LSG Bayern, Beschluss vom 19.02.2018 - 11 AS 17/18
Vorinstanzen: SG Nürnberg S 13 AS 1299/17 ER
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
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Gründe
Der Beschwerdeführer hat "Berufung", die als Beschwerde auszulegen ist, erhoben, ohne dass das SG eine beschwerdefähige Entscheidung getroffen hat. Er hatte einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz in einer mündlichen
Verhandlung vor dem SG zurückgenommen. Eine Beschwerde gemäß §
172 Sozialgerichtsgesetz ist daher unzulässig.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).