Klageantrag
Grundsatz der Meistbegünstigung als Auslegungsmaxime
Keine Unzulässigkeit der Klage bei auslegungsfähigem Rechtsschutzziel
Tatbestand
Streitig ist die Höhe von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.01.2008 bis 30.06.2008.
Der Kläger bezog seit 01.01.2005 Alg II vom Beklagten. Nach dem Schreiben der Baugenossenschaft "V." eG vom 04.04.2005 betrug
die monatliche Nutzungsgebühr für die Wohnung des Klägers 271,06 EUR inkl. der kalten Nebenkosten. Weiterhin hatte der Kläger
nach einem Schreiben der Fa. I. A-Stadt GmbH vom 31.01.2007 bis einschließlich Dezember 2007 für den Gasbezug einen monatlichen
Abschlag in Höhe von 43,00 EUR zu zahlen. Im Rahmen seines Fortzahlungsantrages für die Zeit ab 01.01.2008 gab der Kläger
u.a. an, Änderungen bei den Kosten für Unterkunft und Heizung seien nicht eingetreten. Der Beklagte bewilligte darauf mit
Bescheid vom 21.11.2007 Alg II für die Zeit vom 01.01.2008 bis 30.06.2008 in Höhe von monatlich 698,02 EUR (Regelleistung
347,00 EUR, ernährungsbedingter Mehrbedarf 51,13 EUR, Kosten für Unterkunft und Heizung 299,89 EUR). Dagegen legte der Kläger
Widerspruch ein, da "ausstehende Wohnnebenkosten und andere Gelder noch anstehen" würden. Der Beklagte wies den Widerspruch
mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2007 zurück. Weitere Leistungen stünden dem Kläger nicht zu, da ein höherer Bedarf nicht
nachgewiesen worden sei.
Mit Bescheid vom 28.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2008 stellte der Beklagte - nach Aktenlage
ohne jegliche Anhörung - die Zahlung von Alg II ab 01.02.2008 ein und hob die Leistungsbewilligung ab diesem Zeitpunkt gemäß
§ 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf. Der Kläger sei seit dem 01.01.2005 krank geschrieben, weshalb von einer Erwerbsunfähigkeit ausgegangen werden müsse.
Ein Verfahren zur Überprüfung der Erwerbsfähigkeit habe nicht eingeleitet werden können, da er weder der Entbindung von der
ärztlichen Schweigepflicht zugestimmt, noch den ihm übersandten Gesundheitsfragebogen ausgefüllt habe.
Bereits am 24.12.2007 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und neben der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der "beantragten
Nachzahlung" begehrt. Nachdem das SG den Kläger aufgefordert hatte, die Klage weiter zu betreiben, einen bestimmten Klageantrag zu stellen sowie diese zu begründen,
hat dieser mitgeteilt, ihm sei das Aktenzeichen des Verfahrens nicht bekannt oder bisher nicht zugegangen, weshalb er um Übersendung
einer Kopie der Klageschrift bzw. einer entsprechenden Mitteilung des Inhalts bat, damit er die Klage entsprechend einordnen
bzw. weiter bearbeiten könne. Eine von ihm beantragte Akteneinsicht, im Rahmen derer das SG die Verfahrensakte zur Einsichtnahme an das Amtsgericht A-Stadt versandt hatte, nahm er nicht wahr. Er hatte zuvor um Übersendung
bzw. Aushändigung der Akten an sich selbst gebeten.
Mit Schreiben vom 14.09.2010 hat das SG dem Kläger mitgeteilt, es beabsichtige demnächst den Rechtsstreit zu terminieren, wobei zuvor jedoch noch über den im November
2008 per Telefax gestellten, sich aber nicht in den Akten befindenden Befangenheitsantrag gegen die Vorsitzende zu entscheiden
sei. Es werde um Mitteilung gebeten, ob sich der Befangenheitsantrag im Hinblick darauf erledigt habe, dass das Vormundschaftsgericht
keinerlei Anlass gesehen habe, auf seinen Antrag zu reagieren. Weitere Ausführungen hierzu hat der Kläger nicht gemacht. Im
Rahmen der mündlichen Verhandlung am 09.09.2011, zu der der Kläger mit Postzustellungsurkunde am 23.08.2011 ordnungsgemäß
geladen worden, aber nicht erschienen war, hat das SG den Antrag auf PKH abgelehnt. Anschließend hat es mit Urteil vom 09.09.2011 die Klage abgewiesen. Diese sei bereits unzulässig,
da es an einer hinreichenden Bestimmtheit gemäß §
92 Abs
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) fehle. Es sei unklar geblieben, auf welches konkrete Ziel sich die Klage beziehe. Welche "Nachzahlung" er meine, sei nicht
erkennbar. Einer Aufforderung, seine Klageschrift zu ergänzen und zu begründen, sei er nicht nachgekommen. Auch sei nach Prüfung
des Bescheids vom 21.11.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2007 nicht ersichtlich, welche weiteren Leistungen
er noch begehre, da Regelleistung, Kosten der Unterkunft und Heizung sowie ein Mehrbedarf für kostenaufwendige Ernährung in
rechnerisch richtigerweise gewährt worden seien.
Dagegen hat der Kläger Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt und u.a. ausgeführt, der gesetzliche Richter sei
durch Rechtsmissbrauch bzw. Vorlageverweigerung entzogen worden. Auch im Hinblick auf die rechtswidrige PKH-Abweisung sei
Recht und Gesetz missachtet worden. Einen konkreten Berufungsantrag hat der Kläger nicht gestellt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.09.2011 aufzuheben und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Nürnberg zurückzuverweisen,
hilfsweise
den Bescheid vom 28.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2008 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung
des Bescheides vom 21.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2007 zu verurteilen, höheres Arbeitslosengeld
II zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Rechtsauffassung des SG für zutreffend. Wegen fehlender hinreichender Bestimmtheit sei die Klage abzuweisen gewesen. Im Übrigen habe kein Anspruch
auf höhere Leistungen für die Zeit vom 01.01.2008 bis 30.06.2008 bestanden.
Die Vorsitzende der 10. Kammer des SG hat auf Anfrage des Senats mitgeteilt, nach ihrer Erinnerung habe der Kläger im November 2008 erklärt, er halte sie für befangen
und habe beim Vormundschaftsgericht beantragt, sie unter Betreuung zu stellen oder in eine psychiatrische Klinik einzuweisen.
Ein bereits für den 28.11.2008 angesetzter Verhandlungstermin sei insofern abgesetzt worden. Das Schreiben des Klägers vom
November 2008 sei nicht mehr auffindbar, weshalb die Anfrage vom 14.09.2010 an ihn gestellt worden sei. Nachdem er die dort
gesetzte Frist habe verstreichen lassen, sei die mündliche Verhandlung durchgeführt worden. Hierzu sei er trotz Anordnung
des persönlichen Erscheinens unentschuldigt nicht erschienen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§
143,
144,
151 SGG) und im Hinblick auf eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG zur erneuten Entscheidung begründet.
Der Kläger hat vorliegend im Berufungsverfahren keinen konkreten Antrag gestellt. Sowohl entsprechende schriftliche Aufforderungen
als auch der Versuch einer weiteren Klärung im Rahmen eines Erörterungstermins, zu dem der Kläger trotz der Anordnung des
persönlichen Erscheinens nicht erschienen ist, sind erfolglos geblieben. Zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist der
Kläger ebenfalls nicht erschienen. Unter Berücksichtigung des Vortrags in der Berufungsschrift (zur Auslegung von Anträgen
vgl. Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer,
SGG, 10. Aufl., §
92 Rdnr 12 mwN) war sein Begehren dahingehend auszulegen, er beantrage eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das SG zur erneuten Entscheidung. In seiner Begründung führt der Kläger verschiedene Verfahrensfehler auf, die das SG gemacht haben soll, macht aber in der Sache keine weiteren Ausführungen. Hilfsweise beantragt er nach Auffassung des Senates
die Aufhebung der ihn belastenden Entscheidung und die Zahlung eines höheren Alg II.
Nach §
159 Abs
1 SGG kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das SG zurückverweisen, wenn (1.) dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, oder (2.) das Verfahren
an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine unfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme notwendig
ist. Beides ist vorliegend der Fall.
Das SG hatte vorliegend zunächst die Klage abgewiesen und dabei ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Damit liegt eine Entscheidung
in der Sache nicht vor. Zu Unrecht ist das SG dabei davon ausgegangen, ein hinreichend bestimmter Klageantrag und eine entsprechende Begründung seien auch durch Auslegung
vorliegend nicht zu ermitteln gewesen. Zutreffend geht das SG dabei davon aus, dass bei dem Fehlen einer eindeutigen oder zweifelsfreien Erklärung des Gewollten weitere Aufklärung von
Amts wegen zu betreiben und der Grundsatz der Meistbegünstigung zu beachten ist (vgl. dazu Leitherer aaO). Vorliegend wäre
es jedoch möglich gewesen, unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Klageschrift, die sich gegen den Widerspruchsbescheid
vom 27.11.2007 gerichtet hat und zumindest ansatzweise eine "Zahlung" fordert, ein klägerisches Begehren zu erkennen. Eine
wohlwollende Auslegung unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes hätte dazu geführt, die Klage dahingehend
auszulegen, dass es dem Kläger um höhere Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis 30.06.2008 geht. Soweit der Kläger
ausführt, es gehe um die Zahlung der "beantragten Nachzahlung, die durch SG-Urteile sich noch ergebe", ist damit erkennbar nicht gemeint, er wolle die Umsetzung bereits ergangener Urteile, sondern
Zahlungen aus "noch ergehenden" Urteilen. Hieraus folgt zudem der Hinweis, er wolle hier in diesem Verfahren höhere Leistungen.
Schließlich ist auch unter Berücksichtigung des angefochtenen Widerspruchsbescheids vom 27.11.2007 und aus dem dort zurückgewiesenen
Widerspruch des Klägers vom 24.11.2007 erkennbar, dass er weitere "Wohnnebenkosten" fordere. Streitgegenstand sind damit höhere
Leistungen für den dem Bescheid vom 21.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.11.2007 zugrunde liegenden
Leistungszeitraum vom 01.01.2008 bis 30.06.2008. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Aufhebungsbescheid vom 28.01.2008
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2008, mit dem die Leistungsbewilligung ab dem 01.02.2008 aufgehoben worden
ist, nach §
96 SGG Gegenstand des seinerzeit bereits anhängigen Verfahrens beim SG geworden ist (vgl. Leitherer aaO § 96 Rdnr 5).
Soweit das SG ausgeführt, auch aus dem Inhalt des angefochtenen Bescheides würden sich keine Anhaltspunkte für ein Klagebegehren ergeben,
da die Leistungen rechtmäßig in der richtigen Höhe erbracht worden seien, geht dies fehl. Wie sich der Verwaltungsakte entnehmen
lässt, betrug die Miete des Klägers inkl. der kalten Nebenkosten 271,06 EUR (Schreiben der Baugenossenschaft vom 04.04.2005)
und der Gasabschlag monatlich 43,00 EUR (Schreiben der Fa. I. vom 31.01.2007). Im Fortzahlungsantrag für die Zeit ab 01.01.2008
hat der Kläger angegeben, es seien insofern keine Änderungen eingetreten. Dies zugrunde gelegt, würde sich ein Bedarf für
die Kosten der Unterkunft und Heizung - unter Berücksichtigung eines Abzuges für Warmwasser in Höhe von monatlich 6,26 EUR
- in Höhe von 307,80 EUR ergeben. Im Bescheid vom 21.11.2007 hat der Beklagte jedoch nur Leistungen für die Kosten der Unterkunft
und Heizung in Höhe von 299,89 EUR bewilligt. Der Träger der Sozialhilfe kommt im Rahmen seiner Leistungsbewilligung für die
Zeit ab 01.02.2008 (Bescheid vom 28.03.2008) zu einem Anspruch in Bezug auf Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von
313,12 EUR. Es sind damit vom Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum offensichtlich nicht die tatsächlichen Kosten der
Unterkunft und Heizung übernommen worden. Nachdem der Widerspruch des Klägers die Höhe der Leistung für Unterkunft und Heizung
beanstandet hat, hätte das SG auch erkennen können, dass der Kläger höhere Leistungen geltend macht. Damit hat es zu Unrecht nicht in der Sache entschieden
und hätte nicht von der Unzulässigkeit der Klage ausgehen dürfen. Ggf. wäre vorliegend zudem zu prüfen, ob die Aufhebung der
Leistungen ab dem 01.02.2008 mit Bescheid vom 28.01.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.03.2008 tatsächlich
rechtmäßig gewesen ist. Hierzu fehlen Ausführungen des SG vollständig.
Neben dem Verfahrensfehler der mangelnden Auslegung des Klageantrages liegen weitere Verfahrensmängel vor. So hat das SG in Besetzung mit der Vorsitzenden der 10. Kammer über die Klage entschieden, obwohl zuvor ein Befangenheitsantrag gegen sie
gestellt worden ist. Nach §
47 Abs
1 Zivilprozessordnung (
ZPO) i.V.m. §
60 Abs
1 SGG hätte die Vorsitzende nach Eingang des Befangenheitsgesuchs, das zwar nicht mehr in der Akte auffindbar ist, jedoch von ihr
bestätigt worden ist, nicht mehr in der Sache tätig werden dürfen, solange nicht über den Antrag entschieden worden ist (vgl.
dazu auch Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer,
SGG, 10.Aufl. §
60 Rdnr 13a). Die Vorsitzende hätte damit die Entscheidung über den Befangenheitsantrag durch den seinerzeit hierfür noch zuständigen
Senat des Bayer. Landessozialgerichts abwarten müssen. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, der Befangenheitsantrag sei
offenbar rechtsmissbräuchlich und es hätte damit keine Wartepflicht bestanden (vgl. dazu Keller aaO), so hätte das SG zumindest in seinem Urteil über den noch offenen Befangenheitsantrag entscheiden müssen.
Weiterhin ist auch der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art
103 Abs
1 Grundgesetz (
GG) verletzt worden. So hat der Kläger bereits mit seiner Klageschrift vom 24.12.2007 die Bewilligung von PKH beantragt. Dennoch
hat das SG zugewartet und erst unmittelbar vor Erlass des Urteils in der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2011 hierüber entschieden.
Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen war, konnte ihm die Ablehnung seines PKH-Antrages auch nicht
vor Erlass des Urteiles bekannt gegeben werden. Unabhängig davon, dass einiges für eine PKH-Bewilligung im Hinblick auf die
Problematik der Höhe der zu übernehmenden Kosten der Unterkunft und Heizung (vgl. dazu oben) sprechen könnte, hätte der Kläger
auch bei Ablehnung der Bewilligung von PKH entscheiden können, ob er dennoch einen Rechtsanwalt hinzuzieht. Diese Möglichkeit
ist ihm durch die Verfahrensweise des SG abgeschnitten worden.
Ergänzend anzumerken ist noch, dass der Kläger im Hinblick auf die Aufforderung, einen konkreten Klageantrag zu stellen und
seine Klage zu begründen, dem SG mitgeteilt hat, ihm sei das diesbezüglich genannte Aktenzeichen nicht bekannt. Er hat um Übersendung einer Kopie der Klageschrift
bzw. einer entsprechenden Mitteilung gebeten, damit er die Sache weiter bearbeiten könne. Hierauf hat das SG nicht reagiert, sodass auch fraglich ist, ob der Kläger überhaupt einen konkreten Antrag hätte stellen können, wenn er nicht
gewusst hat, um was es in diesem Verfahren geht. Insofern wird man ihm allenfalls vorwerfen können, er habe die ihm beim Amtsgericht
A-Stadt gewährte Akteneinsicht nicht genommen.
Es ist auch nicht auszuschließen, dass die Entscheidung des SG auf den genannten Verfahrensmängeln beruht. Im Hinblick auf die Frage der zu übernehmenden Kosten der Unterkunft und Heizung
sind weitere Ermittlungen anzustellen. Insofern wäre ggf. in einer Beweisaufnahme festzustellen, weshalb vom Beklagten nicht
die vollständigen Kosten der Unterkunft und Heizung in Ansatz gebracht worden sind.
Nachdem damit die Voraussetzungen von §
159 Abs
1 Nr
1 und Nr
2 SGG vorliegen konnte der Senat unter Ausübung seines Ermessens die Sache an das SG zur erneuten Entscheidung zurückverweisen. Dies hält der Senat auch in Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten an
einer Sachentscheidung sowie den Grundsätzen der Prozessökonomie für angezeigt.
Das Urteil des SG ist demnach aufzuheben und der Rechtsstreit an das SG zurückzuverweisen. Das SG wird dabei eventuell über den - sinngemäß gestellten - weiteren Antrag des Klägers und über die gesamten Kosten des Rechtsstreites
zu entscheiden haben.
Gründe, die Revision gemäß §
160 Abs
2 Nrn 1 und 2
SGG zuzulassen, liegen nicht vor.