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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.06.2022 - 6 VG 2740/21
Anspruch auf Gewährung einer Beschädigtengrundrente nach dem Opferentschädigungsgesetz Anforderungen an die Anerkennung einer schädigungsbedingten posttraumatischen Belastungsstörung nach einem Überfall mit versuchter Vergewaltigung
1. Gegen das Bestehen einer schädigungsbedingten PTBS spricht, wenn der Geschädigte im Strafverfahren ohne Weiteres ausführliche Angaben zum Tathergang machen konnte und sich damit der stärksten denkbaren psychsichen Belastung, der direkten Konfrontation mit dem Täter und dem damit verbundenden Ereignis im Gerichtssaal, stellen konnte.
2. Die Nichtinanspruchnahme einer psychiatrischen oder psychischen Behandlung ist ein gewichtiges Zeichen dafür, dass eine Schädigungsfolge zur Ausheilung gekommen ist.
3. Die Wiederaufnahme einer Behandlung nach einem Hinweis des Gerichts hinsichtlich der Bedeutung einer Therapie für Versorgungsansprüche, legt Versorgungswünsche als eigentlichen Grund für die Wiederaufnahme der Behandlung nahe.
Normenkette:
OEG § 6 Abs. 3
,
OEG § 10 S. 2
,
OEG § 10a Abs. 1 S. 1-2
,
BVG § 1 Abs. 3 S. 1
,
BVG § 9 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1
,
BVG § 30 Abs. 1 S. 1-2
,
BVG § 31 Abs. 1
,
BVG § 31 Abs. 2
,
KOVVfG § 15 S. 1
,
VersMedV Teil A Nr. 2 Buchst. e)
,
VersMedV Teil A Nr. 3 Buchst. d) Doppelbuchst. ee)
,
VersMedV Teil B Nr. 3.7
,
VersMedV Teil B Nr. 18.4
Vorinstanzen: SG Ulm 02.07.2021 S 11 VG 2012/18
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 2. Juli 2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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