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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14.07.2022 - 7 SO 2892/20
1. Ein gewöhnlicher Aufenthalt kann nicht an einem Ort begründet werden, an dem ein zukunftsoffener Aufenthalt tatsächlich nicht möglich ist.
2. Die schlichte Übersendung eines Antrags an einen anderen Leistungsträger stellt noch keine Weiterleitung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 SGB IX dar.
Normenkette:
SGB I § 30 Abs. 3 S. 2
,
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 22.07.2020 S 2 SO 3747/17
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 22. Juli 2020 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen. Dieser trägt seine Kosten selbst.

Entscheidungstext anzeigen: