LSG Bayern, Beschluss vom 20.02.2017 - 11 AS 139/17
Prozesskostenhilfe; Bewilligung; Anhörungsrüge; Fristablauf
Anhörungsrüge nach Fristablauf gemäß §
178 a Abs.
4 Satz 3
SGG unzulässig.
Vorinstanzen: SG Würzburg 26.01.2017 S 15 AS 32/17 ER RG
Tenor
I.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 26.01.2017 - S 15 AS 32/17 ER RG - wird verworfen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe
I.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 26.01.2017 eine Anhörungsrüge des Antragstellers als unzulässig verworfen und die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) abgelehnt. Der Beschluss sei unanfechtbar.
Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben und die Bewilligung von PKH für das Beschwerdeverfahren
begehrt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
PKH für das Beschwerdeverfahren war mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zu bewilligen.