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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2012 - 6 VU 6118/09
Anspruch auf Beschädigtenversorgung; Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung als Folge erlittener Haft in der ehemaligen DDR; Rangverhältnis der Anspruchsgrundlagen
1. Zum Rangverhältnis der Anspruchsgrundlagen nach § 4 HHG und § 21 StrRehaG.
2. Auch bei einer Haft in der ehemaligen DDR unter den besonderen Bedingungen, wie sie nach 1955 geherrscht haben, muss für eine PTBS über die bloße Haft hinaus eine unmittelbar lebensbedrohliche Situation bestanden haben, die bei nahezu jedermann Entsetzen oder große Verzweiflung auslösen würde.
1. Zum Rangverhältnis der Anspruchsgrundlagen nach § 4 HHG und § 21 StrRehaG.
2. Auch bei einer Haft in der ehemaligen DDR unter den besonderen Bedingungen, wie sie nach 1955 geherrscht haben, muss für eine posttraumatischen Belastungsstörung über die bloße Haft hinaus eine unmittelbar lebensbedrohliche Situation bestanden haben, die bei nahezu jedermann Entsetzen oder große Verzweiflung auslösen würde.
3. Zwar gehören zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 25 Abs. 2 Nr. 1 StrRehaG auch Personen, die eine Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 HHG bereits vor dem Inkrafttreten des StrRehaG am 4.11.1992 beantragt und erhalten haben, da ihnen die Durchführung eines weiteren Verfahrens nach dem StrRehaG nicht mehr zugemutet werden soll. Ansprüche können sie jedoch nur nach den §§ 17 bis 19 StrRehaG - unter Anrechnung der Leistungen nach dem HHG - geltend machen, nicht hingegen Ansprüche auf Versorgung nach den §§ 21 bis 24 StrRehaG. Treffen nämlich wegen ein und desselben Ereignisses Ansprüche aus § 21 Abs. 1 S. 1 StrRehaG (Beschädigtenversorgung) mit Ansprüchen aus § 4 Abs. 1 HHG (Beschädigtenversorgung) zusammen, so sind nach § 21 Abs. 1 S. 2 StrRehaG Leistungen nach § 21 StrRehaG nachrangig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
HHG § 4 Abs. 1 S. 1
,
HHG § 10 Abs. 4
,
StrRehaG § 21 Abs. 1 S. 1
,
StrRehaG § 21 Abs. 1 S. 2
,
StrRehaG § 25 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Konstanz 24.11.2009 S 1 V 497/09
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 24. November 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

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