LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.08.2006 - 8 AL 2352/06
Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren gegen Verfahrensaussetzung
Hat ein Beschluss des Sozialgerichts das Verfahren gemäß §
114 Abs.
3 SGG ausgesetzt, so ist das Beschwerdeverfahren kein selbständiger Verfahrensabschnitt, sondern nur ein Zwischenstreit in einem
noch anhängigen Rechtsstreit. Es enthält deshalb keine Kostengrundentscheidung. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Reutlingen 11.04.2006 S 8 AL 86/06