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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.03.2011 - 9 U 1083/10
Auferlegung von Verschuldenskosten im sozialgerichtlichen Verfahren auf die Behörde wegen unterlassener Ermittlungen im Verwaltungsverfahren
1. Verschuldenskosten können der Beklagten auferlegt werden, wenn die vom SG nachgeholten Ermittlungen unverzichtbar für die zu treffende Entscheidung gewesen sind. Die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen ist unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen und deren höchstrichterlicher Auslegung zu beurteilen.
2. Die Entscheidung, ob der Beklagten Verschuldenskosten aufzuerlegen sind, kann vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens getroffen werden.
3. Bei dem Beschwerdeverfahren handelt es sich um ein selbstständiges, nicht kontradiktorisches Verfahren im Rahmen des von den Beteiligten betriebenen Hauptsacheverfahrens. Eine Kostenentscheidung zugunsten des Klägers des Hauptsacheverfahrens scheidet damit aus. In diesem Verfahren findet jedoch § 197a SGG Anwendung, weshalb Gerichtskosten anfallen und zu erheben sind.
Voraussetzung für die Auferlegung von Kosten nach § 192 Abs. 4 S. 1 SGG ist, dass die Behörde im Verwaltungsverfahren erkennbare und notwendige Ermittlungen unterlassen hat, die vom Gericht nachgeholt wurden. Von einer Notwendigkeit wird dann auszugehen sein, wenn die nachgeholten Ermittlungen entsprechend der Amtsermittlungspflicht der Behörde nach §§ 20, 21 SGB X unverzichtbar für die zu treffende Entscheidung gewesen sind. Von einer Erkennbarkeit ist auszugehen, wenn sich der Behörde die Notwendigkeit unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen und deren höchstrichterlichen Auslegung aufdrängen musste und die Behörde - mangels einer solchen - nicht nach einer vertretbaren Rechtsauffassung davon ausgehen durfte, auf die Ermittlungen komme es nicht an. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Fundstellen: NZS 2011, 600
Normenkette:
SGB X § 20
,
SGB X § 21
,
SGG § 172
,
SGG § 192 Abs. 4 S. 1
,
SGG § 197a
,
VwGO § 154 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Ulm 09.02.2010 S 11 U 2401/09
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 9. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Entscheidungstext anzeigen: