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LSG Bayern, Urteil vom 08.11.2013 - 11 AS 1040/11
Klageantrag Grundsatz der Meistbegünstigung als Auslegungsmaxime Keine Unzulässigkeit der Klage bei auslegungsfähigem Rechtsschutzziel
1. Es ist verfahrensfehlerhaft, sofern das SG nach berufungsgerichtlicher Überprüfung zu Unrecht davon ausgeht, auch im Wege des Meistbegünstigungsprinzip sei durch Auslegung kein hinreichend bestimmter Klageantrag und entsprechende Begründung zu ermitteln.
2. In dem Fall erfolgt - zur Erhaltung beider Tatsacheninstanzen - die Zurückverweisung der Sache vom LSG an das SG, da letzteres die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden bzw. auch das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwendige Beweisaufnahme notwendig ist (§ 159 SGG).
Normenkette:
SGB II § 22
,
SGG § 159
Vorinstanzen: SG Nürnberg 09.09.2011 S 10 AS 132/08
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.09.2011 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Nürnberg zurückverwiesen.
II.
Die Kostenentscheidung bleibt abschließend der Entscheidung des Sozialgerichts Nürnberg vorbehalten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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