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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2012 - 7 SO 3580/11
Anspruch auf Sozialhilfe; Anrechnung von Einkommen des Ehegatten
Bei der Bestimmung des zumutbaren Einkommens über der Einkommensgrenze nach § 87 Abs. 1 SGB XII sind bei schwerstpflegebedürftigen oder blinden Menschen neben dem Mindestbetrag nach § 87 Abs. 1 Satz 3 SGB XII weitere Freilassungen für Umstände zu berücksichtigen, die nicht typisierend von der Art oder Schwere der Behinderung oder Pflegebedürftigkeit dieses Personenkreises umfasst sind.
1. Bei der Bestimmung des zumutbaren Einkommens über der Einkommensgrenze nach § 87 Abs. 1 SGB XII sind bei schwerstpflegebedürftigen oder blinden Menschen neben dem Mindestbetrag nach § 87 Abs. 1 S. 3 SGB XII weitere Freilassungen für Umstände zu berücksichtigen, die nicht typisierend von der Art oder Schwere der Behinderung oder Pflegebedürftigkeit dieses Personenkreises umfasst sind.
2. Die Hilfebedürftigkeit des Unterhaltsgläubigers, die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners und die Art der Unterhaltsgewährung nach den zivilrechtlichen Vorschriften sind ohne Bedeutung für die Einkommensberücksichtigung nach dem SGB XII. § 94 SGB XII knüpft tatbestandlich an Unterhaltsansprüche des Hilfebedürftigen an, die im Rahmen der Einkommensanrechnung der sog. Einsatzgemeinschaft gerade keine Rolle spielen. § 94 SGB XII findet also nach Wortlaut und Systematik keine Anwendung auf Personen der Einsatzgemeinschaft nach § 19 Abs. 3 SGB XII. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGB XI § 37 Abs. 1 S. 3 Nr. 3 Buchst. b
,
SGB XII § 19 Abs. 3
,
SGB XII § 64 Abs. 3
,
SGB XII § 82
,
SGB XII § 85 Abs. 1
,
SGB XII § 87 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 87 Abs. 1 S. 2
,
SGB XII § 87 Abs. 1 S. 3
,
SGB XII § 94
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 11.08.2011 S 4 SO 1379/11
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. August 2011 und der Bescheid des Beklagten vom 8. September 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 2011 abgeändert und der Beklagte verurteilt, der Klägerin vom 1. Januar 2010 bis 30. September 2010 um € 64,71, vom 1. Oktober 2010 bis 31. Dezember 2010 um € 212,71 sowie vom 1. Januar 2011 bis 30. Juni 2011 um € 214,31 monatlich höheres Pflegegeld zu gewähren.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin ein Viertel ihrer außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

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