Gründe:
I. Die Beteiligten streiten über die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides der Antragsgegnerin (Ag) vom 22.04.2008,
mit welchem diese die Antragstellerin (ASt) für ein Jahr ab Bekanntgabe des Bescheides von der Erteilung von Arbeitsgenehmigungen
- EU für Werkvertragsarbeitnehmer ausgeschlossen hat.
Die ASt ist ein ungarisches Unternehmen mit Sitz in A-Stadt und einer unselbständigen Zweigstelle in H ...
Mit Bescheid vom 10.07.2007 sicherte die Ag der ASt Arbeitserlaubnisse - EU im Rahmen eines von der ASt am 18.06.2007 mit
der Fa. G. Hoch- und Tiefbau GmbH abgeschlossenen Werkvertrages zu. Die werkvertraglichen Arbeiten waren im Zeitraum vom 10.07.2007
bis 30.09.2007 zu erbringen.
Am 07.09.2007 führte das Hauptzollamt S. auf der Grundlage von Durchsuchungsbeschlüssen des Amtsgerichts S. eine Durchsuchungsaktion
durch, bei welcher sowohl die auf der Baustelle angetroffenen Arbeiter der ASt befragt, als auch Unterlagen der ASt und der
Arbeitnehmer sichergestellt wurden. Zu diesem Zeitpunkt waren lediglich die Arbeitseinkommen der Arbeiter der ASt für den
Monat Juli 2007 abgerechnet.
Im Rahmen der Durchsuchung fanden sich Stundenaufzeichnungen der von den Arbeitnehmern der ASt geleisteten Arbeitszeiten.
Diese wurden vom Vorarbeiter der ASt in zweifacher Ausführung erstellt. In der einen Stundenaufzeichnung waren für Juli 2007
8 Stunden (7:30 Uhr bis 16:30 Uhr abzüglich Pause) täglich dokumentiert, insgesamt somit 112 Stunden für den Monat Juli 2007.
In einer weiteren Stundenaufzeichnung für Juli 2007 fanden sich deutlich längere Arbeitszeiten von montags bis freitags, sowie
zusätzlich Arbeitsstunden am Samstag, insgesamt 168 Stunden.
Darüber hinaus fand sich eine von den Arbeitnehmern unterschriebene Monatsabrechnung für Juli 2007, die eine geleistete Stundenzahl
der Arbeiter von 120 Stunden ausweist, sowie einen Stundenlohn von 10.- EUR (für den Vorarbeiter Z. S.) sowie 9.- EUR (für
die anderen Arbeitnehmer). Für alle Arbeitnehmer war ein Einreisebetrag von 75.- EUR dokumentiert, eine Prämie von 150.- EUR
(Vorarbeiter), bzw. 100.- EUR (andere Arbeiter), eine Auslöse für Essen von 93,24 EUR, sowie ein Heimatlohn von 305,04 EUR,
ein Nettolohn von 1.200.- EUR (Vorarbeiter) und 1.080.- EUR (andere Arbeiter), sowie Urlaubsgeld von 160.- EUR (Vorarbeiter)
bzw. 144.- EUR (andere Arbeiter). Danach ergab sich ein Nettolohn von 1.983,28 EUR (Vorarbeiter) und 1.797,28 EUR (andere
Arbeiter).
Der Arbeitnehmer F. S. teilte auf Befragen des Hauptzollamts S. mit, dass die werktägliche Arbeitszeit von 07:30 Uhr bis 16:30
Uhr gehe. Auf Vorhalt die Wahrheit zu sagen, wurde von ihm die Arbeitszeit auf 06:40 bis 18:00 Uhr erweitert. Er gehe von
einem Monatslohn während der Entsendung von 1.200.- oder 1.400.- EUR netto aus.
Der Arbeitnehmer T. S. sagte aus, die werktägliche Arbeitszeit sei zwischen 07:30 Uhr bis 16:30 Uhr, er blieb auch nach Vorhalt
bei seiner Aussage. Er berichtete über einen Nettolohn während der Entsendung von 1.150.- EUR inklusive Provision. Er habe
bei der ersten Anreise einen Vorschuss von 30.000.- Forint (ca. 120.- EUR) erhalten.
Der Arbeitnehmer A. A. bestätigte auch nach Ermahnung eine Arbeitszeit von 07:00 Uhr bis 16:30 Uhr und gab einen monatlichen
Nettolohn von 1.500.- bis 2.000.- EUR an. Im weiteren Verlauf der Vernehmung gab er eine tägliche Arbeitszeit von 10,5 Stunden
unter der Woche und 7 Stunden samstags an. A. P. erklärte zuerst eine Wochenstundenzahl von 40 Stunden, bestätigte dann auf
Vorhalt die Richtigkeit der längeren Stundenaufzeichnungen. Für Juli 2007 habe er 1.150.- EUR bar in Ungarn erhalten, darüber
hinaus 65.000 Forint (ca. 250.- EUR) sowie 75.- EUR Fahrgeld für die erste Anreise.
Der Arbeitnehmer T. S. gab eine tägliche Arbeitszeit von 07:30 Uhr bis 16:30 Uhr an sowie den Erhalt von 60.000.- Forint als
Überweisung in Ungarn und weiterer 600.- EUR bar in Ungarn, sowie 75.- EUR für die Anreise. I. M. erklärte den Beginn der
täglichen Arbeitszeit mit 07:15 Uhr bei 40 Wochenarbeitsstunden, er habe 750.- EUR sowie 60.000.- Forint als Entgelt während
der Entsendung erhalten.
Arbeitnehmer der Fa G., die mit den Arbeitnehmern der ASt auf der selben Baustelle arbeiteten, gaben den Beamten des Zolls
gegenüber an, dass an den Tagen, an denen die Arbeitnehmer der Firma G. länger auf der Baustelle waren (18:00 Uhr), auch die
Arbeitnehmer der ASt noch auf der Baustelle waren.
Mit Schreiben vom 19.09.2007 hörte die Ag die ASt zu den Feststellungen des Hauptzollamts S. und der vorgeworfenen Nichteinhaltung
des tariflichen Nettolohnes an.
Mit Bescheid vom 22.04.2008 schloss die Ag die ASt für die Dauer eines Jahres ab Bekanntgabe des Bescheides von der Erteilung
von Arbeitsgenehmigungen - EU für Werkvertragsarbeitnehmer aus. Auf der Grundlage der beschlagnahmten Lohnabrechnung für Juli
2007 ergebe sich ein Nettolohn von 1.425, 04 EUR (Vorarbeiter) und 1.313, 04 EUR (andere Arbeiter). Daraus ergebe sich ein
Netto-Stundenlohn von 8,48 EUR (Vorarbeiter), sowie 7,81 EUR (andere Arbeiter). Unter Berücksichtigung des maßgeblichen Tariflohns
von 10,49 EUR/Stunde (Vorarbeiter) und 8,92 EUR/Stunde (andere Arbeiter) ergebe sich eine Unterschreitung des tariflichen
Nettostundenlohns von 2,01 EUR (Vorarbeiter) und bis zu 1,11 EUR (andere Arbeiter). Dabei sei ein Heimatlohn von bis zu 65.000.-
Forint (ca. 250.- EUR) berücksichtigt.
Den Angaben der ASt, wonach die Arbeiter für den Monat Juli 2007 Nettostundenlöhne von 11,64 EUR (Vorarbeiter) und 10,63 EUR
(andere Arbeiter) erhalten hätten, könne nicht zugestimmt werden, da absichtlich falsche Stundenaufzeichnungen geführt worden
seien. Die in der Anhörung vorgebrachten Vorschusszahlungen von 300.- EUR seien den befragten Arbeitnehmern ebenso unbekannt
gewesen wie die Zahlung von Verpflegungsgeld. Der Arbeitnehmer M. habe in seiner Vernehmung beispielhaft angegeben, für den
Monat Juli 750.- EUR zuzüglich eines Heimatlohnes von 60.000.- Forint (ca. 220.- EUR) erhalten zu haben, was unter Berücksichtigung
der 168 Arbeitsstunden des Monats Juli 07 einen Nettostundenlohn von 5,77 EUR ergebe. Der Arbeitnehmer S. habe von einem Vorschuss
von 100.- EUR, einem Heimatlohn von 60.000.- Forint und einer weiteren baren Zahlung von 600.- EUR berichtet, was einen Nettolohn
von 5,77 EUR ergebe. Die Nennung von Urlaubsgeld könne nicht akzeptiert werden.
Nach Artikel 10 der deutsch-ungarischen Regierungsvereinbarung sei bei einer Verletzung der in Artikel 10 genannten rechtlichen
Bestimmungen (insbesondere die Nichtgewährung des Lohns, den deutsche Tarifverträge für vergleichbare Tätigkeiten vorsähen)
geregelt, dass keine Werkverträge eines Unternehmens von der Bundesagentur für Arbeit mehr genehmigt werden würden.
Die sofortige Vollziehung des Bescheides wurde nach §
86a Abs.
2 Nr.5
SGG angeordnet, da sie aus überwiegendem öffentlichem Interesse erforderlich sei. Das Bayerische Landessozialgericht habe bereits
mehrfach entschieden, dass neben den generalpräventiven Überlegungen zu den Interessen der Allgemeinheit, die vor allem zu
berücksichtigen seien, das öffentliche Interesse an der Einhaltung der gewachsenen Standards des deutschen Arbeitsrechts gehört.
Damit komme der Sanktionierung eines Verstoßes eine erhebliche ordnungspolitische Bedeutung zu, dem gegenüber das wirtschaftliche
Einzelinteresse an der Durchführung von Werkverträgen der ASt zurückstehen müsse.
Hiergegen hat die ASt Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist.
Am 20.05.2008 hat die ASt darüber hinaus beim Sozialgericht Nürnberg (SG) beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der ASt vom 30.04.2008 gegen den Bescheid der Ag vom 22.04.2008 gemäß
§
86b Abs.1 Nr. 2
SGG anzuordnen.
Mit dem Antrag sind u.a Abrechnungen der ASt von Juli 2007 und August 2007 vorgelegt worden, wonach den Arbeitnehmern der
ASt ein höherer als von der Ag berechneter Arbeitslohn bezahlt worden wäre; darüber hinaus von den Arbeitnehmern gegengezeichnete
Lohnabrechnungen für die Monate Juli, August und September 2007 und eine von den Arbeitnehmern der ASt gegengezeichnete Liste
über die Auszahlung eines Vorschusses von 375.- EUR, datiert auf den 06.07.2007.
Mit Beschluss vom 19.06.2008 hat das SG den Antrag abgelehnt. Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung formal richtig
getroffen worden sei, insbesondere enthalte die Anordnung auch die erforderliche schriftliche Begründung. Auch inhaltlich
sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht zu beanstanden, da ein besonderes Vollzugsinteresse bei nur geringen Erfolgsaussichten
des Widerspruchsverfahrens zu bejahen sei. Nach summarischer Prüfung läge eine Unterschreitung der tariflichen Nettolöhne
um mehr als 5% vor.
Die ASt müsse sich an der beschlagnahmten Monatsabrechnung Juli 2007 festhalten lassen, den von ihr mit dem Eilantrag vorgelegten
Abrechnungen könne kein Glauben geschenkt werden. Für die Facharbeiter ergebe sich somit für den Zeitraum vom 12.07.2007 bis
31.07.2007 ein Arbeitslohn von 1.413,04 EUR, was unter Berücksichtigung der festgestellten Stundenzahl von 168 Stunden für
den Monat Juli 2007 einen Netto-Stundenlohn von 8,41 EUR ergebe. Dieser Stundenlohn läge mehr als 5% unter dem tariflichen
Nettolohn von 8,92 EUR. Für den Vorarbeiter ergebe sich für den Monat Juli 2007 ein monatlicher Nettolohn von 1.575,04 EUR,
was geteilt durch die Stundenzahl von 168 Arbeitsstunden für Juli 2007 einen Netto-Stundenlohn von 9,38 EUR ergebe. Auch damit
läge eine mehr als 5prozentige Unterschreitung unter Berücksichtigung eines tariflichen Netto-Stundenlohnes von 10,49 EUR
vor. Bei dieser Berechnung sei davon auszugehen, dass weder der 09.07.2007, noch der 10. und 11.07 berücksichtigt werden könnten,
da diese Tage vor der Arbeitsaufnahme am 12.07.2007 lagen.
Hiergegen hat die ASt am 23.07.2008 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung der Beschwerde ist vorgebracht worden, dass die Arbeitnehmer
der ASt neben dem eigentlichen Lohn von 1.797,28 EUR bzw. 1.983,28 EUR (Vorarbeiter) einen Startvorschuss von 300.- EUR erhalten
hätten. Ein Abzug von 72.- EUR auf den im Juli 2007 gezahlten Lohn - wie vom SG vorgenommen - dürfe nicht erfolgen. Ein Urlaub vor der Entsendung sei nicht ungewöhnlich, da die Arbeitnehmer der ASt auch
vor der Entsendung in einem Arbeitsverhältnis gestanden hätten. Aus diesem Arbeitsverhältnis wären Urlaubsansprüche entstanden,
die dann in Deutschland genommen worden seien. Mit der Beschwerde sind Bestätigungen der Arbeitnehmer T. S., S. F., M. T.,
S. T., I. M., S. Z., P. A. und A. A. vorgelegt worden. Darüber hinaus ist ein Schreiben des Hauptzollamts S. vom 28.10.2008
vorgelegt worden, wonach die Startprämie auf alle Arbeitsstunden der Arbeitnehmer während der Entsendung umzulegen ist.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Akten des Ag, sowie die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz (
SGG). Eine Abhilfeentscheidung seitens des SG ist wegen des Wegfalls des § 174
SGG a.F. nicht mehr erforderlich. Das Rechtsmittel erweist sich aber als nicht begründet.
Nach §
86 a Abs.
2 Nr.
5 SGG kann eine Behörde die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes anordnen (VzA), wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen
Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten ist und die Stelle, die den Verwaltungsakt erlassen hat, diese
VzA mit schriftlicher Begründung des besonderen Interesses an der VzA anordnet.
Die Anordnung der VzA ist formal richtig getroffen worden, die VzA ist mit der erforderlichen schriftlichen Begründung des
besonderen Interesses erfolgt.
Aus der Begründung muss hervorgehen, warum das besondere Interesse an der VzA in diesem besonderen Fall andere Interessen
überwiegt (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer
SGG 9.Aufl. 2008 §
86 a Rdnr. 21b). An die Begründung sind hohe Anforderungen zu stellen. Die schriftliche Begründung muss nicht nur sämtliche Gesichtspunkte
enthalten, die die Behörde in ihre Entscheidung einbezogen hat, sondern auch erkennen lassen, warum im konkreten Einzelfall
das öffentliche Interesse an der VzA überwiegt und warum die VzA dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit entspricht (vgl Keller
aaO.). Vorliegend hat die Ag die VzA zwar - unter Berücksichtigung der Rspr. - auf generalpräventive Aspekte gestützt, aber
auch eine Würdigung der individuellen Interessen der ASt vorgenommen. Unter Berücksichtigung des Sanktionscharakters der Regelung
ergibt sich das besondere Vollzugsinteresse auch schon aus der Eigenart der Regelung (vgl Keller aaO.).
Die VzA ist auch begründet. Im Rahmen des für den einstweiligen Rechtsschutz erforderlichen Prüfungsumfangs steht für den
Senat fest, dass ein besonderes Vollzugsinteresse seitens der Ag besteht.
Öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung ist mehr als das für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Interesse.
Notwendig ist i.d.R. ein zusätzliches öffentliches Interesse an dem sofortigen Vollzug, so dass die gesetzlichen Voraussetzungen
für den Erlass des Verwaltungsaktes nicht zur Begründung der VzA ausreichen. Das besondere Interesse ist mit dem Interesse
des Betroffenen abzuwägen. Abzuwägen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die VzA angeordnet und dann ein Rechtsbehelf
Erfolg haben würde, gegenüber den Nachteilen, die entstehen, wenn die sofortige Vollziehung nicht angeordnet und ein Rechtsbehelf
keinen Erfolg haben würde. Die VzA ist gerechtfertigt, wenn eine umfassende Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange
zum Ergebnis kommt, dass das Vollzugsinteresse überwiegt. Bei der Abwägung ist von Bedeutung, ob der Rechtsbehelf Aussicht
auf Erfolg hat oder nicht (vgl Keller Rdnr. 20, 20a aaO. mwN)
Vorliegend sind bei dem für den einstweiligen Rechtsschutz notwendigen summarischen Prüfungsumfang Erfolgsaussichten für das
Rechtsbehelfsverfahren nicht zu sehen.
Die deutsch - ungarische Regierungsvereinbarung knüpft die Durchführung von Werkverträgen durch ungarische Firmen an die Bedingung,
dass die tariflichen deutschen Nettolöhne gezahlt werden. Art 10 der Regierungsvereinbarung sieht in Fällen von Mindestlohnunterschreitungen
den Ausschluss des entsprechenden Unternehmens vom Werkvertragsverfahren vor. Es sollen daher nur ungarische Firmen in Deutschland
tätig werden, die die vorgesehenen tariflichen Nettolöhne auch tatsächlich zahlen. Dies dient dem öffentlichen Interesse an
den gewachsenen Standards des deutschen Arbeitsrechts.
Die ASt hat diese tariflichen Mindeststandards zur Auffassung des Senats nicht eingehalten. Der Senat schließt sich insoweit
den Ausführungen des SG an, §
142 Abs.
2 S. 3
SGG.
Unter Berücksichtigung der in sich schlüssigen Ausführungen des SG sind durch die ASt die tariflichen Mindestvoraussetzungen nicht eingehalten.
Über die Auffassung des SG hinaus bestehen seitens des Senats aber auch erhebliche Zweifel an der grundsätzlichen Glaubwürdigkeit der vom Hauptzollamt
S. beschlagnahmten Lohnabrechnung für den Monat Juli 2007 (die das SG seiner Berechnung zugrunde legt).
Damit kann aber dieser Abrechnung kein Beweiswert hinsichtlich eines grundsätzlich anzusetzenden Grundlohns von 1.200.- EUR
oder 1.080.- EUR zukommen. Vielmehr hat es bei den von den Arbeitnehmern der ASt mitgeteilten Einkommenshöhen zu verbleiben.
Hierbei ist für den Senat entscheidend, dass auch diese Abrechnung von einer monatlichen Arbeitsleistung der Arbeitnehmer
von 120 Stunden ausgeht. Diese - geringere - Zahl der Arbeitsstunden ist aber offensichtlich wahrheitswidrig zur Täuschung
des deutschen Vertragspartners der Fa. G. oder der deutschen Behörden erfolgt. Eine Vielzahl von Arbeitnehmern der ASt hat
auf Vorhalt zugegeben, dass die von ihnen ursprünglich angegebene Stundenzahl (7:30 Uhr bis 16:30 Uhr) wahrheitswidrig erfolgt
ist (so z.B. die Arbeitnehmer S., Szerencses). Die Arbeitnehmer der Fa. G. haben gegenüber dem Hauptzollamt S. längere Arbeitszeiten
der Arbeitnehmer der ASt (zumindest bis 18:00 Uhr) bestätigt.
Hierbei kann auch dahinstehen, ob die betroffenen Arbeitnehmer durch einen Dolmetscher nach dem Dolmetschergesetz bzw. der Dolmetschergesetzausführungsbekanntmachung des Bayerisches Justizministeriums befragt wurden oder nicht, da es sich
hierbei zum einen um eine Sollbestimmung handelt und zum anderen eine Unrichtigkeit der Übersetzung jedenfalls im Beschwerdeverfahren
nicht mehr vorgetragen wird.
Darüber hinaus erscheint es auch keinesfalls glaubhaft, dass den Arbeitnehmern Urlaubsgeld ausbezahlt worden ist. Hierbei
ist zu beachten, dass sich nur in der wahrheitswidrigen - "offiziellen" - Stundenaufzeichnung für den 09.07. ein "X" findet
und in den Spalten für den 10.07 und 11.07 ein "U" (was für Urlaub stehen könnte) eingetragen ist. In der wohl zutreffenden
Stundenaufzeichnung, die zu einer Gesamtstundenanzahl von 168 Stunden für den Monat Juli 2007 kommt, sind die Spalten für
den 09 - 11.07 leer. Urlaub oder Urlaubsentgelt ist den Arbeitnehmern somit zur Auffassung des Senats nicht gewährt worden.
Auch erscheint - entgegen der Auffassung der ASt - eine Urlaubsgewährung vor dem Beginn der Entsendung, dem 12.07.2007 ausgeschlossen.
Entgegen dem Vortrag der ASt haben die Arbeitnehmer R., S., A., P., S., M., B. vor der Entsendung nicht für die ASt gearbeitet,
eine Urlaubsgewährung vor Arbeitsantritt ist sinnwidrig und insbesondere in der Zusammenschau des gesamten Vorbringens der
ASt unglaubwürdig.
Damit hat es - über die Auffassung des SG hinaus - bei der erforderlichen summarischen Prüfung, bei den von den Arbeitnehmern mitgeteilten Löhnen zu verbleiben.
Diese haben bei ihrer Vernehmung vor den Beamten des Hauptzollamtes S. am 07.09.2007 u.a. Nettolöhne von 1.200.- oder 1.400.-
EUR (S. F.); 1.150.- EUR inkl. Provision (T. S.); 1.150.- EUR in Ungarn (A. P.) oder 1.500.- bis 2.000.- EUR brutto (A. A.)
bestätigt. Damit erscheinen die nunmehr von den Arbeitnehmern genannten Nettolöhne von 1.798,28 EUR zuzüglich 300.- EUR Startvorschuss
nicht wahrheitsgemäß. Bei der Vernehmung durch die Beamten des Hauptzollamts S. hat keiner der befragten Arbeitnehmer einen
Arbeitslohn von 1.798,28 EUR oder einen Startvorschuss von 300.- EUR bestätigt. Dies erscheint umso erstaunlicher als - nach
Angabe der ASt - die Arbeitnehmer den Erhalt dieser Summe erst kurze Zeit vor der Vernehmung durch Unterschrift bestätigt
haben sollen.
Auch hat - bis auf eine Ausnahme - keiner der befragten Arbeitnehmer einen Vorschuss von 300.- oder 375.- EUR bei der Befragung
bestätigt. Dies, obwohl nach den Angaben der ASt der Erhalt von 375.- EUR erst 2 Monate vor der Befragung von den Arbeitnehmern
schriftlich bestätigt worden ist. Bei der Frage nach dem Lohn für Juli 2007 auch einen angeblich erhaltenen Startvorschuss
zu nennen, würde sich eigentlich aufdrängen; dies um so mehr, als z.B. S. T. sowie auch T. R. ausdrücklich einen gezahlten
Vorschuss erwähnten. Hierbei ist zur Auffassung des Senats insb. auch zu beachten, dass es sich bei einem Vorschuss von 300.-
oder 375.- EUR um einen unter Berücksichtigung des Mindestlohns in Ungarn von ca. 400.- EUR durchaus erheblichen Betrag handelt.
Damit sind auch die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bescheinigungen der Arbeitnehmer unglaubhaft. Unter Berücksichtigung
der tatsächlich bezahlten Nettolöhne liegt ohne jeden Zweifel ein mehr als 5prozentiges Unterschreiten der tariflichen Nettolöhne
vor.
Die vom Vorarbeiter der ASt geführten doppelten Stundenaufzeichnungen konnten nur einen Zweck haben, nämlich die angemeldete
Stundenzahl (169 Stunden) nach außen zu dokumentieren, während die zweite Stundenaufzeichnung die wirkliche - bedeutend höhere
- Stundenzahl intern feststellte. Diese Vorgehensweise kann nur einen Zweck haben, nämlich durch Täuschung der deutschen Behörden
Arbeitserlaubnisse - EU in Deutschland zu erhalten und gleichzeitig seinen Arbeitnehmern einen tariflich zu geringen Arbeitslohn
zu zahlen. Es steht somit zur Überzeugung des Senats bei summarischer Prüfung fest, dass die ASt von vorneherein eine deutliche
- weit mehr als 5%tige - Unterschreitung der tariflichen Nettolöhne beabsichtigte und auch zahlte.
Damit ist auch die von der Ag selber vorgenommene Einschränkung der Sanktionierung auf 1 Jahr und die Anordnung der sofortigen
Vollziehung dieses Bescheides unter Berücksichtigung der individuellen Interessen der ASt verhältnismäßig.
Die Einhaltung der gewachsenen deutschen Standards des deutschen Arbeitsrechts kann nur gewährleitstet werden, wenn Ausschlussgründe
auch (sofort) vollzogen werden können. Würde hier ein Widerspruch aufschiebende Wirkung haben, wäre die Einhaltung dessen,
was als Vertragsgrundlage der deutsch-ungarischen Regierungsvereinbarung anzusehen ist, nämlich die Einhaltung der deutschen
tariflichen Nettolöhne, nicht mehr gewährleistet, weil durch die Einlegung von Rechtsmitteln der Eintritt der Sanktion auf
unbestimmte Zeit verhindert werden könnte. Den betroffenen Firmen wäre es dann auf unbestimmte Zeit möglich, gegen fundamentale
Prinzipien dieser Vereinbarung zu verstoßen und durch eine Ausbeutung der eigenen Belegschaft einen durch Nichts zu rechtfertigenden
finanziellen Vorteil zu erlangen. Der Sanktionscharakter dieser Vereinbarung würde in sein Gegenteil verkehrt.
Die Beschwerde war somit unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 197a
SGG i.V.m. 154 Abs. 1
VwGO.
Die Sreitwertfestsetzung beruht auf §§ 197a
SGG i.V.m. 52 Abs. 2, 47 Abs. 2 S. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar, §
177 SGG.