Gründe:
I. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) mit Beschluss vom 25.02.2010 abgelehnt. Die Kläger haben nicht innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist Angaben über
ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht und bestimmte Fragen nicht oder nur ungenügend beantwortet. Gegen
diesen Beschluss sei das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig.
Die hiergegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegte Beschwerde haben die Kläger damit begründet, über den Antrag hätte
schon längst entschieden werden können, die Belege seien bereits 2008 vorgelegt worden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist nicht zulässig und daher zu verwerfen. Vorliegend hat das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe allein mangels Vorliegens der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt.
Gemäß §
172 Abs
3 Nr
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von PKH ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen
Voraussetzungen für die PKH verneint. Eine solche Verneinung liegt nicht nur vor, wenn von einer fehlenden Bedürftigkeit ausgegangen
wird, sondern auch wenn die Prüfung der Bedürftigkeit mangels geeigneter Unterlagen nicht vorgenommen werden kann (vgl. u.a.
Beschluss des Senates vom 04.05.2010 - L 11 AS 63/10 B PKH -, Beschluss vom 03.06.2009 - L 11 AS 102/09 B PKH - veröffentlicht in juris). Vorliegend ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom SG allein mangels der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen abgelehnt worden. Eine Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten
ist nicht erfolgt.
Die Beschwerde ist somit nicht zulässig. Ihre Zulässigkeit erfolgt auch nicht aus der (falschen) Rechtsmittelbelehrung durch
das SG. Eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung kann ein Rechtsmittel, das gesetzlich ausgeschlossen ist, nicht eröffnen (vgl.
Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Aufl, vor §
143 Rdnr 14b; BSG, Urteil vom 20.05.2003 - B 1 KR 25/01 R - veröffentlicht in juris).
Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).