Minderung eines Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
Unzulässige Beschwerde
Nichterreichen des Beschwerdewertes
Gründe
I.
Streitig ist der Eintritt einer Minderung des Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld
II - Alg II -) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die Antragstellerin bezieht Alg II zuletzt aufgrund des Bescheides vom 25.02.2016 in der Fassung der Bescheide vom 04.11.2016,
08.11.2016 und 26.11.2016 für die Zeit vom 01.04.2016 bis 31.03.2017. Wegen der Nichtwahrnehmung zweier Meldetermine beim
Antragsgegner minderte dieser den Anspruch auf Alg II unter teilweiser Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 26.11.2016
für die Zeit vom 01.01.2017 bis 31.03.2017 (Bescheid vom 01.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2017)
und für die Zeit vom 01.02.2017 bis 30.04.2017 (Bescheid vom 28.12.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.2017)
um jeweils 40,90 EUR monatlich. Dagegen soll die Antragstellerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben haben.
Bereits am 10.01.2017 hat die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz beim SG begehrt. Das SG hat mit Beschluss vom 18.01.2017 den Antrag abgelehnt. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Minderungs- und Aufhebungsbescheide
bestünden nicht. Die Beschwerde hiergegen sei nicht zulässig.
Die Antragstellerin hat dagegen Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Antragsgegners sowie die Gerichtsakten erster und zweiter
Instanz Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Gemäß §
172 Abs.
3 Nr.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der
Zulassung bedürfte. Vorliegend ist in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig und bedürfte daher der Zulassung, denn der
Beschwerdewert von mehr als 750,00 EUR wird nicht erreicht. Streitig ist lediglich eine Kürzung um jeweils 40,90 EUR monatlich
für insgesamt sechs Monate.
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).