Anspruch auf Opferentschädigung; Gewährung eines kinderbezogenen Ehegattenzuschlages; Aufenthalt der Kinder in der Türkei
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung eines kinderbezogenen Ehegattenzuschlages streitig.
Die am 9. Oktober 1957 geborene Klägerin türkischer Herkunft, die mit Wirkung vom 15. August 1997 die deutsche Staatsangehörigkeit
durch Einbürgerung erworben hat, lebte mit ihrem türkischen Ehemann und ihren drei Kindern (A. 29. Januar 1977, E. 13. August
1981 und N. 26. September 1984) in der Bundesrepublik Deutschland. Am 15. März 1985 wurde sie von ihrem Ehemann mit mehreren
Messerstichen nach einer vorangegangenen Auseinandersetzung verletzt. Dieser wurde wegen versuchten Totschlags durch Urteil
des Landgerichts K. vom 12. Dezember 1985 - KS 10/85 IV 13/85 - zu einer Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren verurteilt. Der Beklagte anerkannte als Schädigungsfolgen nach dem Opferentschädigungsgesetz
(
OEG):
1. Chronifizierter depressiver Verstimmungszustand mit Angstzuständen, psychovegetativen Begleiterscheinungen und psychogener
Schmerzüberlagerung im Rahmen einer posttraumatischen Belastungsstörung.
2. Teilläsion des Nervus medianus links mit Einschränkung der Feinmotorik der Hand, Dysästhesien im gesamten linken Unterarm,
Streckhemmung des Fingers V links durch narbige Verziehungen, zahlreiche reizlose Narben im Rumpfbereich und an den unteren
Extremitäten.
Deswegen wurde der Klägerin ab 1. Juli 1990 (Antragsmonat) Versorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 60
vom Hundert gewährt.
In dem Antrag vom 23. Mai 2005 auf die Gewährung von Versorgungsleistungen gab die Klägerin an, sie beziehe eine Erwerbsunfähigkeitsrente
in Höhe von 1523,20 Euro brutto. Ihre Kinder E. und N. befänden sich noch in der Schulausbildung, die Tochter A. werde zur
Lehrerin ausgebildet (Bl. 51 ff. V-Akte). Ferner legte sie eine Haushaltsbescheinigung vom 19. Oktober 1999 vor, wonach ihre
Kinder zu ihrem Haushalt gehörten (Bl. 60 V-Akte). Auf Nachfrage seitens des Beklagten bestätigte der VBL Karlsruhe, dass
die Klägerin seit 1. August 1988 eine VBL-Rente in Höhe von 52,32 DM beziehe (Bl. 106 V-Akte). Die Klägerin legte noch eine
Schulbescheinigung für E. K. über den Schulbesuch vom 9. März 1999 vor. Auf Nachfrage seitens des Beklagten beim Einwohnermeldeamt
und Standesamt K. wurde die Auskunft erteilt, dass alle drei Kinder in der elterlichen Wohnung gemeldet seien (Bl. 134 V-Akte).
Das H.-G. in K. erteilte die Auskunft, dass E. K. am 18. Juli 1997 und N. K. am 27. Juli 1998 abgemeldet worden seien und
beide Mädchen daher nicht mehr das H.-G. besuchten (Bl. 135 V-Akte).
Mit Erstanerkennungsbescheid vom 8. November 2000 (Bl. 156 V-Akte) bewilligte der Beklagte der Klägerin unter Anerkennung
der Entschädigungsfolgen ab 1. Juli 1990 eine Beschädigtenrente unter Berücksichtigung eines Ehegattenzuschlages bis 30. September
2000. Denn eine Weitergewährung des Ehegattenzuschlags über das 16. Lebensjahr der Kinder hinaus setze voraus, dass sich diese
in Schul- oder Berufsausbildung befänden. Dies sei bisher nicht nachgewiesen.
Hierauf legte die Klägerin eine Studienbescheinigung vom 11. Dezember 2000 für A. K. vor, die seit 1996 in der Türkei an der
Fakultät für Erziehungswissenschaft zur Deutschlehrerin ausgebildet werde (Bl. 193 V-Akte). Nach den nun vorgelegten Bescheinigungen
des H.-G.s in K. besuchten E. K. noch bis voraussichtlich 31. Juli 2001 und N. K. bis voraussichtlich 30. Juni 2004 die Schule
(Bl. 194, 195. V-Akte). Auf Anregung der Familienkasse des Arbeitsamtes K., es könne sich bei den Schulbescheinigungen nur
um Fälschungen handeln, holte der Beklagte erneut bei dem H.-G. eine telefonische Auskunft ein. Dabei wurde wiederum bestätigt,
dass N. am 29. Juli 1998 und E. am 18. September 1997 abgemeldet worden seien. Wie es zur Ausstellung der Schulbescheinigungen
gekommen wäre, sei ein Rätsel (Bl. 201 V-Akte). Hierzu wurde noch eine schriftliche Bescheinigung (Bl. 202 V-Akte) zu den
Akten gereicht.
In der Folgezeit legte die Klägerin weitere Unterlagen vor (Studienbescheinigung der M.-Universität über A., Bl. 224 V-Akte;
Bescheinigung des St. G. Handels- und BerufsG.s Türkei vom 16. Juni 2000 über den Diplomabschluss von E. im Bereich Tourismus,
Bl. 227 V-Akte; Bescheinigung des G.s C. 2001 über N., Bl. 235 V-Akte).
Die Landesversicherungsanstalt Baden-Württemberg teilte am 2. Juni 2003 mit, dass der Klägerin ab 1. Juli 2000 Rente in Höhe
von 1430,46 DM netto und ab 1. Januar 2002 in Höhe von 745,39 Euro gewährt werde (Bl. 258 f. V-Akte).
Nachdem die Familienkasse des Arbeitsamtes K. am 28. Juli 2003 angab, dass ab Oktober 2000 für keines der Kinder der Klägerin
mehr Kindergeld gezahlt werde, veranlasste der Beklagte erneut eine Nachfrage bei der Klägerin über ihre Kinder. Die Klägerin
teilte am 22. Juli 2003 mit, dass A. K. ihre Schul- und Berufsausbildung zum 1. Mai 2003 mit dem Diplom des Oberschulamtes
beendet habe und nunmehr an der K. Universität angemeldet sei (Bl. 271 V-Akte). Die Tochter E. studiere noch voraussichtlich
bis 2005/2006 und absolviere gerade ein Praktikum in K. (Bl. 272 V-Akte). Die Tochter N. habe zum 15. Juni 2003 die Mittelschule/Oberschule
beendet, warte noch auf die Ergebnisse der Universitätsprüfung und halte sich momentan in K. auf. Beigefügt waren weitere
Bescheinigungen über Schul- und Universitätsbesuche in der Türkei.
Die Klägerin reichte noch die Immatrikulationsbescheinigung für A. K. für das Wintersemester 2003/2004 an der Universität
K. (Bl. 288 V-Akte) ein und gab ergänzend am 14. November 2003 an, ihre Tochter verfüge über kein eigenes Einkommen (Bl. 295
V-Akte).
Mit Bescheid vom 15. Dezember 2003 gewährte der Beklagte der Klägerin neben der Grundrente einen Ehegattenzuschlag vom 1.
Oktober 2003 bis 31. Januar 2004 in Höhe von 65 Euro. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Tochter A. habe im November 2000
in der Türkei gelebt und sei somit nicht in dem Haushalt in K. versorgt worden. Dies gelte auch für die Töchter E. und N.,
die auf Nachfrage beim H.-G. in K. diese Schule nicht besucht hätten, sondern jeweils abgemeldet worden seien. Für alle drei
Töchter seien dann Schul- und Studienbescheinigungen aus der Türkei vorgelegt worden. Die Frage, wer den Studienaufenthalt
der Töchter finanziere, sei nie beantwortet worden. Seit Oktober 2003 seien die Voraussetzungen für die Gewährung des kinderbezogenen
Ehegattenzuschlages wieder erfüllt, da die Tochter A. wieder an der Universität K. studiere. Der Ehegattenzuschlag entfalle
jedoch mit Ablauf des 31. Januar 2004, weil sie im Januar 2004 das 27. Lebensjahr vollende.
Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihre Tochter E. habe bis 18. September 1997 das H.-G.
in K. besucht, sei anschließend in die Türkei verzogen, habe dort weiter die höhere Schule besucht und den Schulabschluss
erreicht. Seit Oktober 2003 sei sie Studentin im 3. Studienjahr an der M. Universität in I.. Die Tochter N. habe ebenfalls
vom 12. September 1995 bis 29. Juli 1998 das H.-G. in K. besucht, sei dann gleichfalls in die Türkei gegangen und habe dort
ihre Schulausbildung fortgesetzt. Den Abschluss habe sie am 12. September 2003 erreicht und sei jetzt Studentin im ersten
Studienjahr an der türkischen Universität. Die Tochter A. habe vier Jahre an der M. Universität studiert, dort am 7. Mai 2003
ein Diplom erhalten und studiere jetzt an der Universität K.. Das Studium verlängere sich durch die Sprachschwierigkeiten.
Während ihres Studiums an der M. Universität hätten die Töchter bei ihrem Onkel (Bruder der Mutter) in I. gewohnt. Die Klägerin
habe regelmäßig Unterhaltsleistungen bzw. Unterhaltsbeträge durch Abbuchung auf EC-Karte geleistet. Der Rest werde vom Onkel
aufgebracht. Das Leben in der Türkei sei billiger. Alle Aufwendungen würden von der Klägerin zurückgezahlt, sobald sie finanziell
dazu wieder in der Lage sei.
Sie hat hierzu eine schriftliche Bestätigung ihres Bruders vom 23. Dezember 2003 (Sorge und finanzielle Unterstützung der
Töchter seinerseits in jeglicher Hinsicht, Bl. 339 V-Akte) sowie Kontoauszüge der Konten von E. K. (Abhebungen in der Türkei
im April, Mai, Juni, Juli, November und Dezember 2003; zwei Überweisungen der Klägerin im Januar 2003 über 240 € und im FE.ar
2003 über 300 €) und der Klägerin bei der Sparkasse B. (Abhebungen in der Türkei und zwei Überweisungen an E. im Januar 2003
über 240 € und im August 2003 über 100 €, Bl. 340 ff.) vorgelegt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. September 2005 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, aus den vorgelegten
Schul- und Studienbescheinigungen ergebe sich, dass die Töchter einen wesentlichen Teil ihrer Ausbildung in der Türkei ableisteten
bzw. noch ableisten würden. Somit stehe lediglich ein kinderbezogener Ehegattenzuschlag für die Tochter A. bis zur Vollendung
des 27. Lebensjahres im Januar 2004 zu. Das Schreiben des Bruders habe bestätigt, dass das klägerische Einkommen bzw. die
monatlichen Zuwendungen in der Türkei nicht ausreichten, um den Unterhalt der Töchter sicherzustellen. Sie müssten von ihrem
Bruder finanziell unterstützt werden. Folglich könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Töchter auf eigene Kosten der
Klägerin anderweitig untergebracht worden seien.
Hiergegen hat die Klägerin am 2. November 2005 und somit verspätet Klage beim Sozialgericht K. (SG) erhoben. Auf den Vergleichsvorschlag des SG vom 27. Mai 2006 verpflichtete sich der Beklagte unter Zustimmung der Klägerin, das Klageschreiben als Antrag auf Überprüfung
des Bescheides vom 15. Dezember 2003 zu behandeln und der Klägerin darüber einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu erteilen
(S 1 VG 2812/05).
Mit Bescheid vom 19. Mai 2006 lehnte der Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 15. Dezember 2003 mit der Begründung ab,
aus den zahlreichen vorgelegten Schul- und Studienbescheinigungen ergebe sich, dass die Töchter E. und N. an der M. Universität
in der Türkei studierten. Das klägerische Einkommen bzw. die monatlichen Zuwendungen, die sie den beiden Töchtern zukommen
lasse, reiche nicht aus, um deren Unterhalt sicherzustellen. Vielmehr müsse ihr Bruder die Töchter finanziell unterstützen.
Somit seien die beiden Mädchen nicht auf ihre Kosten anderweitig untergebracht. Da die Voraussetzungen für den kinderbezogenen
Ehegattenzuschlag nicht gegeben seien, sei der Bescheid nicht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Der dagegen
eingelegte, nicht begründete Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 13. September 2006).
Hiergegen hat die Klägerin am 16. Oktober 2006 erneut Klage beim SG erhoben, zu deren Begründung sie vorgetragen hat, sie habe ihren drei Kindern Berufschancen ermöglichen wollen, zu denen
sie in Deutschland nicht in der Lage gewesen sei. In dieser Situation habe ihr aus rein familiären Gründen der Bruder geholfen.
Ihre Kinder hätten in der Türkei studiert, wo das Leben billiger sei. Die häusliche Gemeinschaft sei dadurch nicht aufgehoben
worden. Denn sie habe Monat für Monat Unterhaltsbeträge an ihren Bruder überwiesen. Das habe dieser auch schriftlich bestätigt.
Der Beklagte ist der Klage mit der Begründung entgegen getreten, nur 2005 und 2006 seien von dem Konto der Klägerin bei der
Sparkasse B. (Nr. 219774) größere Geldbeträge in I. abgehoben worden, nämlich 5697 € im Jahr 2005 und 6638 € im Jahr 2006.
Die zeitlichen Abstände und die Höhe der einzelnen Verfügungen seien dabei keinesfalls nachvollziehbar. Auch sei nicht nachgewiesen,
dass regelmäßig Monat für Monat ein Unterhaltsbeitrag überwiesen worden sei. Weder die Höhe der einzelnen Verfügungen noch
die zeitlichen Abstände (in einigen Monaten keine Verfügung) ließen auf einen sicheren Unterhaltsbeitrag schließen. Es würden
EC-Karten mit verschiedenen Kartennummern verwendet. Zudem schränke sich die elterliche Sorge nicht nur auf die Gewährung
von Unterhalt ein. Eine regelmäßige Kommunikation mit den Töchtern, belegt durch Rechnungen oder Reisebelege, seien ebenfalls
nicht nachgewiesen.
Hierauf hat die Klägerin Telefonrechnungen von E. K. ab September 2006 sowie ihren eigenen Flugschein für 2006 (Hinflug Oktober
und Rückflug Dezember) vorgelegt.
Die mündliche Verhandlung vom 23. Januar 2008 ist vertagt worden und das SG hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes weitere Akten, insbesondere diejenigen der Staatsanwaltschaft K. beigezogen,
und sich erneut die Schulbescheinigungen des H.-G.s vorlegen lassen. Auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember
2008 hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe entgegen der Absprache in dem ersten mündlichen Termin vom 23.
Januar 2008 keine Aufstellung vorgelegt, die die einzelnen Leistungen an ihre Töchter darstelle. Allein die Erklärung ihres
Bruders vom 23. Dezember 2003 reiche dafür nicht aus. Wenn die Klägerin sowohl im Januar als auch im April 2007 behauptet
habe, dass sie sämtliche Aufwendungen für ihre Töchter alleine trage und ihr Bruder nicht zum Unterhalt beitrage, dann stehe
dies im Widerspruch zu ihrem früherem Vortrag. Danach habe ihr Bruder finanziell die Kosten getragen, bis die Klägerin in
der Lage sei, diese zu übernehmen. Die vorgelegten Kontoauszüge seien ebenfalls nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der
früheren Ablehnungsentscheidung zu begründen. Denn den Kontoauszügen lasse sich nicht entnehmen, wer die entsprechenden Beträge
abgebucht habe und zu welchem Zweck. Auffällig sei, dass keine Regelmäßigkeit erkennbar sei. Allein regelmäßige Zuwendungen
könnten als Indiz gewertet werden, dass Unterhaltszahlungen erfolgten. Zudem sei die Glaubwürdigkeit der Klägerin erheblich
in Zweifel gezogen, denn sie habe nachweislich falsche Schulbescheinigungen vorgelegt. Deswegen sei sie wegen eines Vergehens
der Urkundenfälschung mit Strafbefehl des Amtsgerichts K. vom 5. Juni 2002 (24 Js 7917/01, rechtskräftig seit dem 25. Juni 2002), verurteilt worden. Das Gericht habe von einer Betrugsanzeige abgesehen, obwohl die
Verwendung der gefälschten Urkunden in dem Strafverfahren lediglich Leistungen der Kindergeldkasse betroffen habe. Die Kinder
der Klägerin hätten zur Überzeugung des Gerichts den Haushalt der Klägerin verlassen, seien ins Ausland verzogen und hätten
dort eine Schul- und Berufsausbildung begonnen. Dies stelle ein Loslösen aus dem Elternhaus dar und könne nicht mehr als Versorgung
im eigenen Haus gewertet werden.
Gegen das am 14. November 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15. Dezember 2008 (einem Montag) Berufung eingelegt,
zu deren Begründung sie ergänzend vorgetragen hat, die Tochter A. sei bereits seit Sommer 2002 durchgehend zurück nach Deutschland
zu ihr gekommen und habe dann bis zu ihrer Immatrikulation für das Wintersemester 03/04 als Kassiererin im Baumarkt OBI nebenerwerbend
gearbeitet. Bereits während der Studienzeit in I. habe sie sich regelmäßig während der Semesterferien bei ihr aufgehalten.
Die Tochter E. sei im August 1996 nach I. verzogen, habe das dortige österreichische St. G.-Kolleg besucht und im Jahr 2000
die Matura (Abitur) absolviert. Es habe sich dann ein Studium angeschlossen. Ab 2001 habe sie Wirtschaftsinformatik studiert
und dies erfolgreich mit dem Diplomabschluss im Jahr 2007 beendet. Auch sie habe sich während der Semesterferien längst möglich
bei ihr, der Klägerin, befunden, nebenher beispielsweise als Kassiererin in der Drogerie M. gearbeitet, auch Praktika absolviert
und lebe seit November 2008 in der Schweiz. Die Tochter N. habe sich 1997 in die Türkei begeben. Sie habe dort ebenfalls eine
deutsche Schule besucht und ihren Abschluss gemacht. Sie habe die Aufnahmeprüfung 2003 bestanden und sei bis heute Studentin
der M. Universität für Betriebswirtschaftslehre.
Sie hat hierzu weitere Kontoauszüge sowie eine Bestätigung von Frau T., sie habe der Klägerin häufig Geld geliehen, die Summe
belaufe sich momentan auf 5500 Euro, vorgelegt. Des Weiteren hat sie die Urteile des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom
13. Oktober 2004 (2 K 190/03, 2 K 340/02 und 2 K 346/02) zu den Akten gegeben, wonach die Töchter ihren Wohnsitz in Deutschland beibehalten und diesen, wenn möglich, genutzt hätten,
deswegen Kindergeld zu gewähren sei.
Die Klägerin beantragt (teilweise sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts K. vom 18. September 2008 sowie den Bescheid vom 19. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 13. September 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 15. Dezember 2003 teilweise zurückzunehmen
und ihr Ehegattenzuschlag für ihre drei Töchter A., E. und N. nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff nicht mit dem der häuslichen Gemeinschaft zu vergleichen
sei. Hier müsse die Unterbringung bei dem Onkel aus Gründen der Kosteneinsparung berücksichtigt werden. Dass die Klägerin
ihre Töchter selber unterhalten habe, sei weiterhin nicht nachgewiesen. Zunächst habe die Klägerin vorgetragen, nur ihre Tochter
E. habe Geld in der Türkei abheben können. Nun gestehe sie ein, dass alle ihre Töchter Abbuchungen hätten tätigen können.
Die Klägerin hat weitere Unterlagen (u. a. über kieferorthopädische Behandlungen, Gehaltsabrechnungen, Sozialversicherungsausweise)
vorgelegt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Bl. 77 ff. der Senatsakte verwiesen.
Der damalige Berichterstatter hat den Sachverhalt mit den Beteiligten am 10. März 2011 erörtert und auch die anwesenden Töchter
A. und E. gehört. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Niederschrift vom gleichen Tag verwiesen (Bl. 162 f. Senatsakte).
Auf Aufforderung des Senats vom 14. September 2011, die Zeiten des Aufenthalts im Haushalt der Mutter nachzuweisen, hat der
klägerische Bevollmächtigte mitgeteilt, dass die Klägerin keine weiteren Unterlagen mehr vorlegen werde.
Hierauf hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Berufung auch ohne Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher
Richter durch Beschluss zurückgewiesen werden kann, wenn der Senat sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung
nicht mehr für erforderlich hält (§
153 Abs.
4 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und
zweiter Instanz, die von dem Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie die beigezogenen Akten S 1 VG 2812/02 und S 2 VG 850/91 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann über die Berufung nach §
153 Abs.
4 SGG auch ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss entscheiden, weil die Berufsrichter
des Senats die Berufung einstimmig für unbegründet erachten, eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halten und
die Beteiligten gehört worden sind.
Die nach den §§
143,
151 Abs.
1,
144 Abs.
1 Satz 2
SGG form- und fristgerecht eingelegte sowie statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin
nicht ihren Rechten. Sie hat über den Ehegattenzuschlag von Oktober 2003 bis Januar 2004 hinaus keinen Anspruch.
Verfahrensrechtlich richtet sich das Begehren der Klägerin auf Überprüfung des Bescheides vom 15. Dezember 2003 nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Nach dieser Vorschrift ist, soweit es sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig
angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen
zu Unrecht nicht erbracht worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die
Vergangenheit zurückzunehmen.
Nach diesen Grundsätzen besteht kein Anspruch der Klägerin darauf, den nach §
77 SGG bestandskräftigen Bescheid vom 15. Dezember 2003 aufzuheben, da seit Oktober 2000 mit Ausnahme der Zeit von Oktober 2003
bis Januar 2004 kein Anspruch auf kinderbezogenen Ehegattenzuschlag besteht.
Materiellrechtlich richtet sich das Begehren der Klägerin nach §
1 Opferentschädigungsgesetz (
OEG) in Verbindung mit §§ 33a und 33b Bundesversorgungsgesetz (BVG). Danach erhält derjenige, der im Geltungsbereich des
OEG infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige
Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung
in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG (§
1 Abs.
1 Satz 1
OEG). Beschädigte, deren Ehe wie die der Klägerin aufgelöst worden ist, erhalten nach § 33a Abs. 1 Satz 2 BVG einen Zuschlag, wenn sie im eigenen Haushalt für ein Kind im Sinne des § 33b Abs. 1 Satz 1 und der Abs. 2 bis 4 BVG sorgen.
Dies ist bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres unabhängig davon der Fall, dass das Kind sich noch in Schul- oder Berufsausbildung
befindet (§ 33b Abs 4 Satz 1 BVG). Für den folgenden Zeitabschnitt bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres kommt Kinderzuschlag nur noch in Betracht, wenn
das Kind sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder in der Person des Kindes die im Gesetz näher bezeichneten Hinderungsgründe
bestehen, um sich selbst zu unterhalten, und demzufolge davon ausgegangen werden kann, dass das Kind weiterhin von dem Geschädigten
unterhalten wird (§ 33b Abs. 4 Satz 2 Buchst a bis c BVG). Auch wird nach § 33b Abs. 4 letzter Satz BVG Kinderzuschlag entsprechend dem Zeitraum einer nachgewiesenen Verzögerung länger gezahlt, wenn die Schul- oder Berufsausbildung
sich aus einem Grunde verzögert hat, den weder der Beschädigte noch das Kind zu vertreten haben. Letzteres ist im Falle der
Töchter der Klägerin zu verneinen und wird von der Klägerin auch nicht geltend gemacht.
Bereits deswegen erweist sich die Entscheidung des Beklagten, den Zuschlag für die Tochter A. nur bis zum 31. Januar 2004
zu gewähren, als rechtmäßig, denn sie allein (dazu unten) hat zwar seit Oktober 2003 nach dem Rückzug zu ihrer Mutter, der
Klägerin, wieder die Voraussetzungen für den Zuschlag erfüllt, allerdings nur bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Nach den zu § 33a BVG ergangenen Verwaltungsvorschriften, die auch der Senat seiner Entscheidung zu Grunde legt, sorgt ein Beschädigter für ein
Kind, wenn er die den Eltern einem Kind gegenüber allgemein obliegenden Pflichten erfüllt. Hierzu gehört nicht nur die Gewährung
des Unterhalts, sondern auch die Erziehung, Beaufsichtigung und Förderung des persönlichen Wohls des Kindes (Abs. 2). Nach
Abs. 3 befindet sich ein Kind auch dann im eigenen Haushalt, wenn der Beschädigte es auf seine Kosten anderweitig untergebracht
hat, ohne dass die häusliche Gemeinschaft mit ihm aufgehoben werden soll.
Dass diese Voraussetzungen im Falle der Klägerin bei ihren sich zum Zwecke der Schul- und Berufsausbildung in der Türkei befindlichen
Töchtern nicht vorliegen, hat das SG in Auswertung der vorgelegten Unterlagen (Schulbescheinigungen, Kontoauszüge, Meldebescheinigungen, beigezogenes Urteil des
Amtsgerichts) ausführlich begründet dargelegt. Der Senat nimmt insoweit auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen
Urteils Bezug, denen er sich im vollen Umfang anschließt; insoweit sieht der Senat von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe
nach §
142 Abs.
2 Satz 3
SGG ab.
Ergänzend ist auszuführen, dass sich aus den Urteilen des Finanzgerichts Baden-Württemberg keine neuen Gesichtspunkte ergeben.
Insoweit hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff nicht mit dem der häuslichen
Gemeinschaft zu vergleichen ist. Hierfür ist die Unterbringung bei dem Onkel mit Loslösen vom elterlichen Haushalt der Klägerin
durchaus entscheidend.
Eine solche häusliche Gemeinschaft bestand in der streitbefangenen Zeit ab November 2000 mit den Töchtern der Klägerin nicht
mehr. Auch zur Überzeugung des Senats führen die unauflösbaren Widersprüche im Vortrag der Klägerin zur Unglaubhaftigkeit
ihrer entsprechenden Angaben. Für den Senat ergibt sich das zunächst aus der Vorlage der gefälschten Schulbescheinigungen,
mit denen sie versucht hat, in der streitbefangenen Zeit den weiteren inländischen Schulbesuch ihrer Töchter E. und N. am
H.-G. in Deutschland nachzuweisen. Dass diese Bescheinigungen unrichtig sind, ergibt sich nicht nur aus den aufgrund der Schulabmeldung
belegten Angaben des H.-G.s, sondern auch aus den im Widerspruchs- und Klage- wie Berufungsverfahren vorgelegten Schul- und
Studienbescheinigungen aus der Türkei. Danach haben sich die Tochter E. 1996 und die Tochter N. 1997 dauerhaft in die Türkei
begeben. Die Klägerin ist wegen der Vorlage der Schulbescheinigungen im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Kindergeld
für ihre Töchter durch Strafbefehl des Amtsgerichts K. wegen eines Vergehens der Urkundenfälschung verurteilt worden.
Erst nachdem dieser Sachverhalt bekannt wurde, hat die Klägerin eingeräumt, dass sich ihre Töchter nicht mehr bei ihr, obwohl
sie nach wie vor den Erstwohnsitz ihrer Kinder in Deutschland angegeben hatte, sondern in der Türkei bei ihrem Bruder aufhalten.
Insoweit kann die Klägerin aber weder den Nachweis dafür, dass ihre Töchter auf ihre Kosten untergebracht sind noch dass die
häusliche Gemeinschaft weiter besteht, führen.
Zu der Unterstützungsleistung an ihre Kinder befragt, hat die Klägerin zunächst vorgetragen, dass allein ihr Bruder in der
Türkei ihre Töchter unterstützt. Dieser hat ihre Angaben auch so bestätigt und zusätzlich angegeben, dass er für seine Nichten
die Sorge übernommen hat. Für den Senat bestehen angesichts der Einkommensverhältnisse der Klägerin und dem räumlichen Abstand
der Klägerin zu ihren Kindern keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Erstangaben. Denn die Klägerin hat zum Beispiel im Jahr
2005 nach Abzug der Abhebungen in der Türkei nur über ein monatliches Einkommen von 725 Euro monatlich verfügt, von dem noch
Miete (315 Euro), Zahlungen an Entsorgungsbetriebe (20 Euro), an die Stadtwerke (50 Euro), an die AOK (56 Euro) und eine monatliche
Darlehensrate in Höhe von 400 Euro, also Lebenshaltungskosten von 841 Euro in Abzug zu bringen sind. Folglich reichen ihre
Einkünfte nicht aus, um ihren eigenen Unterhalt sicherzustellen. Weitere Einnahmequellen hat die Klägerin nicht belegt, nur
im Erörterungstermin von einer Putzstelle berichtet, mit deren Bezahlung sie aber auch nicht nennenswert ihre Einkommenssituation
verbessern kann. Dafür, dass die Klägerin regelmäßig von Freunden in der Vergangenheit unterhalten wurde und wird, gibt es
keinerlei stichhaltige Nachweise, sondern nur die Bescheinigung vom 15. September 2008 von Frau T. über einen Betrag von 5500
Euro, von dem aber ohne Zweifel nicht drei unterhaltsberechtigte Kinder über acht Jahre unterhalten werden können. Außerdem
geht aus dem Einzeiler nicht hervor, für welche Zwecke und für welche Zeiträume die Klägerin von Frau T. Geld geliehen hat.
Nachdem der Beklagte begründete Zweifel am Unterhalt der Kinder durch die Klägerin geäußert hat, hat die Klägerin daraufhin
vorgetragen, sie habe ihre Kinder selbst, also allein unterhalten. Die dafür eingereichten Kontoauszüge belegen dies indessen
nicht. Die Klägerin hatte für ihre Kinder weder einen Dauerauftrag eingerichtet, was zumindest ein Indiz für eine regelmäßige
finanzielle Unterstützung darstellen könnte, noch haben alle der drei Kinder über ein Konto verfügt oder ist Kontovollmacht
für das Konto der Tochter E. belegt. Das gilt umso mehr, als monateweise überhaupt keine Geldtransfers in die Türkei erfolgten
(z.B. von April bis Oktober 2003, von Januar bis Mai 2004, von März bis April bzw. im August 2005) und auch ein Verwendungszweck
(z.B. Unterhalt für die Tochter für den Monat oder Überweisung für den Zweck) nicht ersichtlich ist.
Auch die in der Türkei getätigten Abhebungen, die die Klägerin von ihrem eigenen Konto ab 2003 nachgewiesen hat, lassen zum
einen jeglichen Nachweis dafür vermissen, wovon die drei Töchter die vorangegangenen Jahre gelebt haben. Die abgehobenen Summen
sind zum Teil mit 20 Euro viel zu gering für den Unterhalt eines Kindes auch in der Türkei. Zum anderen ist in keiner Weise
belegt, für welchen Zweck die Abhebungen erfolgten und wer die Abhebungen jeweils getätigt hat. Die Klägerin hat hierzu zunächst
mit Schriftsätzen vom 26. April und 27. September 2007 noch vorgetragen, nur die Tochter E. habe Geld in der Türkei abheben
können. Auch diesen Vortrag hat sie im Weiteren widerrufen und am 22. April 2009 behauptet, alle Töchter hätten Geld abheben
können.
Die vom Beklagten angeforderte Aufstellung ihrer Zahlungen hat sie bislang nicht und auch auf Aufforderung des Senats nicht
vorgelegt. Der Senat geht daher in Auswertung aller Unterlagen wie das SG davon aus, dass die Klägerin ihre Kinder nicht überwiegend unterhalten hat.
Zum anderen fehlt es aber auch an der häuslichen Gemeinschaft der Klägerin mit ihren Töchtern. Es ist in keiner Weise nachgewiesen,
wann sich die Töchter bei ihrer Mutter aufgehalten haben bzw. wann diese selbst in der Türkei mit ihren Töchtern Kontakt hatte.
Aus den vorgelegten Telefonrechnungen für einzelne Monate, die auch nur die zu diesen Zeitpunkten in K. befindliche Tochter
E. betreffen, ergibt sich weder etwas über die anderen Töchter noch über den hier allein maßgebenden Kontakt in der Türkei.
Das einmalige Flugticket wie die Abhebungen der Klägerin in der Türkei belegen nur, dass sich die Klägerin in der Türkei aufgehalten
hat, nicht aber, dass sie für ihre Kinder gesorgt hat. Der Aufforderung des Senats zur Vorlage weiterer Unterlagen ist die
Klägerin ebenfalls nicht nachgekommen. Auch der Senat ist daher wie das SG zur Überzeugung gelangt, dass die Kinder durch das Verlassen des Haushalts der Klägerin und den Verzug ins Ausland mit Beginn
einer dortigen Schul- und Berufsausbildung, mit Ausnahme der Tochter A. ab dem Wintersemester 2003/2004, sich aus dem Elternhaus
seit November 2000 gelöst haben. Auch die im Berufungsverfahren vorgelegten Nachweise dafür, dass sich die Tochter N. in Deutschland
hat kieferorthopädisch behandeln lassen oder in den Semesterferien vereinzelt Praktika durchgeführt hat (die Verdienstabrechnungen
der Tochter E. beim M. Markt oder der Softlab GmbH belegen eher, dass sich dieses Kind selbst unterhalten hat), können daher
nicht mehr als Nachweis für eine häusliche Gemeinschaft oder eine Sorge für ihre Töchter gewertet werden.
Die Klägerin kann daher die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht nachweisen, was nach dem auch im sozialgerichtlichen Verfahren
geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast zu ihren Lasten geht (ständige Rechtsprechung seit BSGE 19, 52). Somit besteht nur wegen der Tochter A. vom 1. Oktober 2003 bis zum 31. Januar 2004 Anspruch auf den kinderbezogenen Ehegattenzuschlag,
denn sie allein hat nach dem Rückzug zu ihrer Mutter, der Klägerin, wieder die Voraussetzungen für den Zuschlag erfüllt, allerdings
nur bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Die Berufung der Klägerin ist daher zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf §
193 SGG beruht.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.