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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.2012 - 6 U 192/11
Beweiswert schriftlicher Bekundungen von Ärzten im Verwaltungsverfahren; Anspruch auf Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Anspruch auf Verletztengeld
1. Schriftliche Bekundungen von Ärzten, insbesondere solche, die im Verwaltungsverfahren als Gutachten gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 SGB X eingeholt werden, sind als Urkunden i. S. des § 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 415 ff. ZPO zu verwerten und haben deshalb einen anderen Beweiswert und eine andere, nämlich begrenzte Beweiskraft, somit einen anderen Aussagewert als ein Gutachten im Rechtssinne (BSG SozR 1500 § 128 Nr. 24). Schon aus diesem Grund ist den eingeholten gerichtlichen Gutachten einen höheren Beweiswert zuzumessen. Anders als der im Verwaltungsverfahren beauftragte Gutachter muss sich der gerichtliche Sachverständige nämlich bewusst sein, dass seine Angaben unter der Strafdrohung der §§ 153 ff. Strafgesetzbuch stehen und er als Sachverständiger vereidigt werden kann (§ 118 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. §§ 402 ff. ZPO).
2. Solange noch Anspruch auf Verletztengeld besteht, hat der Kläger nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII keinen Verletztenrentenanspruch, dieser setzt vielmehr die Beendigung des Verletztengeldes voraus.
1. Schriftliche Bekundungen von Ärzten, insbesondere solche, die im Verwaltungsverfahren als Gutachten gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 SGB X eingeholt werden, sind als Urkunden im Sinne des § 118 Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit §§ 415ff ZPO zu verwerten und haben deshalb einen anderen Beweiswert und eine andere, nämlich begrenzte Beweiskraft, somit einen anderen Aussagewert als ein Gutachten im Rechtssinne. Schon aus diesem Grund ist den eingeholten gerichtlichen Gutachten einen höheren Beweiswert zuzumessen. Anders als der im Verwaltungsverfahren beauftragte Gutachter muss sich der gerichtliche Sachverständige nämlich bewusst sein, dass seine Angaben unter der Strafdrohung der §§ 153ff Strafgesetzbuch stehen und er als Sachverständiger vereidigt werden kann (§ 118 Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit §§ 402ff ZPO).
2. Solange noch Anspruch auf Verletztengeld besteht, hat der Kläger nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII keinen Verletztenrentenanspruch, dieser setzt vielmehr die Beendigung des Verletztengeldes voraus. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB X § 21 Abs. 1 Nr. 2
,
SGB VII § 72 Abs. 1 Nr. 1
,
SGG § 118 Abs. 1 S. 1
,
ZPO §§ 402ff
,
ZPO §§ 415ff
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts M. vom 3. Dezember 2010 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger unter Abänderung des Bescheides vom 20. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Januar 2007 eine Verletztenrente wegen des am 6. Mai 2005 erlittenen Arbeitsunfalls nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vom Hundert ab 26. August 2006 zu gewähren.
Die Beklagte trägt 4/5 der außergerichtlichen Kosten des Klägers im erstinstanzlichen Verfahren sowie vollumfänglich dessen außergerichtliche Kosten im Berufungsverfahren.

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