Statthaftigkeit einer Aussetzung des sozialgerichtlichen Verfahrens um eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligte ist in der Hauptsache eine Gleichstellung der Klägerin mit schwerbehinderten Menschen i.S.d. §
2 Abs.
3 SGB XI streitig; vorliegend wendet sich die Beklagte gegen die vom Sozialgericht Stuttgart (SG) angeordnete Aussetzung des Verfahrens gemäß §
114 Abs.
2 SGG.
Am 07.05.2012 beantragte die Klägerin, der bislang ein GdB von 20 zuerkannt ist, bei der Beklagten die Gleichstellung gemäß
§
2 Abs.
3 SGB XI. Diesem Begehren entsprach die Beklagte mit Bescheid vom 30.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.06.2013
deshalb nicht, weil kein GdB von mindestens 30 festgestellt sei. Gegen diese Entscheidung der Beklagten hat die Klägerin am
15.07.2013 beim SG Stuttgart Klage erhoben und im Hinblick auf das beim selben SG anhängige Verfahren S 18 SB 2253/12, in dem um die Feststellung eines höheren GdB gestritten wird, die Aussetzung des gegen die Beklagte geführten Klageverfahrens
beantragt. Das SG hat mit Beschluss vom 12.08.2013 das Verfahren im Hinblick auf das Verfahren S 18 SB 2253/12 nach §
114 Abs.
2 SGG ausgesetzt.
Gegen den ihr am 14.08.2013 zugestellten Beschluss hat die Beklagte am 28.08.2013 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg
(LSG) Beschwerde erhoben. Ein GdB von 30 sei der Klägerin durch die zuständige Behörde vorliegend noch nicht zuerkannt. Ein
Gleichstellungsantrag ohne einen GdB von 30 biete keinen Schutz vor einer Kündigung. Auch bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis
für eine Aussetzung, denn die Klägerin könne bei Änderung der Verhältnisse, insbesondere bei bestandskräftiger Zuerkennung
eines GdB von 30 jederzeit einen Neuantrag stellen. Jedoch führe selbst eine Feststellung eines GdB von 30 erst ab dem Datum
des Feststellungsbescheides zu einer Gleichstellung. Eine solche Feststellung bewirke keine Rückwirkung einer Gleichstellung
ab dem Tag der Antragstellung.
Die Beklagte beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 12.08.2013 aufzuheben.
Die Klägerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Klägerin hat auf die Rechtsprechung des BAG vom 01.03.2007 (2 AZR 217/06) verwiesen und ausgeführt, die Aussetzung des Verfahrens entspreche der Verfahrensökonomie. Es sei nicht sachgerecht, sie
angesichts der Vorgaben der Rechtsprechung des BAG auf wiederholte Anträge zu verweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des Senats sowie
die beigezogenen Akten des SG und der Beklagten Bezug genommen.
II.
Die gemäß §
172 SGG - es handelt sich bei der Aussetzung des Verfahrens durch Beschluss nicht lediglich um eine prozessleitende Verfügung i.S.d.
§
172 Abs.
2 SGG (dazu vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Auflage, §
114 RdNr. 9; Breitkreuz in Breitkreuz/Fichte,
SGG, §
114 RdNr.
17), auch ist die Beschwerde vorliegend nicht nach §
173 Abs.
3 SGG ausgeschlossen - statthafte und i.S.d. §
173 SGG form- und fristgemäß erhobene Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Gemäß §
114 Abs.
2 S. 1
SGG kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der
Verwaltungsstelle auszusetzen sei, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen
eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle
festzustellen ist.
Das Ergebnis des zwischen der Klägerin und der Beklagten geführten Rechtsstreits wird u.a. vom Ausgang des von der Klägerin
gegenüber der Versorgungsverwaltung geführten Verfahrens S 18 SB 2253/12 abhängen.
Nach der Rechtsprechung des BSG (19.12.2001 - B 11 AL 57/01 R, BSGE 89, 119-124 = SozR 3-3870 § 2 Nr. 2 = [...] RdNr.
26) wird die Gleichstellung gemäß §
2 Abs.
3 SGB IX durch den Bescheid der Beklagten konstitutiv mit Wirkung ab Antragstellung begründet. Maßgeblich ist daher für die Frage,
ob ein behinderter Mensch einem Schwerbehinderten gleichzustellen ist, der Zeitpunkt der Antragstellung (BSG 02.03.2000 - B 7 AL 46/99 R, BSGE 86, 10-16 = [...] RdNr. 15). Zu diesem Zeitpunkt lagen im hiesigen Rechtsstreit die Voraussetzungen für die Gleichstellung - mangels
Zuerkennung eines GdB von 30 durch die Versorgungsverwaltung - (noch) nicht vor. Ob eine solche Zuerkennung aber im dortigen
Rechtsstreit mit Wirkung ab der dortigen Antragstellung, die vor dem hiesigen Antrag liegt, auszusprechen ist, wird das SG im Verfahren S 18 SB 2253/12 zu entscheiden haben. Insoweit hängt die Entscheidung im vorliegenden Rechtsstreit davon ab, ob im Verfahren S 18 SB 2253/12 die Versorgungsverwaltung verpflichtet wird, der Klägerin einen GdB von 30 bzw. 40 zuzuerkennen und zwar ab einem Zeitpunkt,
der spätestens dem der Antragstellung im vorliegenden Verfahren (07.05.2012) entspricht.
Aber auch wenn sich abzeichnen sollte, dass eine Zuerkennung eines GdB von 30 bzw. 40 erst ab einem späteren Zeitpunkt in
Betracht kommt, so hinge der Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits dennoch vom Ergebnis des Verfahrens S 18 SB 2253/12 ab. Denn nach der Rechtsprechung des BSG (02.03.2000 - B 7 AL 46/99 R, BSGE 86, 10-16 = [...] RdNr. 15) sind in dem mittels Verpflichtungs- bzw. Anfechtungs- und Leistungsklage betriebenen, auf Gleichstellung
gerichteten Verfahren alle im Laufe des Verwaltungs-, Widerspruchs- und Klageverfahren eintretenden tatsächlichen und rechtlichen
Änderungen bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in einer Tatsacheninstanz zu berücksichtigen. Insoweit ist
nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 25.01.2013 - L 8 AL 363/12, unveröffentl.) im Klageverfahren zwischen der Klägerin und der Beklagten zu berücksichtigen, ob (spätestens) zum Zeitpunkt
der mündlichen Verhandlung die Voraussetzungen einer Gleichstellung schon bzw. noch vorliegen (dazu vgl. z.B. BSG a.a.O.; Hessisches LSG 19.06.2013 - L 6 AL 116/12 - [...] RdNr. 31). Wird der Klägerin daher ein GdB von 30 bzw. 40 zuerkannt mit Wirkung eines Zeitpunkts, der nach Antragstellung
im vorliegenden Verfahren liegt (07.05.2012), so ist diese Änderung auch im vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung und zu
berücksichtigen. Lediglich dann, wenn im vorliegenden Rechtsstreit offensichtlich ist, dass eine Gleichstellung auch unabhängig
von der Zuerkennung eines GdB von 30 bzw. 40 nicht in Betracht kommt, könnte Vorgreiflichkeit i.S.d. §
114 Abs.
2 SGG verneint werden. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall.
Hängt damit der Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits auch von demjenigen des Verfahrens S 18 SB 2253/12 ab, so liegt Vorgreiflichkeit i.S.d. §
114 Abs.
2 SGG vor.
Auch wenn durch die Aussetzung eine Verzögerung des Gerichtsverfahrens bis zum ungewissen Zeitpunkt der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen
eintritt und die Klägerin auch nach Zuerkennung eines GdB von 30 bzw. 40 einen Neuantrag auf Gleichstellung stellen könnte,
so entfällt damit das Rechtsschutzinteresse der Klägerin am vorliegenden - ausgesetzten - Verfahren nicht. Denn zunächst würde
der nach - auch rückwirkender - Zuerkennung eines GdB von 30 bzw. 40 gestellte neue Gleichstellungsantrag nur ab dem Datum
dieses Antrages wirken (BSG 19.12.2001 a.a.O.); eine weiter zurückreichende Gleichstellung käme nicht in Betracht.
Im Übrigen begründet vorliegend auch §
90 Abs.
2a SGB IX ein Rechtsschutzinteresse - auch am ausgesetzten Verfahren. Danach besteht Sonderkündigungsschutz i.S.d. §
85 ff
SGB IX für Personen auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen
ist oder das Versorgungsamt nach Ablauf der Frist des §
69 Abs.
1 Satz 2
SGB IX eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte. Diese Regelung hat das BAG (01.03.2007 - 2 AZR 217/06, BAGE 121, 335-346 = [...] RdNr. 43) auch für den Antrag auf Gleichstellung übertragen: Trotz fehlenden Nachweises bleibe der Sonderkündigungsschutz
nach §
90 Abs.
2a 2. Alt.
SGB IX bestehen, wenn das Fehlen des Nachweises nicht auf fehlender Mitwirkung des Arbeitnehmers beruhe. Das Fehlen des Nachweises
beruhe jedenfalls dann auf fehlender Mitwirkung des Arbeitnehmers, wenn er den Antrag auf Anerkennung oder Gleichstellung
nicht mindestens drei Wochen vor der Kündigung gestellt habe (BAG a.a.O.). Da der Klägerin mithin während des laufenden, auf
Gleichstellung gerichteten Klageverfahrens ein Sonderkündigungsschutz zukommen kann - ob dieser besteht, müssen die Arbeitsgerichte
in einem gegen eine Kündigung geführten Rechtsstreit entscheiden - besteht ein Interesse daran, das Verfahren gegen die Beklagte
vorliegend - auch ausgesetzt oder ruhend - weiter offen zu lassen bis sich im auf Feststellung eines GdB von 30 geführten
Verfahren eine Entscheidung ergeben hat. Dieses Weiterbetreiben eines Verfahrens bei ungewissem Ausgang ist wegen des möglichen
Sonderkündigungsschutzes aber auch nicht rechtsmissbräuchlich.
Der Senat folgt der Argumentation der Beklagten und ihren Hinweisen auf die Rechtsprechung des LSG Nordrhein-Westfalen bzw.
des Hessischen LSG nicht. So war z.B. in der Entscheidung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 06.07.2009 (L 19 AL 17/09, [...]) eine Aussetzung abgelehnt worden, weil dort im Hinblick auf das Begutachtungsergebnis im GdB-Verfahren (der Gutachter,
dem die Versorgungsverwaltung und das SG regelmäßig folgen - so das LSG -, hatte einen GdB 50 vorgeschlagen) eine Gleichstellung obsolet sei; dies hat auch das BSG (15.07.2010 - B 11 AL 150/09 B, [...]) nachgehend für diese Fallkonstellation so bestätigt. Damit weicht aber der dort entschiedene Fall von dem hier vorliegenden
ab; vorliegend ist für die Zuerkennung eines GdB von 50 kein Anhalt gegeben.
Damit hat das SG bei seiner Entscheidung das Verfahren auszusetzen weder gegen Prozessrecht verstoßen noch konnte der Senat Ermessensfehler
feststellen.
Da es sich bei dem vorliegenden Beschwerdeverfahren nach §
172 Abs.
SGG um einen Zwischenstreit im Rahmen eines noch anhängigen Rechtsstreits handelt (Senatsbeschluss vom 22.08.2006 - L 8 AL 2352/06 B, [...] ; Breitkreuz a.a.O. RdNr. 17), mithin nicht um ein selbständiges Zwischenverfahren, bedarf es vorliegend einer Kostenentscheidung
nicht; diese ist im Rahmen des Hauptsacheverfahrens zu treffen (Böttiger in Breitkreuz/Fichte,
SGG, §
176 RdNr. 20).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§
177 SGG).