Herabbemessung der Arbeitslosenhilfe nach § 200 Abs. 2 S. 1 SGB III
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Herabsetzung des Bemessungsentgeltes im Bezug von Arbeitslosenhilfe ab dem 29. Januar 2002
(I.), die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für den Tag des 22. Februar 2002 (II.) und die Höhe der ihr zur
privaten Kranken- und Pflegeversicherung gewährten Beitragszuschüsse (III.).
Die am ... 1946 geborene und ledige Klägerin war vom 15. Juni 1983 bis zum 10. Juni 1998 als Allgemeinmedizinerin ohne deutsche
Approbation bei den US-amerikanischen Streitkräften, zuletzt im H........ Hospital der Streitkräfte, versicherungspflichtig
beschäftigt. Das Beschäftigungsverhältnis endete nach zunächst fristloser Arbeitgeberkündigung durch gerichtlichen Vergleich
vor dem Arbeitsgericht Mannheim vom 14. August 1998 (12 Ca 462/98). In dem Vergleich kamen die Klägerin und ihre ehemalige Arbeitgeberin überein, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen
durch die außerordentliche Kündigung der Arbeitgeberin vom 10. Juni 1998 wegen Entzugs der "Clinical Privileges" (ärztlichen
Rechte) mit Wirkung zum 27. Mai 1998 mit Ablauf des 10. Juni 1998 beendet wurde, ohne dass ein Verschulden der Klägerin festgestellt
worden wäre. Die Klägerin erhielt für den Monat Juni 1998 das volle Arbeitsentgelt und darüber hinausgehend eine Abfindungszahlung
für den Verlust des Arbeitsplatzes in Höhe von 100.000 DM.
Am 18. Juni 1998 meldete sich die Klägerin bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosengeld.
Mit Bescheid vom 14. September 1998 stellte die Beklagte das Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen der von der ehemaligen
Arbeitgeberin in Höhe von 100.000 DM geleisteten Abfindung bis zum 30. Oktober 1998 fest. Mit weiterem Bescheid vom gleichen
Tag bewilligte die Beklagte der Klägerin für die Zeit ab dem 31. Oktober 1998 Arbeitslosengeld. Die Klägerin bezog Arbeitslosengeld
sodann bis zur Anspruchserschöpfung mit Ablauf des 6. Januar 2001. Der Höhe nach betrug der der Klägerin gewährte Leistungssatz
zuletzt bei einem dynamisierten wöchentlichen Arbeitsentgelt von 2.160 DM und gerundetem Bemessungsentgelt von 2.030 DM täglich
87,81 DM (Leistungsgruppe A/0). Außerdem wurde der Klägerin durch die Beklagte monatlich ein Beitragszuschuss zu ihrer privaten
Kranken- und Pflegeversicherung gewährt.
Auf weiteren Antrag der Klägerin vom 10. November 2000 gewährte die Beklagte ihr mit Bescheid vom 2. Januar 2001 Arbeitslosenhilfe
für die Zeit ab dem 7. Januar 2001 bis zum 6. Januar 2002. Für die Berechnung des täglichen Hilfeleistungssatzes von 75,94
DM legte die Beklagte ein gerundetes wöchentliches Brutto-Bemessungsentgelt von 1.970 DM unter Beibehaltung der Leistungsgruppe
A/0 zugrunde. Bis zum 6. Januar 2002 betrug das gerundete wöchentliche Bemessungsentgelt 1.005 Euro und der wöchentliche Leistungssatz
271,81 Euro. Der Beitragszuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung wurde der Klägerin weiterhin gewährt; er betrug
im Jahr 2001 monatlich 663,14 DM (laut Mitteilung der DKV- Krankenversicherung vom 12. März 2001: 579,90 DM, Pflegeversicherung
83,24 DM).
Schließlich wurde der Klägerin auf ihren Weiterbewilligungsantrag vom 6. Dezember 2002 von der Beklagten mit Bescheid vom
18. Januar 2003 auch über den 7. Januar 2003 hinaus Arbeitslosenhilfe bewilligt, nunmehr auf der Basis eines wöchentlichen
Bemessungsentgelts von nur noch 835 Euro. Mit vorliegend nicht streitgegenständlichem Bescheid vom 25. April 2003 hob die
Beklagte - Agentur H........ - die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe mit Wirkung zum 1. Mai 2003 wegen Arbeitsaufnahme auf.
I. Am 10. Dezember 2001 beantragte die Klägerin die Weitergewährung der Arbeitslosenhilfe ab dem 7. Januar 2002. Anlässlich
ihrer persönlichen Vorsprache bei der Beklagten am 12. Dezember 2001 - Agentur H....... - wurde die Klägerin davon unterrichtet,
dass beabsichtigt sei, die Arbeitslosenhilfe künftig nicht mehr nach dem zuletzt erzielten Arbeitsverdienst zu berechnen,
weil es ihr an der dafür erforderlichen Facharztzulassung mangele. Sie könne nur als Assistenzärztin tätig sein; die Bemessung
der Arbeitslosenhilfe müsse daher nach der Vergütungsgruppe BAT IIa erfolgen. Gleichwohl bewilligte die Beklagte die Arbeitslosenhilfe zunächst mit Bescheid vom 9. Januar 2002 über dem
6. Januar 2002 hinaus in alter, gemäß § 201 Abs. 1 Satz 1
SGB III angepasster Höhe, d.h. unter Zugrundelegung eines gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelts von 990 Euro weiter. Mit nicht
aktenkundigem Bescheid vom 25. Januar 2002 änderte die Beklagte dies, indem sie die der Klägerin rückwirkend ab dem 7. Januar
2002 gewährte Arbeitslosenhilfe nur noch auf der Grundlage eines gerundeten wöchentlichen Bemessungsentgelts von 860 Euro
auszahlte; Einmalzahlungen wurden nicht berücksichtigt.
Auf den dagegen erhobenen Widerspruch vom 1. Februar 2002 erging unter dem 8. März 2002 ein Teilabhilfebescheid in der Form
eines Änderungs- und Nachzahlungsbescheids, mit dem die Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 7. Januar 2002 bis zum
28. Januar 2002 (als dem Zeitpunkt des Erhalts des Änderungsbescheid vom 25. Januar 2002) Arbeitslosenhilfe auf der Grundlage
des ursprünglichen wöchentlichen Bemessungsentgelts von 990 Euro nachbewilligte. Im Übrigen, d.h. für die Zeit ab dem 29.
Januar 2002, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 3. April 2002 als unbegründet zurück.
Die Klägerin könne aus Gründen, die in ihrer Person lägen, nicht mehr das maßgebliche Bemessungsentgelt erzielen. Dies sei
ihr im Beratungsgespräch am 12. Dezember 2001 auch mitgeteilt worden.
II. Am 25. Januar 2002 beantragte die Klägerin bei der Beklagten anlässlich einer persönlichen Vorsprache in der Agentur H.......
ihrer Ortsabwesenheit für die Zeit vom 1. Februar bis zum 22. Februar 2002 für einen Familienbesuchs auf den Philippinen Ortsabwesenheit
zuzustimmen. Der zuständige Arbeitsvermittler erklärte der Klägerin, dass nur die ersten drei Wochen des geplanten auswärtigen
Aufenthalts die Vermittlungsbemühungen nicht beeinträchtigten. Die Klägerin erklärte durch Ankreuzen auf dem Vordruck, sie
beabsichtige dennoch, sich im angegebenen Zeitraum auswärts aufhalten zu wollen. Sie sei darüber unterrichtet, dass die Zahlung
der Leistung für die Zeit eingestellt werde, während der sie nicht verfügbar sei. Der Arbeitsvermittler forderte die Klägerin
auf, sich nach ihrer Rückkehr am 25. Februar 2002 erneut persönlich zu melden und veranlasste zugleich, dass die Arbeitslosenhilfebewilligung
mit Ablauf des 21. Februar 2002 aufgehoben wurde (Bescheid vom 22. Februar 2002). Die Klägerin unterzeichnete die auch schriftlich
erfolgte Belehrung und erhielt eine Durchschrift über den vom Arbeitsvermittler ausgefüllten und von ihr unterzeichneten Vordruck.
Nach Rückkehr ins Bundesgebiet und erneuter persönlicher Meldung der Klägerin bei der Beklagten bewilligte diese für die Zeit
ab dem 23. Februar 2002 die Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe mit Bescheid vom 28. Februar 2002.
Am 1. März 2003 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die Aufhebung der Arbeitslosenhilfe für den 22. Februar 2002 durch Bescheid
vom gleichen Tag. Zur Begründung trug sie vor, ursprünglich beabsichtigt zu haben, die Reise erst am 2. Februar 2002 anzutreten.
Sie habe für den 2. Februar 2002 aber kein Flugticket mehr erhalten; deshalb habe sie die Reise bereits am 1. Februar 2002
antreten müssen. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2002 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet
zurück. In den Ausführungen hieß es: Der auswärtige Aufenthalt der Klägerin sei nur bis zu maximal drei Wochen zustimmungsfähig
gewesen. Die genehmigte dreiwöchige Ortsabwesenheit habe mit dem 21. Februar 2002 geendet, so dass für den 22. Februar 2002
kein Leistungsanspruch mehr bestanden habe.
III. Wegen der zwischen den Beteiligten umstrittenen Höhe der der Klägerin zustehenden Beitragszuschüsse zur privaten Kranken-
und Pflegeversicherung erklärte sich die Beklagte in einem ersten vor dem Sozialgericht Mannheim geführten Verfahren (S 10 AL 1572/01) am 6. Februar 2002 bereit, der Klägerin rückwirkend einen rechtsmittelfähigen Bescheid über die Höhe des Krankenversicherungsbeitrags
ab dem 1. April 2001 zu erteilen. Daraufhin setzte die Beklagte mit Bescheid vom 4. März 2002 die Beitragszuschüsse zur privaten
Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin für die Zeit vom 1. April 2001 bis zum 21. Februar 2002 unter Zugrundelegung
des durchschnittlich allgemeinen Beitragssatzes von 13,5 % in der gesetzlichen Krankenversicherung und des gesetzlichen Beitragssatzes
von 1,7 % in der sozialen Pflegeversicherung fest. Da die jeweils monatlich errechneten Beiträge in der gesetzlichen Versicherung
niedriger gewesen seien als die von der Klägerin tatsächlich zu erbringenden privaten Beiträge, seien nur die niedrigeren,
an der gesetzlichen Versicherung orientierten Beitragssätze erstattungsfähig.
Den dagegen am 14. März 2002 erhobenen Widerspruch begründete die Klägerin sinngemäß unter Hinweis darauf, dass die maßgeblichen
gesetzlichen Vorschriften verfassungswidrig seien, weil sie zu einer Schlechterstellung derjenigen Personen führten, die privat
versichert seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. März 2002 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück.
Mit weiteren Bescheiden vom 10. Juli 2002, 1. September 2002, 1. Oktober 2002, 2. Dezember 2002, 20. Februar 2003 und 4. März
2003 setzte die Beklagte die Beitragszuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung der Klägerin für die Zeit vom
23. Februar 2002 bis zum 31. Januar 2003 unter Zugrundelegung des durchschnittlich allgemeinen Beitragssatzes von 13,5 % in
der gesetzlichen Krankenversicherung und des gesetzlichen Beitragssatzes von 1,7 % in der sozialen Pflegeversicherung fest.
IV. Am 14. März 2002 (S 9 AL 586/02), 25. März 2002 (S 9 AL 705/02) und 17. April 2002 (S 9 AL 891/02) erhob die Klägerin gegen die ergangenen Bescheide jeweils Klage vor dem Sozialgericht Mannheim, das die drei Verfahren durch
Beschluss vom 9. Januar 2003 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 9 AL 586/02 verband.
Zur Begründung der Klage führte die Klägerin im Wesentlichen aus: Es gebe keinen in ihrer Person liegenden Grund, der dafür
spreche, dass sie das bisherige wöchentliche Bemessungsentgelt von 990 Euro nicht mehr erzielen könne. Außerdem sei die Nichtberücksichtigung
von Einmalzahlungen bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe verfassungswidrig. Von der Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe
für den 22. Februar 2002 sei sie überrascht worden. Hätte man ihr rechtzeitig mitgeteilt, dass der Bewilligungsbescheid zum
22. Februar 2002 aufgehoben werde, hätte sie den Reiseantritt auf den 2. Februar 2002 verlegt. Auch zu diesem Termin seien
noch Flugplätze frei gewesen. Die Begrenzung der Beitragszuschüsse für die private Kranken- und Pflegeversicherung auf die
durchschnittlichen Beitragssätze der entsprechenden gesetzlichen Versicherungen sei schon deshalb gleichheits- und damit verfassungswidrig,
weil die Beklagte bei Leistungsbeziehern, die der gesetzlichen Krankenversicherung angehörten, auch höhere Beitragssätze übernehme.
Das Sozialgericht Mannheim entschied über die Klage im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil
vom 10. März 2003. Mit dem Urteil wies das Sozialgericht die Klage ab, soweit sich die Klägerin gegen die Neufestsetzung der
Arbeitslosenhilfe ab dem 29. Januar 2002 und gegen die Aufhebung der Arbeitslosenhilfe für den 22. Februar 2002 wandte. Im
Hinblick auf die darüber hinaus begehrte höhere Beitragsbezuschussung für die private Kranken- und Pflegeversicherung änderte
das Sozialgericht hingegen die angefochtenen Bescheide wegen Berechnungsfehlern ab und verurteilte die Beklagte zur Leistung
höherer Zuschüsse. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus:
Die Herabsetzung des für die Höhe der ausgezahlten Arbeitslosenhilfe maßgeblichen wöchentlichen Brutto-Bemessungsentgelts
ab dem 29. Januar 2002 auf 860 Euro sei rechtlich nicht zu bestanden. Grundsätzlich bemesse sich die Arbeitslosenhilfe nach
dem Bemessungsentgelt, das zuletzt dem Arbeitslosengeld zugrunde gelegen habe; Einmalzahlungen blieben allerdings außer Betracht.
Solange der Arbeitslose aus Gründen, die in seiner Person lägen, nicht mehr das maßgebliche Bemessungsentgelt erzielen könne,
sei Bemessungsentgelt das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, auf die die Arbeitsverwaltung die Vermittlungsbemühungen
für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken habe. Der Leistungsanspruch der Klägerin beruhe auf ihrer Beschäftigung
als Klinikärztin im US-amerikanischen Militärkrankenhaus H....... Die nach US-amerikanischem Recht erforderliche Genehmigung
für eine ärztliche Tätigkeit in einem Militärkrankenhaus, die "Clinical Privileges" habe die Klägerin aus in ihrer Person
liegenden Gründen mit dem 10. Juni 1998 verloren. Seither sei sie aus personenbedingten Gründen gehindert eine entsprechende
Tätigkeit auszuüben. Daher orientiere sich die Beklagte bei der Bemessung der Arbeitslosenhilfe zu Recht an dem tariflichen
Arbeitsentgelt, das die Klägerin bei einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst erzielen könnte. Die Vergütungsgruppe BAT IIa nenne unter Ziffer 4 ausdrücklich Ärzte. Die nächsthöhere Vergütungsgruppe BAT Ib setzte entweder eine elfjährige Bewährung in der Vergütungsgruppe BAT IIa voraus oder die Beschäftigung als Arzt oder Facharzt in einer herausgehobenen Position in bestimmten Einrichtungen des
öffentlichen Gesundheitswesens. Die Klägerin aber sei seit Jahren arbeitslos, verfüge offensichtlich nicht über eine verwertbare
Facharztqualifikation und habe keine aktuelle Berufserfahrung als Ärztin in einer besonderen Einrichtung des Gesundheitswesens.
Daher sei es zutreffend, bei der Festlegung des für die Berechnung ihrer Arbeitslosenhilfe maßgeblichen Brutto-Bemessungsentgelts
von der Vergütungsgruppe BAT IIa auszugehen.
Ebenso wenig sei es zu bestanden, dass die Beklagte die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe für den Tag des 22. Februar 2002
aufgehoben habe. An diesem Tag habe die Klägerin Vermittlungsbemühungen der Beklagten nicht zur Verfügung gestanden. Dem auswärtigen
Aufenthalt sei der Klägerin nur vom 1. Februar bis zum 21. Februar 2002 zugestimmt worden. Darüber und über die Tatsache,
dass die Zahlung der Leistung nach Ablauf der drei Wochen eingestellt werde, sei die Klägerin bei der Zustimmung von der Beklagten
ausdrücklich belehrt worden; diese Belehrung habe die Klägerin auf dem Formularvordruck auch unterschrieben. Auf dieser Grundlage
sei die Beklagte berechtigt und verpflichtet gewesen, die Bewilligung der Arbeitslosenhilfe mit Ablauf des 21. Februar 2002
aufzuheben. Im Übrigen sei aber auch der Vortrag der Klägerin zur notwendigen Dauer der geplanten Ortsabwesenheit (ab 1. Februar
2002 - so der Vortrag im Vorverfahren - oder ab 2. Februar 2002 - so der Vortrag im Klageverfahren -) widersprüchlich und
deshalb unglaubhaft.
Die von der Klägerin begehrten höheren Beitragszuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung richteten sich nach
der Maßgabe des § 207a Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch -
SGB III -. Danach könnten Bezieher von Arbeitslosenhilfe, die - wie die Klägerin - in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
versicherungsfrei seien, die Übernahme der Beiträge verlangen, die für die Dauer des Leistungsbezugs für eine Versicherung
gegen Krankheit und Pflegebedürftigkeit an eine private Krankenversicherung zu zahlen seien. Dabei übernehme die Arbeitsverwaltung
aber höchstens die Beiträge, die sie ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- oder in
der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen hätte. Für die Berechnung der Beitragszuschüsse werde für die gesetzliche Krankenversicherung
der durchschnittlich allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen und für die soziale Pflegeversicherung der gesetzliche Beitragssatz
zugrunde gelegt. Im streitgegenständlichen Zeitraum habe der durchschnittliche allgemeine Beitragssatz in der gesetzlichen
Krankenversicherung bis zum 31. Dezember 2002 13,5 % und ab dem 1. Januar 2003 14 % betragen, während der gesetzliche Beitragssatz
in der sozialen Pflegeversicherung während dieses Zeitraums unverändert bei 1,7 % gelegen habe. Bei der Berechnung auf dieser
Bemessungsgrundlage seien der Beklagten für die in monatlichen Zeitabschnitten zu ermittelnden Beitragszuschüsse zuweilen
Rechenfehler unterlaufen, so dass die Beklagte nach Maßgabe des Tenors der Entscheidung zu 1) bis 9) zu monatlichen Nachzahlungen
in der privaten Krankenversicherung von 534,97 DM (April bis Dezember 2001), 7,19 Euro (23. Februar 2002 bis 30. Juni 2002),
30 Euro (August 2002), 2,74 Euro (September 2002), 2,67 Euro (November 2002), 33,20 Euro (1. Januar 2003 bis 6. Januar 2003)
und 133,53 Euro (7. Januar 2003 bis 31. Januar 2003) und von 0,83 Euro (1. Januar 2002 bis 21. Februar 2002), 0,01 Euro (September
2002) und 0,45 Euro (7. Januar bis 31. Januar 2003) in der privaten Pflegversicherung zu verurteilen gewesen sei. Im Übrigen
seien die der Klägerin gewährten Beitragszuschüsse nicht zu beanstanden. Insbesondere verletze die unterschiedliche Behandlung
von gesetzlich und privat kranken- und pflegeversicherten Personen den allgemeinen Gleichheitssatz nicht. Die vom Gesetzgeber
aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gewählte Typisierung sei vor dem Hintergrund der strukturellen Unterschiede von gesetzlicher
und privater Kranken- und Pflegeversicherung gerechtfertigt, solange dies für den betroffenen Personenkreis nicht zu einer
unzumutbaren Härte führe. Dafür sei vorliegend nichts ersichtlich.
Das Urteil wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin am 15. März 2003 zugestellt.
V. Am 31. März 2003 hat die Klägerin gegen das Urteil insoweit Berufung eingelegt, als die Klage abgewiesen wurde.
Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, die Beklagte habe das für die Berechnung maßgebende Bemessungsentgelt der ihr zustehenden
Arbeitslosenhilfe grundlos herabgesetzt. Das Sozialgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass sie ihr früheres Arbeitsentgelt
heute nicht mehr erzielen könne. Sie habe reale Chancen als Fachärztin für Anästhesie eingestellt zu werden; dies könne im
Bestreitensfall unter Zeugenbeweis gestellt werden. Auch die lange Dauer der Arbeitslosigkeit rechtfertige eine Herabsetzung
des Bemessungsentgelts nicht. Die Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe verletze
sie in ihren Rechten aus Art.
3 Abs.
1 GG.
Die Aufhebung der ihr bewilligten Arbeitslosenhilfe für den Tag des 22. Februar 2002 sei rechtswidrig und rechtsmissbräuchlich.
Sie sei aber bereit, auf die Auszahlung der Arbeitslosenhilfe für diesen Tag zu verzichten.
Hinsichtlich der begehrten höheren Beitragszuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung seien auch die Berechnungen
des Sozialgerichts noch zu ihrem Nachteil fehlerhaft. Das Sozialgericht habe § 207a Abs. 1
SGB III nicht beachtet und § 232a SGBV fehlerhaft angewandt.
Der Bevollmächtigte der Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 10. März 2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,
unter Abänderung der Bescheide vom 9. Januar 2002, 25. Januar 2002 und 8. März 2002 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids
vom 3. April 2002 der Klägerin für die Zeit vom 29. Januar 2002 bis zum 30. April 2003 Arbeitslosenhilfe unter Berücksichtigung
des ursprünglich in Höhe von 990 Euro festgesetzten (dynamisierten) Bemessungsentgelts zu gewähren,
unter Aufhebung des Bescheids vom 22. Februar 2002 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 4. März 2003 der Klägerin
auch für den 22. Februar 2002 Arbeitslosenhilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren und unter Abänderung des Bescheids vom 4.
März 2002 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 18. März 2002 und der Bescheide vom 10. Juli 2002, 1. September 2002,
1. Oktober 2002, 2. Dezember 2002 und 20. Februar 2003 der Klägerin ab dem 1. April 2001 einen höheren Beitragszuschuss zu
den Beiträgen zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise die Revision zuzulassen.
Sie hält das angefochtene Urteil des Sozialgerichts für zutreffend und nimmt hierauf Bezug.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestands wird auf die Akten der Beklagten, die Akten des Sozialgerichts Mannheim im erstinstanzlichen
Verfahren (S 9 AL 586/02), die weiteren Akten des Sozialgerichts Mannheim in den die Klägerin betreffenden Verfahren S 10 AL 1572/01, S 9 AL 705/02 und S 9 AL 891/02 sowie auf diejenigen des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist nach den §§
143,
144 Abs.
1 S. 1
SGG zulässig.
Die Berufung ist aber nicht begründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 10. März 2003 und die diesem
zu Grunde liegenden, vom Sozialgericht hinsichtlich der Höhe der Beitragszuschüsse teilweise abgeänderten Bescheide der Beklagten
sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Senat folgt den zutreffend und ausführlich niedergelegten
Gründen des angefochtenen Urteils und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe im Wesentlichen
ab (§
153 Abs.
2 SGG).
Die am 14. Juli 2005 beim Senat eingegangene Berufungsbegründung und das Urteil des Bundessozialgerichts vom 21. Oktober 2003
(B 7 AL 4/03 R, SozR 4-4300 § 200 Nr. 1) geben Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:
I. Rechtsgrundlage für die Bemessung von Arbeitslosenhilfe ist § 200 Sozialgesetzbuch Drittes Buch Arbeitsförderung (
SGB III) in der Fassung des 3.
SGB III-Änderungsgesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2624). Danach ist als Bemessungsentgelt für die Arbeitslosenhilfe das
Bemessungsentgelt heranzuziehen, nach dem das Arbeitslosengeld zuletzt bemessen worden ist oder ohne die Vorschrift über die
Verminderung des Bemessungsentgelts wegen tatsächlicher oder rechtlicher Bindungen oder wegen Einschränkung des Leistungsvermögens
bemessen worden wäre (Absatz 1). Solange der Arbeitslose aus Gründen, die in seiner Person liegen, nicht mehr dieses maßgebliche
Bemessungsentgelt erzielen kann und keine Nahtlosigkeitsleistungen nach §
125 SGB III zu gewähren sind, ist Bemessungsentgelt das tarifliche Arbeitsentgelt derjenigen Beschäftigung, auf die das Arbeitsamt die
Vermittlungsbemühungen für den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat; alle Umstände des Einzelfalles sind zu berücksichtigen
(Absatz 2).
Das Sozialgericht hat die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage nach § 200 Abs. 2 Satz 1
SGB III für die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 29. Januar 2002 zutreffend nicht auf die in diesem Zeitpunkt vorliegende
Langzeitarbeitslosigkeit der Klägerin gestützt. Darin wäre der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteil vom 21.
Oktober 2003, B 7 AL 4/03 R, aaO.) folgend auch kein in der Person des Arbeitslosen liegender Grund für eine Herabbemessung zu sehen, da dem Verlust
an beruflicher Qualifikation schon durch die turnusmäßigen Herabbemessungen nach § 201
SGB III Genüge getan wird (ebenso: Krauß, in Wissing,
SGB III, Kommentar, 2. Aufl., 2005, § 200 Rn. 20).
Das Sozialgericht hat die Herabbemessung vielmehr auf in der Person der Klägerin liegende Gründe gestützt, indem es sie mit
dem Verlust ihrer "Clinical Privileges", der der Beendigung ihrer langjährigen Beschäftigung als Klinikärztin im US-amerikanischen
Militärkrankenhaus Heidelberg am 10. Juni 1998 durch arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 14. August 1998 zu Grunde lag, begründet
hat. Dieser personenbezogene Grund für eine niedrigere (fiktive) Bemessung des Arbeitsentgelts hat damit bereits zum Zeitpunkt
der ersten Arbeitslosmeldung und Arbeitslosengeldbeantragung der Klägerin am 18. Juni 1998 - und damit im Zeitpunkt der Festsetzung
des nach § 200 Abs. 2 Satz 1
SGB III maßgeblichen Bemessungsentgelts - vorgelegen.
Das Bundessozialgericht hat nun mit Urteil vom 21. Oktober 2003 (B 7 AL 4/03 R, SozR 4-4300 § 200 Nr. 1) entschieden, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 200 Abs. 2 Satz 1
SGB III dann nicht erfüllt seien, wenn die Leistungseinschränkung, die für den Arbeitslosenhilfebezug ein geringeres Arbeitsentgelt
bedingen würde, bereits bei Entstehen des Arbeitslosengeldanspruchs gegeben war. Das Bemessungsentgelt ergäbe sich dann aus
§ 200 Abs. 1
SGB III. Zur Begründung dieser Auffassung stützt sich das Bundessozialgericht allein auf eine grammatikalische Auslegung des Gesetzeswortlautes
"nicht mehr das maßgebliche Bemessungsentgelt erzielen kann" (§ 200 Abs. 2 Satz 1
SGB III). Damit wäre § 200 Abs. 2 Satz 1
SGB III nur noch in den Fällen anwendbar, in denen sich während des Arbeitslosenhilfebezugs herausstellt, dass der Arbeitslose aus
Gründen, die in seiner Person liegen, nicht mehr das nach § 200 Abs. 1
SGB III maßgebliche Bemessungsentgelt erzielen kann (so: Henke/Eicher, in Eicher/Schlegel,
SGB III - Arbeitsförderung, Kommentar, Loseblatt, 2005, § 200 Rn. 7).
Bis zur Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 21. Oktober 2003 hat in Rechtsprechung und Literatur hingegen Einigkeit
darüber bestanden, dass die Anwendung des § 200 Abs. 2
SGB III eine Änderung in den persönlichen Verhältnissen des Versicherten voraussetzt, die eine Anpassung des maßgeblichen Bemessungsentgelts
an die realistischen Verdienstmöglichkeiten erfordert (Krauß, in Wissing,
SGB III-Kommentar, 1. Aufl. 2002, § 200 Rn. 20; Hengelhaupt, in Hauck/Noftz,
SGB III-Kommentar, K § 200, Rn. 95). Ohne Bedeutung ist gewesen, ob die Leistungseinschränkung erst während des Arbeitslosenhilfebezugs eingetreten
ist, oder bereits beim Arbeitslosengeldbezug bestanden hat (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Dezember
1999, L 9 (13) AL 40/98, juris-dok.; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 6. April 2000, L 12 AL 2014/98, juris-dok.; Spellbrink, in Spellbrink/Eicher, Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, 2003, § 13 Rn. 230). Der Gesetzeswortlaut
"nicht mehr" bezieht sich danach auf den Neubemessungszeitpunkt und nicht auf das im Bemessungszeitraum erzielte Arbeitsentgelt,
so dass eine Herabsetzung schon bei der erstmaligen Bewilligung von Anschluss-Arbeitslosenhilfe möglich ist (BSG SozR 4100
§ 136 Nr. 7; SozR 3-4100 § 136 Nr. 6). Soweit ersichtlich, hatte das Bundessozialgericht bislang in den entschiedenen Fällen
keine Prüfung vorgenommen, ob eine Änderung der Verdienstmöglichkeiten tatbestandsmäßig nach § 200 Abs. 2
SGB III nicht vorgelegen hatte und eine Anpassung des Bemessungsentgelts ausscheiden musste, weil die Leistungseinschränkung bereits
bei Begründung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gegeben war (BSG SozR 3-4100 § 136 Nr. 9 und zuletzt BSG vom 5. Juni 2003
B 11 AL 67/02 R).
Die vorgenannte Auslegung erscheint dem Senat - auch unter Berücksichtigung des nunmehr anderslautenden Urteils des 7. Senats
des Bundessozialgerichts - weiterhin überzeugend. Aus folgenden Gründen weicht der Senat daher von der - vorliegend entscheidungserheblichen
- Auslegung von § 200 Abs. 2 Satz 1
SGB III durch das Bundessozialgericht im Urteil vom 21. Oktober 2003 (B 7 AL 4/03 R, SozR 4-4300 § 200 Nr. 1) ab: § 200 Abs. 2
SGB III entspricht bis auf unwesentliche redaktionelle Änderungen § 136 Abs. 2 Satz 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber sicher stellen, dass in den Fällen, in denen die Indizwirkung des letzten Leistungsbemessungsentgelts
im Hinblick auf den in Zukunft durch die Arbeitslosenhilfe zu ersetzenden Arbeitsentgeltausfall wegen persönlicher Umstände
vorübergehend oder auf Dauer entfällt, dann das Arbeitsentgelt maßgebend sein soll, das der Arbeitslose mit seinem tatsächlich
vorhandenen Leistungsvermögen fiktiv erzielen könnte (Bundestag-Drucksache 5/2291 S 27 und 86 zu § 134 Abs. 2). Diese Sonderregelung
für die Arbeitslosenhilfe war erforderlich, weil während des Arbeitslosengeldbezuges nur der zeitliche Umfang der möglichen
Arbeitsleistung bemessungsrechtlich von Bedeutung ist (§
133 Abs.
3 SGB III), nicht aber das qualitative Leistungsvermögen.
Da es sich bei der zum 1. Januar 2005 durch das Arbeitslosengeld II (vgl. § 19 SGB II vom 24. Dezember 2003, BGBl I S. 2954)
ersetzten Arbeitslosenhilfe um eine ganz überwiegend steuerfinanzierte Leistung handelte (siehe BSG, Urteil vom 28. November
1996, 7 Ar 26/95, SozR 3-4100 § 136 AFG Nr. 6, Bl. 31), der keine Äquivalenz mit gezahlten Beiträgen zugrunde lag, sondern die vielmehr nur den Ersatz für eine aktuell
vorliegende Bedürftigkeit aufgrund Arbeitslosigkeit darstellte (vgl. §
119 Abs.
1 Nr.
5 SGB III a.F.), konnte vernünftiger Weise eine zum Zeitpunkt des Entstehens des Arbeitslosengeldanspruchs fehlende Deckungsgleichheit
zwischen erzieltem und erzielbarem Arbeitsentgelt nicht für den gesamten Bezug von Arbeitslosenhilfe perpetuiert werden. Eine
Anknüpfung von "nicht mehr" an die Begründung des Stammrechts hätte im Übrigen damals zu einer nicht gewollten Ungleichbehandlung
zwischen Beziehern originärer Arbeitslosenhilfe und Anschluss-Arbeitslosenhilfe geführt. Ein nach außen erkennbarer Wille
des Gesetzgebers, die Anpassung des Bemessungsentgelts an die geänderten Verdienstmöglichkeiten aufgrund persönlicher, arbeitsmarktunabhängiger
Umstände unterschiedlich zu regeln, je nachdem, ob diese Verhältnisse von Anfang an bestanden oder erst im Laufe des Leistungsbezuges
eingetreten sind, war nicht erkennbar.
Bei alledem hat sich der Senat darüber hinaus von dem Gedanken leiten lassen, dass der durch die bisherige Berufstätigkeit
erworbene Lebensstandard bei gesundheitlich voll leistungsfähigen Beziehern von Arbeitslosenhilfe dann nicht mehr durch die
Anknüpfung an das ursprüngliche Bemessungsentgelt geschützt war, wenn in der Person des Arbeitslosen liegende Gründe eine
Rückkehr in die letzte Tätigkeit hatten ausgeschlossen erscheinen lassen (ebenso: Krauß, in Wissing,
SGB III, Kommentar, 2. Aufl., 2005, § 200 Rn. 21). Dies war Ausdruck des gegenüber dem Arbeitslosengeldbezug nur noch abgeschwächten Versicherungsprinzips im Arbeitslosenhilferecht.
Verfassungsrechtlich war und ist dies vor dem Hintergrund, dass dem Lebensstandardprinzip kein Verfassungsrang zukommt (BVerfGE
51, 115 [125]) unbedenklich. Dies gilt erst recht, wenn man zusätzlich berücksichtigt, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen
nicht einmal gehalten ist, dem Arbeitslosen durch die Bemessung des Arbeitslosengeldes die Aufrechterhaltung seines bisherigen
Lebensstandards voll zu ermöglichen (BVerfGE 72, 9 [20 f.]; 90, 226 [240]).
An diesem Prüfungsmaßstab orientiert, gilt im Fall der Klägerin das Folgende: Die Beklagte ist bei der Herabbemessung der
Arbeitslosenhilfe durch die angefochtenen Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. April 2002 - trotz Verlustes
der US-amerikanischen "Clinical Privileges" mit Wirkung zum 27. Mai 1998 und fehlender deutscher Approbation - zugunsten der
Klägerin von deren Vermittelbarkeit als (Assistenz-)Ärztin im Bundesgebiet ausgegangen. Eine deutsche Approbation und/oder
eine fachärztliche Weiterqualifikation hat die Klägerin seit dem Beginn des Bezugs von Leistungen der Beklagten am 31. Oktober
1998 weder nachgewiesen noch auch nur substantiiert behauptet. Die Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen oder Kopien
derselben wäre ein Leichtes gewesen. Aktenkundig ist lediglich die Teilnahme an zwei Kongressen in Berlin und Düsseldorf im
Oktober 1998 und an einem Kurs für Schmerztherapie am Psychologischen Institut der Universität H....... von Februar bis November
1999 an jeweils zwei Samstagen im Monat. Ebenso wenig hat die Klägerin eine Position in einer Einrichtung des öffentlichen
Gesundheitswesens eingenommen oder konkrete Bewerbungschancen für eine ihrer früheren Beschäftigung gleichwertige Stelle in
der Bundesrepublik Deutschland substantiiert vorgetragen. Insoweit aktenkundig sind lediglich ein von der Klägerin behauptetes
Vorstellungsgespräch auf den Philippinen und behauptete Arbeitsangebote aus der Schweiz und aus Luxemburg, sowie eine mögliche
kurzfristige Betätigung als Ärztin in Polen und eine Bewerbung in Schottland (Beratungsvermerk vom 25. Januar 2002). Auch
auf die wiederholten Aufforderungen des Senats, die Berufung näher zu begründen, hat die Klägerin nicht reagiert. Wenn der
Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom 12. Juli 2005 geltend macht, das Gericht habe im Wege der Amtsermittlung zu prüfen, welche
Fachqualifikation die Klägerin besitzt und über welche Berufserfahrung sie verfügt, verkennt er die Grenzen des Amtsermittlungsgrundsatzes
bei fehlender Mitwirkung des Beteiligten. Nach ständiger Rechtsprechung korrespondiert die Sachaufklärungspflicht der Gerichte
mit der Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten (BSGE 81, 259, 264 = SozR 3-4100 § 128 Nr. 5 m.w.N., BSG, Beschluss vom 25. Juni 2002, B 11 AL 21/02 R, juris-dok.; BVerwGE 66, 237 f.).
Gemäß §
103 SGG, der nach §
153 Abs.
1 SGG auch für das Berufungsverfahren gilt, erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen.
Die Anforderungen an die Amtsermittlungspflicht verringern sich dabei, wenn Beteiligte ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen.
Weigert sich ein Beteiligter grundlos, dem Gericht nähere Angaben zu machen, obwohl er es könnte und ihm das nicht unzumutbar
ist, wird der Amtsermittlungsgrundsatz nicht verletzt, wenn das Gericht keine weiteren Ermittlungen anstellt (vgl. Bayerisches
Landessozialgericht, Urteil vom 22. Oktober 1997, L 13 An 19/96, juris-dok.; Meyer-Ladewig,
SGG, Kommentar, 7. Auflage, §
103 Rn. 16 m.w.N.; Kopp/Schenke,
VwGO, Kommentar, 13. Auflage, §
86 Rn. 11-13 m.w.N.). Dies gilt um so mehr, wenn Beteiligte - wie vorliegend die Klägerin - es unterlassen, von ihnen selbst
für bedeutend gehaltene Unterlagen aus ihrem Lebensbereich, die sie besitzen und deshalb ohne weiteres einreichen können -
hier: urkundliche Nachweise über ihre ärztliche und fachärztliche Qualifikation -, dem Gericht darzulegen. Ein Beweisantritt
in Form einer Vernehmung von Chefärzten von nicht näher benannten Kliniken zu Anstellungschancen der Klägerin ist hierfür
nicht ausreichend.
Der Senat hat die Klägerin zuletzt mit Verfügung vom 5. April 2005 auch darauf hingewiesen, dass eine sachliche Berufungsbegründung
- trotz wiederholter Fristsetzungen - nicht geleistet worden sei, nach Aktenlage gegen die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts
nichts zu erinnern sei und nunmehr letztmals Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10. Mai 2005 gewährt werde. Auch innerhalb
dieser zuletzt gesetzten Frist hat die Klägerin keinerlei Vortrag geleistet, sondern schließlich durch ihren Bevollmächtigten
mit am 14. Juli 2005 eingegangenem Schriftsatz erklären lassen, dass "einer Entscheidung nach Lage der Akten und aufgrund
der Ladung zum Termin, auch im Falle des Ausbleibens von Bevollmächtigten und Beteiligten, ... ausdrücklich zugestimmt" werde.
Vor diesem Hintergrund hat der Senat sich nicht veranlasst gesehen, weitere Ermittlungen zur Frage der beruflichen Qualifikation
der Klägerin von Amts wegen anzustellen. Dem entsprechend hat es bei der von der Beklagten getroffenen Zuordnung der Klägerin
zur Vergütungsgruppe BAT IIa als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der ihr ab 29. Februar 2002 bewilligten Arbeitslosenhilfe zu bleiben.
Die Beklagte hat die Höhe der Arbeitslosenhilfe auch im Übrigen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben in den angefochtenen
Bescheiden zutreffend zu Grunde gelegt. Soweit die Klägerin im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
- BVerfG - vom 24. Mai 2000 (BVerfGE 102, 127 = SozR 3-2400 § 23a Nr. 1) meint, es sei ein neuer Sachverhalt auch hinsichtlich der Bemessung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe
unter Berücksichtigung von Einmalzahlungen geschaffen worden, trifft dies zur Überzeugung des Senats nicht zu.
Denn die Entscheidung des BVerfG betrifft nicht die Arbeitslosenhilfe, sondern allein Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld und
Krankengeld. Nur für Arbeitslosengeld, Unterhalts- und Krankengeld hat das BVerfG entschieden, dass § 23a Sozialgesetzbuch
Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung -, § 112 Abs. 1 Satz 2 AFG und § 47 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art
3 Abs.
1 GG) unvereinbar waren, soweit danach auf einmalig gezahltes Arbeitsentgelt Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, Rentenversicherung
und zur Arbeitsförderung erhoben werden, obwohl es bei der Berechnung dieser kurzfristigen Lohnersatzleistungen unberücksichtigt
bleibt.
Es gibt keine Rechtsvorschrift, auf die der geltend gemachte Anspruch gestützt werden könnte. Der Gesetzgeber hat vielmehr
durch die §§ 200 Abs. 1, 434c Abs. 4
SGB III (jeweils in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuregelung der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung
von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt - Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz - vom 21. Dezember 2000, BGBl I, 1791) ausdrücklich
klargestellt, dass für Ansprüche auf Arbeitslosenhilfe bei der Bemessung dieser Leistung das Bemessungsentgelt um den Betrag,
der auf einmalig gezahltem Arbeitsentgelt beruht, zu vermindern ist, bzw. bei Ansprüchen, die vor dem 1. Januar 2001 entstanden
sind, Arbeitsentgelte, die einmalig gezahlt wurden, beim Bemessungsentgelt außer Betracht bleiben.
Der Senat, der diese Vorschriften - die §§ 200 Abs. 1 und 434c Abs. 4
SGB III - mit dem
Grundgesetz für vereinbar hält, macht sich zur Begründung seiner Entscheidung die Ausführungen zu eigen, die dem Urteil des Bundessozialgerichts
vom 5. Juni 2003 (B 11 AL 67/02 R, SozR 4-4300 § 434c Nr.3) zu Grunde liegen (im Ergebnis zuvor bereits ebenso z.B.: LSG Niedersachsen 30. Januar 2003 - L 8 AL 436/01 -; LSG Nordrhein-Westfalen 21. August 2002 - L 12 AL 40/02 -; SG Kassel 24. Januar 2001 - S 7 AL 1223/00 - info also 2001, 85; SG Berlin 23. Februar 2001 - S 58 AL 4607/00 - info also 2001, 91). Darin setzt sich das Bundessozialgericht mit sämtlichen Argumenten auseinander, die die Klägerin im vorliegenden Verfahren
gegen die angefochtenen Entscheidungen von Sozialgericht und Beklagter anführen könnte.
II. Soweit die Klägerin zur Aufhebung der ihr für den Tag des 22. Februars 2002 bewilligten Arbeitslosenhilfe im Berufungsverfahren
einerseits vortragen lässt, die Aufhebungsentscheidung sei rechtsmissbräuchlich, andererseits aber ausführen lässt, sie sei
bereit auf die Auszahlung der Arbeitslosenhilfe für diesen Tag zu verzichten, liegt schon ein prozessual unschlüssiges Verhalten
vor, das Zweifel an dem Rechtsschutzbedürfnis aufkommen lässt. In der Sache ist materiell-rechtlich auf die Gründe der angefochtenen
Entscheidung des Sozialgerichts Bezug zu nehmen (§
153 Abs.
2 SGG), denen nichts hinzuzufügen ist.
III. Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei
oder von der Versicherungspflicht befreit und privat kranken- und pflegeversichert sind, haben Anspruch auf Übernahme der
Beiträge, die für die Dauer des Leistungsbezugs aus der Arbeitslosenversicherung für eine Versicherung gegen Krankheit oder
Pflegebedürftigkeit an ein privates Krankenversicherungsunternehmen zu zahlen sind (§ 207a Abs. 1
SGB III). Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt die vom Leistungsbezieher an das private Versicherungsunternehmen zu zahlenden Beiträge,
höchstens jedoch die Beiträge, die sie ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung
oder in der sozialen Pflegeversicherung zu tragen hätte (§ 207a Abs. 2
SGB III).
Diese Regelungen hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 1. April 1998 durch das Erste Gesetz zur Änderung des
SGB III und anderer Gesetze ([1.
SGB III-ÄndG] vom 16. Dezember 1997, BGBl. I S. 2970) mit dem Ziel eingeführt, es der Arbeitsverwaltung zu ermöglichen, die Beiträge
für eine private Kranken- und Pflegeversicherung zu übernehmen, anstatt die Bezieher von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit
gesetzlich Pflicht zu versichern. Beweggrund für die Neuregelung ist gewesen, dass die Pflichtversicherung zu finanziellen
Nachteilen für vor dem Leistungsbezug privat kranken- und pflegeversicherte Beschäftigte führen kann, wenn sie für die Zeit
der Arbeitslosigkeit ihre private Versicherung mit Rücksicht auf eine spätere Arbeitsaufnahme ruhend stellen und nicht aufgeben
wollen (so die Begründungen der Gesetzesentwürfe der Bundesregierung, BT-Drucks. 13/8653, S. 19 und der Fraktionen von CDU/CSU
und FDP, BT-Drucks. 13/8012, S. 18). In der Gesetzesbegründung zu § 207a
SGB III - Allgemeiner Teil - wird weiter ausgeführt: "Die Bundesanstalt für Arbeit (nunmehr Bundesagentur für Arbeit - BA -) übernimmt
in einem solchen Fall allerdings nur die Beiträge für die private Versicherung bis zu der Höhe, in der sie Beiträge für die
gesetzliche Versicherung aufzuwenden gehabt hätte" (vgl. BT-Drucks. 13/8012 S. 18). Im Besonderen Teil enthält die Gesetzesbegründung
ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass § 207a
SGB III auch einen Ausgleich für Selbstbehalte oder höhere Beiträge in der privaten Kranken- und Pflegeversicherung durch die BA
umfassen sollte (vgl. BT-Drucks. 13/8012 S. 21 zu Nr. 25 - § 207a).
Diese Regelung zur Übernahme von Beiträgen durch die Beklagte nach § 207a Abs. 2
SGB III kann von der Rechtsprechung auch nicht ausdehnend oder entsprechend auf Selbstbehalte oder höhere Beitragszuschüsse angewandt
werden (so für den Fall von Selbstbehalten ausdrücklich BSG, Urteil vom 11. November 2003, B 12 AL 3/03 B, SozR 4-4300 § 207a Nr. 1). Etwas anders folgt insbesondere nicht aus dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art.
3 Abs.
1 GG. Der Gesetzgeber ist an den allgemeinen Gleichheitssatz in dem Sinne gebunden, dass er weder wesentlich Gleiches willkürlich
ungleich noch wesentlich Ungleiches Gleich behandeln darf. Von einer Willkür des Gesetzgebers darf man aber nicht schon dann
sprechen, wenn er im Rahmen seines freien Ermessens unter mehreren gerechten Lösungen im konkreten Falle nicht die 'zweckmäßigste',
'vernünftigste' oder 'gerechteste' gewählt hat, vielmehr nur dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für eine gesetzliche
Bestimmung nicht finden lässt (BVerfGE 4, 144 [155]; 84, 348 [359]; vgl. Heun, in: Dreier (Hg.),
Grundgesetz, Bd. I, Art.
3, Rn. 43). Dieser Grundsatz gilt auch im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit (BVerfGE 27, 220 [227]). Auch hier kann deshalb niemand allein daraus, dass einer Gruppe aus besonderem Anlass besondere Vergünstigungen zugestanden
werden, ein verfassungsrechtliches Gebot herleiten, für sich die gleichen Vergünstigungen in Anspruch nehmen zu dürfen (BVerfGE
49, 192 [208]). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen einer
strengen Bindung unterliegt (BVerfGE 55, 72 [88]). Diese Bindung ist umso enger, je mehr sich die personenbezogenen Merkmale den in Art.
3 Abs.3
GG genannten annähern und je größer die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer
Minderheit führt. Der unterschiedlichen Weite des gesetzgeberischen Ermessenspielraums entspricht deshalb eine abgestufte
Kontrolldichte bei der verfassungsrechtlichen Prüfung. Kommt als Maßstab nur das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß
gegen Art.
3 Abs.1
GG nur dann festgestellt werden, wenn die Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (BVerfGE 55, 72 [90]; 88, 87 [96 f.]). Dagegen ist bei Regelungen, die Personengruppen verschieden behandeln oder sich bei auf die Wahrnehmung
von Grundrechten nachteilig auswirken, in einzelnen gemäß den Verhältnismäßigkeitskriterien Eignung und Angemessenheit nachzuprüfen,
ob für die vorgesehene Differenzierung Gründe von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sei die ungleichen Rechtsfolgen
rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 82, 126 [146]; 88, 87 [97]).
Zweck der gesetzlichen Neuregelung des § 207a Abs. 2
SGB III ist es neben dem Schutz der Privatversicherten vor finanziellen Belastungen nach wiedererfolgter Beschäftigungsaufnahme zum
einen gewesen, eine Begünstigung von Privatversicherten gegenüber in der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung
versicherungspflichtigen Leistungsbeziehern zu vermeiden und zum anderen einer übermäßigen Belastung der BA vorzubeugen (vgl.
ebenso: Roeder, in Niesel,
SGB III, Kommentar, 2. Aufl., 2002). Eine Besserstellung der Privatversicherten gegenüber den gesetzlich versicherten Leistungsbeziehern
durch die Bezuschussung höherer Beiträge, als sie in der gesetzlichen Kranken- und der sozialen Pflegeversicherung zu erbringen
sind, ist nie vorgesehen gewesen und wäre ihrerseits vor dem Hintergrund des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Art.
3 Abs.
1 GG auch problematisch. Denn die durchschnittlich höheren Beiträge der Privatversicherungen beruhen typischerweise (auch) auf
einem anderen, im Vergleich zu der gesetzlichen Versicherung, besseren Leistungskatalog und damit an einem Mehr an Versicherungsleistungen.
Es ist aber nicht Zweck der Arbeitslosenversicherung dem privat kranken- und pflegeversicherten Leistungsbezieher dieses Mehr
an Versicherungsleistungen für die Dauer des Leistungsbezugs zu erhalten. § 207a Abs. 2
SGB III läutet nicht die Abkehr vom Prinzip der gesetzlichen Pflichtversicherung ein, sondern erfasst nur denjenigen Teil der Leistungsbezieher,
der - wie die Klägerin - dadurch gekennzeichnet ist, dass er schon seit längerer Zeit nicht zum Kreis der Pflichtversicherten
gehört. Die Regelung modifiziert für diesen Personenkreis allein die Versicherungspflicht während des Leistungsbezugs (BSG,
Urteil vom 10. August 2000, B 11 AL 119/99 R, SozR 3-4300 § 335 Nr. 1), ohne die auf sachlichen Gründen beruhenden strukturellen Unterschiede - privatautonomer Entschluss
zum Abschluss der Versicherung contra gesetzliche Pflichtversicherung, Erstattungs- contra Sachleistungsprinzip, unterschiedliche
Selbstbehaltregelungen und Leistungskataloge - zwischen privater und gesetzlicher Kranken- und Pflegeversicherung aufzuheben.
Etwas anderes könnte im Hinblick auf Verhältnismäßigkeitserfordernisse allenfalls dann gelten, wenn die Begrenzung der Beitragszuschüsse
zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung auf den durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen und den
gesetzlichen Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung (§ 207a Abs. 2
SGB III) im Fall der Klägerin zu einer unzumutbaren, dem gesamten Sozialrecht immanenten Gedanken der (besonderen) personenbezogenen
Härte führen würde. Dafür aber hat die Klägerin weder etwas vorgetragen noch ist nach Aktenlage etwas für eine solche unzumutbare
Härtesituation ersichtlich. Denn die Beklagte hat der Klägerin ab dem 1. April 2001 berechnet auf der Grundlage des angefochtenen
Urteils des Sozialgerichts vom 10. März 2003 erhebliche monatliche Beitragszuschüsse zu ihrer privaten Kranken- und Pflegeversicherung
geleistet, etwa im Monat April 2001 von 618,54 DM (Bl. 239 Behördenakte: 549,64 DM + 68,90 DM Bl. 59 SG-Akte) bei einem von der Klägerin zu zahlenden Gesamtbeitrag von 663,14 DM (Bl. 210 Behördenakte, der im Übrigen nicht erkennen
lässt, ob darin auch eine Tagegeldversicherung enthalten ist) und ein Jahr später, im April 2002 einen Beitragszuschuss von
283,10 Euro bei einem von der Klägerin für die private Kranken- und Pflegeversicherung (ohne Krankenhaustagegeld) zu zahlenden
Beitrag von 309,56 Euro. Der von der Klägerin aus Mitteln der ihr damals monatlich überwiesenen Arbeitslosenhilfe von 2.278,20
DM (April 2001) und 1.034,10 Euro (April 2002) selbst zu finanzierende Beitragsanteil zu ihrer privaten Kranken- und Pflegeversicherung
hat sich dem gemäß im April 2001 auf 44,60 DM und im April 2002 auf 26,24 Euro belaufen. Angesichts dieser Größenordnung des
der Klägerin verbleibenden Beitragsanteils ist angesichts der Höhe der ihr während des fraglichen Zeitraums gewährten Arbeitslosenhilfe
für das Vorliegen einer besonderen personenbezogenen Härte nichts erkennbar.
Die Begrenzung der Beitragsbezuschussung privater Kranken- und Pflegversicherungen von Leistungsbeziehern nach § 207a
SGB III auf den durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung und den gesetzlichen Beitragssatz
der sozialen Pflegeversicherung ist dem gemäß sachlich gerechtfertigt und verletzt die Klägerin deshalb auch nicht in ihren
Rechten aus Art.
3 Abs.
1 GG.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Die Revision wird nach §
160 Abs.
2 Nr.
2 SGG zugelassen, weil das Urteil des Senats von der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 21. Oktober 2003, B 7 AL 4/03 R, SozR 4-4300 § 200 Nr. 1, aus den unter I. im einzelnen dargelegten Gründen abweicht und auf dieser Abweichung zur entscheidungserheblichen
Frage der Rechtmäßigkeit der von der Klägerin angefochtenen Herabbemessung der ihr von der Beklagten ab dem 29. Januar 2002
gewährten Arbeitslosenhilfe auch beruht.