Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Ruhensanordnung im sozialgerichtlichen Verfahren
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Anordnung des Ruhens des Verfahrens ist unzulässig.
Die unter Betreuung stehende, gemäß §
202 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i. V. m. §
53 Zivilprozessordnung (
ZPO) aber prozessfähige (vgl. Thomas/Putzo,
ZPO, 29. Auflage, §
52 Rdnr. 3, §
53 Rdnr. 3) Klägerin war zwar nicht gehindert, ohne Einwilligung der zur Betreuerin bestellten Rechtsanwältin E. O. Beschwerde
gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm (SG) einzulegen. Gemäß §
1903 Abs.
1 Satz 1
Bürgerliches Gesetzbuch ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die den Aufgabenkreis des Betreuers betrifft,
dessen Einwilligung bedarf (Einwilligungsvorbehalt), soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder
das Vermögen des Betreuten erforderlich ist. Einen solchen Einwilligungsvorbehalt enthält die vorgelegte Bestellungsurkunde
des Vormundschaftsgerichts Ehingen vom 12.05.2009 jedoch nicht.
Grundsätzlich ist die Beschwerde gegen den das Ruhen des Verfahrens anordnenden Beschluss des SG gemäß §
172 Abs.
1 SGG statthaft. Sie ist vorliegend gleichwohl unzulässig, da der Beschwerde das auch im Berufungsverfahren erforderliche Rechtsschutzbedürfnis
für eine gerichtliche Entscheidung fehlt (vgl. Meyer-Ladewig u.a.,
SGG, 9. Auflage, vor §
114 Rdnr. 5 m. w. N.). Denn sie kann jederzeit das Verfahren wiederanrufen und dadurch selbst die Fortsetzung erwirken, ohne
dass es hierfür der Aufhebung des Ruhensbeschlusses im Rechtsmittelweg bedarf. Ein rechtlich schützenswertes Interesse der
Klägerin an einer gerichtlichen Entscheidung über ihre Beschwerde ist daher nicht erkennbar. Hierauf hat der Berichterstatter
die Klägerin mit gerichtlicher Verfügung vom 13.09.2011 hingewiesen. Da sie gleichwohl ihre Beschwerde nicht zurückgenommen
hat, war diese als unzulässig zu verwerfen.
Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§
177 SGG).