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LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2013 - 8 SB 5584/10
Entziehung der Nachteilsausgleiche "Bl" Blindheit und "H" Hilflosigkeit im Schwerbehindertenrecht bei Unrichtigkeit von Angaben gegenüber dem behandelnden Arzt; fehlerhafte Ermessensausübung der Behörde
Beschwerdeangaben bei der Untersuchung des behandelnden Arztes sind nur dann unrichtige Angaben, auf die die Rücknahme eines Bewilligungsbescheides (hier die Feststellung der Nachteilsausgleiche Bl und H) nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X gestützt werden kann, wenn diese Angaben zielgerichtet dazu bestimmt waren, an die Behörde weitergeleitet zu werden. Dies unterliegt dem Vollbeweis.
1. Beschwerdeangaben bei der Untersuchung des behandelnden Arztes sind nur dann unrichtige Angaben, auf die die Rücknahme eines Bewilligungsbescheides (hier die Feststellung der Nachteilsausgleiche Bl und H) nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 SGB X gestützt werden kann, wenn diese Angaben zielgerichtet dazu bestimmt waren, an die Behörde weitergeleitet zu werden. Dies unterliegt dem Vollbeweis.
2. Wenn die für die Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte von der Behörde nicht erkannt oder nicht in angemessenem Ausmaß berücksichtigt worden sind, liegt eine fehlerhafte Ermessensausübung auch vor. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2013, 600
Normenkette:
SGB IX § 69 Abs. 4
,
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 2
,
SGB X § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3
Vorinstanzen: SG Freiburg 28.10.2010 S 5 SB 1329/09
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 28. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

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