Anerkennung eines Arbeitsunfalls einer Stewardess in der gesetzlichen Unfallversicherung während des Layover
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung des Unfallereignisses vom 10. August 2008 als Arbeitsunfall streitig.
Die 1963 geborene Klägerin ist als Flugbegleiterin bei der Deutschen L. Aktiengesellschaft versicherungspflichtig beschäftigt.
Am 8. August 2008 landete sie in Berlin und befand sich anschließend während des Layovers bis zum 10. August 2008 im Crewhotel
"Sch.". Am Unfalltag sollte die Klägerin die Arbeit um 16:00 Uhr aufnehmen und durch den Crewbus abgeholt werden (Unfallanzeige
vom 19. August 2008, Bl. 13 V-Akte), wobei vor dem Abflug keine telefonische Rufbereitschaft für den Einsatz besteht (z. B.
Änderung des Flugplans usw.), sondern bei einer Verschiebung des Abflugs entweder der zuständige Kommandant oder das Hotel
informiert wird.
Nach dem Mittagessen begab sich die Klägerin gegen 14:50 Uhr vom Restaurant zu einem im 1. Stock befindlichen WC über eine
im Foyer befindliche Treppe. Nach dem Toilettenbesuch ging die Klägerin die Treppe hinab, um anschließend ihr Hotelzimmer
aufzusuchen. Auf der Treppe, die mit Zwischenpodesten aus Glas und auf der untersten Treppenstufe eingebrachten Halogenscheinwerfern
mit Glasbeschichtung ausgestattet ist, rutschte sie aus und kam zu Fall. Hierbei zog sie sich einen Bruch des linken Mittelfußknochens
V zu (Bl. 1, 13, 31, 61 f. V-Akte), wurde deswegen um 15:40 Uhr ärztlich behandelt und mit einem Gips versorgt.
Mit Bescheid vom 4. November 2008 lehnte die Beklagte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls mit der Begründung ab, die Klägerin
habe sich zum Zeitpunkt des Ereignisses nicht bei Verrichtung einer versicherten Tätigkeit befunden. Vielmehr habe der Weg
von der öffentlichen Hoteltoilette zu ihrem Zimmer eigenwirtschaftlichen Zwecken gedient und nicht in einem rechtlich wesentlichen
inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als Flugbegleiterin gestanden.
Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, Wege zur Nahrungsaufnahme während einer Dienstreise
gehörten zu den Verrichtungen, die im ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stünden. Denn die Nahrungsaufnahme
solle den Versicherten dazu befähigen, seine Beschäftigung alsbald bis zum Schluss der Arbeitsschicht fortzusetzen. Dementsprechend
gehöre bei Flugbegleitern der Weg zur Nahrungsaufnahme wie der anschließende Toilettengang während einer Dienstreise zu den
Verrichtungen, die in ursächlichem Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stünden, es sei denn, der Versicherte widme
sich rein persönlichen, von der Betriebstätigkeit nicht mehr beeinflussten Belangen.
Die Beklagte führte daraufhin Vor-Ort-Ermittlungen durch, besichtigte das Hotel, befragte den Geschäftsführer und fertigte
Photographien des Eingangsbereichs sowie der Treppe am 20. August 2009 an (Bericht vom 21. August 2009, Bl. 142 ff. V-Akte).
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2009 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, zwar zähle der
Weg zur Nahrungsaufnahme während einer Dienstreise zu den Verrichtungen, die im inneren Zusammenhang mit der versicherten
Tätigkeit stünden, welche den Versicherten in die fremde Stadt geführt habe. Widme sich der Versicherte hingegen rein persönlichen,
von der Betriebstätigkeit nicht wesentlich beeinflussten Belangen, so entfalle der Versicherungsschutz. Hierzu gehörten u.
a. Verrichtungen, die dem eigenen körperlichen Wohlbefinden dienten wie Nachtruhe, Notdurft, körperliche Reinigung. Ungeachtet
des privaten Charakters einer Verrichtung könne bei Dienstreisen ein ursächlicher Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit
bestehen, wenn die besonderen räumlichen Verhältnisse der fremden Übernachtungsstelle den Unfall wesentlich bedingt hätten,
welche in ihrer besonderen Eigenart dem Beschäftigten während seines normalen Verweilens am Wohn- oder Beschäftigungsort nicht
begegnet wären. Insoweit müsse es sich aber um eine besondere, vom Üblichen abweichende Gefahrensituation handeln, mit welcher
der Betreffende nicht habe rechnen können. Dies könne nach den Vor-Ort-Ermittlungen bei der Klägerin ausgeschlossen werden.
Es hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass bauliche Normen bei dem Bau der Treppe ggf. nicht eingehalten worden wären.
Auch eine erhöhte Glätte durch eine möglicherweise stattgefundene Fehlanwendung von Reinigungsmitteln sei seitens des Hotelmanagements
ausdrücklich ausgeschlossen worden. Das Hotel werde von ca. 120.000 Gästen frequentiert, es habe aber niemals ein relevantes
Unfallgeschehen im Zusammenhang mit der Treppe gegeben. Demnach sei nicht erkennbar, dass eine besondere, vom Üblichen abweichende
Gefahrensituation zum Sturz geführt habe.
Mit ihrer dagegen am 30. Oktober 2009 beim Sozialgericht H. (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, dass bei Flugbegleitern die Nahrungsaufnahme wie auch das Händewaschen
zeitlich in die betriebliche Tätigkeit eingebettet seien. Es befähige sie, ihre Beschäftigung alsbald fortzusetzen. Denn eine
Flugbegleiterin müsse nicht nur auf ihr äußeres Erscheinungsbild, sondern auch auf ihre Reinlichkeit achten, zumal sie Speisen
und Getränke anzureichen habe. Außerdem sei durch die Treppe im Hotel eine besondere Gefahrensituation begründet. Denn in
dem Podest am unteren Ende der Treppe seien mehrere LED'Lampen sowie Halogenstrahler eingelassen, was beim Betreten der Treppe
sehr irritiere.
In der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2012 hat das SG die Klägerin persönlich gehört und mit Urteil vom gleichen Tag, der Beklagten zugestellt am 15. Juni 2012, die Beklagte verurteilt,
das Ereignis vom 10. August 2008 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, grundsätzlich bestehe für Besatzungsmitglieder von Flugzeugen, die sich auf einer Dienstreise befänden, auch
während der Ruhezeit der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dabei sei allerdings maßgeblich, ob die Betätigung, bei
welcher der Unfall eingetreten sei, rechtlich wesentlich mit dem Beschäftigungsverhältnis zusammenhänge. Dies sei bei der
Klägerin der Fall. Denn dem unversicherten privaten Bereich sei nur das nach Verrichtung der Notdurft erfolgende regelmäßige
Händewaschen sowie ein eventuelles "Frischmachen", Kämmen der Haare oder Ordnen der Kleidung zuzuordnen. Somit entfalle der
Unfallversicherungsschutz nur während des Aufenthalts im Toilettenraum. Da der Versicherte durch seine Anwesenheit auf einer
Betriebsstätte gezwungen sei, seine Notdurft und die damit verbundene Körperreinigung an einem anderen Ort zu verrichten,
als er dies von seinem häuslichen Bereich aus getan hätte, sei das Aufsuchen wie auch der Rückweg von der Toilette auf dem
Betriebsgelände versichert. Der Versicherungsschutz ende mit dem Betreten der zur Toilette zählenden Räumlichkeiten und lebe
mit deren Verlassen wieder auf. Dies gelte auch für Verrichtungen, die der Versicherte betriebsbezogen außerhalb der eigentlichen
Betriebsräume auf Geschäftsreisen oder im Außendienst wahrnehme.
Hiergegen hat die Beklagte am 28. Juni 2012 Berufung mit der Begründung eingelegt, die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze bezögen sich nur auf den Gang zur Toilette auf einer Betriebsstätte. In einem solchen Fall diene der Weg der Fortsetzung
der Arbeit direkt im Anschluss an den Toilettenbesuch und liege somit im mittelbaren Interesse des Arbeitgebers. Dies sei
im Fall der Klägerin jedoch anders, da sie unmittelbar vor dem Weg zur Toilette keine betriebliche, sondern eine rein eigenwirtschaftliche
Tätigkeit, nämlich die Einnahme eines Mittagessens im Hotelrestaurant, ausgeübt habe. Der Weg über die Treppe zum Foyer habe
auch nicht dazu gedient, unmittelbar anschließend die (versicherte) Arbeit fortzusetzten. Demnach stehe nur der direkte Weg
vom Hotelzimmer zur Essenseinnahme und der Weg zurück unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Diesen versicherten
Weg habe die Klägerin jedoch durch das Aufsuchen der Toilettenräume im 1. Stock des Hotels räumlich und zeitlich aus eigenwirtschaftlichen
Gründen unterbrochen. Außerdem habe das BSG den zwingenden erforderlichen betrieblichen Bezug bei unversicherten Tätigkeiten wie denen der Körperreinigung und den damit
zusammenhängenden Wegen nur dann hergestellt, wenn besondere gefahrbringende Umstände am Ort des Dienstgeschäfts den Unfall
verursacht hätten. Diese lägen bei der Klägerin nach den vorliegenden Ermittlungsergebnissen aber nicht vor.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts H. vom 24. Mai 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die von der Rechtsprechung für den Gang zur Toilette "auf der Betriebsstätte" entwickelten Grundsätze
auch auf einen Weg zur Toilette "während einer Dienstreise" anzuwenden seien. Denn es bestehe in gleicher Weise ein rechtlich
wesentlicher Zusammenhang mit dem betrieblichen Beschäftigungsverhältnis. Die Beklagte habe auch verkannt, dass das Ereignis
auf dem Weg von der Toilette zu ihrem Hotelzimmer stattgefunden habe. Diese habe sie aufsuchen müssen, weil sie vor dem Flug
immer Rufbereitschaft für den sich daran anschließenden Einsatz habe. Sie habe sich somit auf dem unmittelbaren Weg zu ihrer
dienstlichen Tätigkeit befunden. Außerdem lägen Besonderheiten bei der Treppe vor, die wohl kaum in einer Betriebsstätte oder
irgendeiner Wohnung anzutreffen seien.
Zur weiteren Aufklärrung des Sachverhalts hat der Senat eine Auskunft bei der L.-AG eingeholt. Diese hat mit Schreiben vom
17.09.2012 mitgeteilt, dass keine Rufbereitschaft vor Abflug des Fluges im Hotel bestehe, die Luftbegleiter deswegen auch
kein Handy zur Verfügung hätten und das Layover auch nicht zur Flugdienstzeit zähle. Bei Flugverspätungen werde entweder das
Hotel oder der zuständige Kommandant informiert. Die Besatzungsmitglieder seien allerdings verpflichtet sich vorab des Fluges
über Abflugsort und Abfahrtszeit zu informieren und rechtzeitig zur Abfahrt einzufinden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und
zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die nach §
153 Abs.
1 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) form- und fristgerecht eingelegte und auch statthafte Berufung der Beklagten (§§
143,
144 SGG) ist zulässig und begründet. Das SG hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht
in ihren Rechten (§§
157,
54 Abs.
2 Satz 1
SGG). Ihr Unfall vom 10. August 2008, bei dem sie während einer Dienstreise auf dem Weg von der Toilette zu ihrem Hotelzimmer
gestürzt ist, ist nicht als Arbeitsunfall festzustellen.
Rechtsgrundlage für die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall ist §
8 Abs.
1 Satz 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Unfallversicherung -
SGB VII). Nach dieser Vorschrift sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§
2,
3 oder 6
SGB VII begründenden Tätigkeit. Nach dessen Satz 2 sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse,
die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die
Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang),
diese Verrichtung zu dem zeitbegrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat
(Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende
Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität)
ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern u.a. für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262; und vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196).
Das Ereignis vom 10. August 2008 ist - gemessen an diesen Kriterien - kein Arbeitsunfall, da es an einem inneren oder sachlichen
Zusammenhang mit der nach §
2 Abs.
1 SGB VII versicherten Tätigkeit der Klägerin als Flugbegleiterin fehlt.
Der Unfall ereignete sich während einer Dienstreise, bei der die Klägerin als Beschäftigte grundsätzlich versichert ist (§
2 Abs.
1 Nr.
1 SGB VII). Diese Tatsache reicht für sich alleine zur Begründung eines rechtlich bedeutsamen inneren Zusammenhanges mit der versicherten
Tätigkeit nicht aus (vgl. zum Folgenden BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 2 U 13/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 26). Ein derartiger Zusammenhang wird zwar am Ort der auswärtigen Beschäftigung oftmals eher anzunehmen
sein als am Wohn- oder Betriebsort. Einen lückenlosen Versicherungsschutz auf Geschäftsreisen mit der Erwägung, dass der Reisende
gezwungen sei, sich an einem fremden Ort in einer fremden Umgebung aufzuhalten, hat das BSG aber stets abgelehnt (grundlegend bereits Urteil vom 13. Februar 1975 - 8 RU 86/74 - BSGE 8, 48). Vielmehr kommt es auch hier darauf an, ob die Betätigung, bei der der Unfall eintritt, eine rechtlich bedeutsame Beziehung
zu der betrieblichen Tätigkeit am auswärtigen Dienstort aufweist, welche die Annahme eines inneren Zusammenhangs rechtfertigt.
Auch auf Geschäftsreisen entfällt der Versicherungsschutz, wenn der Reisende sich rein persönlichen, von seinen betrieblichen
Aufgaben nicht mehr wesentlich beeinflussten Belangen widmet (Beispiele: Urteile vom 13. Februar 1975 - 8 RU 86/74 - BSGE 39, 180: Bad im Hotelswimmingpool; vom 22. Juni 1976 - 8 RU 148/75 - SozR 2200 § 548 Nr. 21: Besuch des Oktoberfestes im Rahmen einer Fortbildungsveranstaltung; vom 30. Mai 1985 - 2 RU 9/84 - SozR 2200 § 539 Nr. 110: privater Spaziergang während der arbeitsfreien Zeit) .
Der Weg zum Hotelzimmer, auf dem die Klägerin verunglückt ist, weist zur Überzeugung des Senats keinen erkennbaren sachlichen
Bezug zu der erst über eine Stunde später aufgenommenen Tätigkeit als Flugbegleiterin auf. Denn gerade bei Unfällen innerhalb
eines Hotels kommt es darauf an, ob sich der Reisende rein persönlichen, von der versicherten Tätigkeit nicht mehr wesentlich
beeinflussten Belangen widmet (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. März 2011 - L 6 U 9/08 - [...] zum Duschen). Solchen rein persönlichen Belangen hat sich die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zum Unfallzeitpunkt
gewidmet.
Dass bei der Klägerin eine rein persönliche Tätigkeit vorlag, entnimmt der Senat der Auskunft der L. AG wie der Befragung
der Klägerin. Danach hat die Klägerin nach dem Restaurant die Toilette aufgesucht und wieder in Richtung Restaurant verlassen,
was sie selbst eingeräumt hat und auch durch die angefertigte Fotos und Skizze bestätigt wird. Denn die Treppe, auf der die
Klägerin ausgerutscht ist, führte nur ins Foyer und somit nicht direkt in das Zimmer. Somit kommt als konkrete Verrichtung
nur der zur Zeit des Unfallereignisses behauptete Weg zum Hotelzimmer in Betracht. Diese Unterscheidung zwischen der grundsätzlich
"versicherten Tätigkeit" und der "Verrichtung zur Zeit des Unfallereignisses" (mit Ausnahme des Betriebsbanns in der Schifffahrt
gemäß §
10 SGB VII) ist wesentlich und nach der Definition des Arbeitsunfalls "infolge" einer versicherten Tätigkeit erforderlich (vgl. Becker,
SGb 2007, 721, 722). Auch bei einer Dienstreise bieten sich nämlich nach der Lebenserfahrung zahlreiche Gelegenheiten, bei denen sich der
Reisende außerhalb einer solchen Beziehung zum Unternehmen befindet (vgl. BSG, Urteil vom 27. Mai 1997 - 2 RU 29/96- [...]).
Ob die Klägerin tatsächlich auf dem Weg zu ihrem Zimmer war, lässt sich nicht mit Sicherheit feststellen. Denn die Treppe
führt ins Hotelfoyer und von dort aus bestehen verschiedene Möglichkeiten, sich weiterzubewegen. Selbst wenn der eingeschlagene
Weg, auf dem sie verunglückt ist, zum Hotelzimmer geführt hat, weist er keinen erkennbaren sachlichen Bezug zu der Flugbegleitung
auf, die den dienstlichen Grund für den Aufenthalt mit Layover in Berlin bildete. Denn ihre Arbeit sollte sie erst wesentlich
später aufnehmen. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, sie habe Rufbereitschaft gehabt, um eventuelle Flugverschiebungen zu
erfahren. Warum sie bei der behaupteten Rufbereitschaft zum Unfallzeitpunkt nicht die Toilette ihres Hotelzimmers im fünften
Stock benutzt hat, erschließt sich dem Senat in diesem Zusammenhang nicht. Denn auf der öffentlichen Toilette war sie ebenso
wenig wie im Restaurant telefonisch über das Festnetz erreichbar. Die Erreichbarkeit kann an beiden Orten nur durch ein Handy
gewährleistet werden.
Eine eigentliche Rufbereitschaft im Rechtssinne bestand ohnehin auch unter Zugrundelegung der klägerischen Angaben nicht.
Denn nach der Bescheinigung der L. AG sollte die Arbeit erst um 15.15 Uhr (gemeint 16 Uhr, vgl. Bl. 1 V-Akte) beginnen. Somit
wird eine Rufbereitschaft nicht bestätigt, sie zählte folgerichtig auch nicht zur Arbeitszeit, die erst mit der Abholung durch
den Crewbus begann. Vielmehr ging es darum, sich als Flugbegleiter zu vergewissern, dass die Abholung wie vereinbart stattfindet,
wie nun auch die L. am 17.09.2012 bestätigt hat. Somit musste sich die Klägerin vor dem anvisierten Abflug nicht in Bereitschaft
halten, sondern sie hatte sich erst zum vereinbarten Abholzeitpunkt bereit zu halten, der sich allenfalls nach hinten hinaus
verschieben konnte. Denn der Flug kann sich, schon weil die Passagiere das nicht rechtzeitig erfahren und darauf reagieren
können, nicht zeitlich vorverlagern. Somit war die Klägerin nicht beschäftigt und hat ihr Hotelzimmer auch nicht im Zusammenhang
mit ihrer Beschäftigung aufgesucht. Eine solche Verpflichtung bestand erst kurz vor Abholung mit dem Crewbus.
Die Klägerin hat trotz des privaten Charakters des Weges auch nicht deshalb unter Versicherungsschutz gestanden, weil sie
durch die Umstände der Dienstreise einer besonderen Gefährdung ausgesetzt war. Davon ist nur dann auszugehen, wenn die besonderen
räumlichen Verhältnisse der fremden Übernachtungsstätte den Unfall wesentlich bedingt haben, die in ihrer besonderen Eigenart
dem Beschäftigten am Wohn- oder Beschäftigungsort nicht begegnet wären. Allerdings genügt die Erwägung, dass dem auf einer
Dienstreise befindlichen Versicherten der Unfall nicht zugestoßen wäre, wenn er zu Hause geblieben wäre, in dieser Allgemeinheit
nicht, um den Versicherungsschutz zu bejahen (BSG, Urteil vom 4. August 1992 - 2 RU 43/91 - SozR 3-2200 § 539 Nr. 17).
Auch davon konnte sich der Senat in Auswertung der durch die Beklagte vor Ort besichtigten und fotografierten Treppe und in
Anbetracht des Umstands, dass es bislang nach den Angaben des Geschäftsführers des Hotels zu keinem Unfall gekommen ist, nicht
überzeugen. Die Treppe ist vielmehr üblicher Bauart. Es haften ihr zur Überzeugung des Senats keine besonderen Gefahren an,
mit denen ein Versicherter unter keinen Umständen rechnen darf.
Ein auf an sich unversicherten Verrichtungen beruhender Unfall weist nach der Rechtsprechung dann ausnahmsweise einen betrieblichen
Bezug auf, wenn er durch eine gefährliche Einrichtung ausgelöst wird, die zu benutzen der Versicherte wegen seines auswärtigen
Dienstgeschäftes gezwungen ist. Die im inneren Zusammenhang stehenden Unfallgefahren müssen sich dabei nach Art und Ausmaß
von den vielfältigen alltäglichen Risiken abheben, denen jeder Mensch auch in seinem gewohnten Lebensumfeld ausgesetzt ist.
Es muss sich um eine besondere vom Üblichen abweichende Gefahrensituation handeln, mit der der Versicherte nicht hat rechnen
können (BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 2 U 13/07 R - [...]). Kein besonderer Gefahrenherd ist z. B. anzunehmen beim Ausrutschen auf nassen Fliesen in Saunabädern oder Duschräumen,
weil die latente Gefahr des Ausrutschens allgemein bekannt ist (BSG, Urteil vom 27. Juli 1989 - 2 RU 3/89 - SozR 2200 § 548 Nr. 95). Dies gilt aber nur, soweit nicht besondere Gesichtspunkte hinzutreten. Bei gängigen baulichen Einrichtungen, mit
deren Unfallrisiken auch Versicherte regelmäßig vertraut sind, handelt es sich auch dann nicht um eine besondere Gefahrenquelle,
wenn der Betroffene selbst nicht über eine derartige Einrichtung verfügt (BSG, Urteil vom 26. Januar 1983 - 9b/8 RU 38/81 - [...]).
Nach den vorgenannten Kriterien hat sich bei dem Unfall der Klägerin auch kein besonderer Gefahrenherd verwirklicht. Die Klägerin
hat zwar dargelegt, dass sie auf dem Glas ausgerutscht und aus dem Gleichgewicht geraten ist, hat dafür aber nicht bauliche
Gegebenheiten, sondern die Verwendung von Putzmitteln angeführt. Eine Fehlanwendung der Putzmittel kann im Nachhinein nicht
mehr festgestellt werden, sie ist nach den Angaben des Geschäftsführers des Hotels auch auszuschließen. Diese Nichterweislichkeit
geht nach dem auch im Sozialrecht geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu Lasten der insoweit beweispflichtigen Klägerin.
Auch andere Umstände begründen nicht einen solchen besonderen Gefahrenherd. Der glatte Boden einhergehend mit der - allerdings
von der Klägerin selbst nicht angeführten - irritierenden Beleuchtung von unten, die sich den Fotos der Verwaltungsakte entnehmen
lässt, mag für Treppen in Wohnhäusern untypisch sein. Darin sieht der Senat aber keine gegenüber allgemeinen Lebensrisiken
gesteigerte besondere Gefahrenquelle gegenüber den Treppen, die in Wohn- und Geschäftsräumen üblicherweise verwendet werden.
Denn die Treppe verfügt über zwei Geländer mit festem Handlauf, die einer erhöhten Sturzgefahr entgegenwirken (Abgrenzung
zum Fall der Wendeltreppe mit Kordel BSG, Urteil vom 18. März 2008 a.a.O.). Das Glas auf den Zwischenpodesten ist auch nicht rutschiger als andere auf Treppen verwendete
Böden (insbesondere Fliesen oder Parkett/Laminat) und die Beleuchtung der untersten Treppenstufe dient gerade dazu, dass die
Treppe besser ausgeleuchtet ist.
Auf die Berufung der Beklagten ist daher das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, wobei die Kostenentscheidung
auf §
193 SGG beruht.
Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von
einer Entscheidung der in §
160 Abs.
2 Nr.
2 SGG genannten Gerichte abweicht.