmefiktion des (eng. auszulegenden) § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG ist keine Sanktion für prozessuales Fehlverhalten und tritt nur bei einer rechtmäßig ergangenen Betreibensaufforderung ein.
1. Zu den formellen, materiellen und inhaltlichen Voraussetzungen für das Ergehen einer Betreibensaufforderung nach § 102 Abs. 2 S. 1 SGG und zur Notwendigkeit der vorherigen Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag.
2. Die Rücknahmefiktion des (eng auszulegenden) § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG ist keine Sanktion für prozessuales Fehlverhalten und tritt nur bei einer rechtmäßig ergangenen Betreibensaufforderung ein.
3. In formeller Hinsicht muss wegen der einschneidenden Folgen der Rücknahmefiktion sichergestellt sein, dass es sich bei der Betreibensaufforderung nicht lediglich um einen Entwurf handelt und dass der Richter nicht von einer Routine-Verfügung ausgeht; hierüber muss auch für die Betroffenen Gewissheit bestehen.
4. In materieller Hinsicht setzt das Ergehen einer Betreibensaufforderung als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 102 Abs. 2 S. 1 SGG voraus, dass sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers vorliegen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 102 Abs. 2 S. 1
Vorinstanzen: SG Ulm 03.02.2012 S 13 KR 4255/11
Tenor
Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Ulm vom 3.2.2012 wird aufgehoben. Das Klageverfahren des Klägers S 13 KR 1110/11 ist fortzuführen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: