LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2009 - 7 SO 5829/08 PKH-B
Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe
Gegen die Festsetzung von Monatsraten im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist die Beschwerde nicht statthaft,
da die in diesem Fall mit der Bewilligung verbundene Teilablehnung ebenso wie die vollständige Ablehnung ausschließlich auf
den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers beruht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Freiburg 17.11.2008 S 12 SO 5707/07