Gründe:
I. Streitig ist die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab dem 01.07.2006. Darüber hinaus begehrt der Antragsteller (ASt) die
Antragsgegnerin (Ag) zu verpflichten, die Kosten für die Beschaffung eines Wohnwagens in Höhe von 9.000,00 EUR sowie Aufwendungen
für Krankheitskosten zu übernehmen. Zuletzt fordert der ASt die Zahlung von Verletztengeld.
Der ASt bezog seit 01.01.2005 - zeitweise - Leistungen nach dem SGB II von der Ag.
Nach der Zwangsräumung der gemeinschaftlichen Wohnung in C-Stadt im April 2006 bezog der ASt zusammen mit Frau D. (K.) einen
Wohnwagen auf einem Campingplatz in K ...
Nachdem der ASt nach seinem Fortzahlungsantrag vom 16.06.2006 Einladungen zur Klärung seiner Leistungsangelegenheit nicht
nachgekommen war, versagte die Ag die Bewilligung von Leistungen wegen fehlender Mitwirkung (Bescheid vom 10.07.2006).
Mit der gegen diese Entscheidung zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobenen Klage (S 7 AS 304/06) machte der ASt u.a. auch geltend, er habe Anspruch auf eine darlehensweise Kostenübernahme für einen Wohnwagen in Höhe von
3.000,00 bis 4.000,00 EUR. Darüber hinaus sei die Ag zu verpflichten, Verletztengeld an ihn zu erbringen. Gegen den klageabweisenden
Gerichtsbescheid vom 24.05.2007 legte der ASt Berufung (L 11 AS 170/07 fortgeführt unter L 11 AS 386/07) zum F. ein. Mit Urteil des Senates vom 08.05.2008 wurde der Bescheid der Ag vom 10.07.2006 aufgehoben. Darüber hinaus wurde
die Ag verpflichtet, innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Urteils über die bis dahin noch offenen Anträge des ASt
auf darlehensweise Kostenübernahme von 3000,00 bis 4000,00 EUR für einen Wohnwagen sowie über die Bewilligung von Verletztengeld
zu entscheiden.
Zwischenzeitlich hatte die Ag bereits mit den Bescheiden vom 18.06.2007 den Fortzahlungsantrag des ASt vom 16.06.2006 sowie
einen weiteren Fortzahlungsantrag vom 15.01.2007 in der Sache abgelehnt und die hiergegen erhobenen Widersprüche mit den Widerspruchsbescheiden
vom 16.08.2007 zurückgewiesen. Sie war - nach einer Ortsbesichtigung des Campingplatzes in K. - zu dem Ergebnis gekommen,
dass der ASt mit K. in einer Bedarfsgemeinschaft lebe. Ein Einkommen habe sich nicht ermitteln lassen, weil K. - trotz Aufforderung
- keinerlei Unterlagen übersandt habe, so dass eine Nachweislastentscheidung zu treffen gewesen sei.
Am 24.08.2007 hat der ASt gegen diese Widerspruchsbescheide Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben (S 15 AS 678/07). Er habe Anspruch auf Alg II, ohne dass das Einkommen oder Vermögen der K. berücksichtigt werde. Es handle sich lediglich
um eine Wohngemeinschaft.
Mit Schreiben vom 17.06.2008 hat der ASt auch geltend gemacht, dass die Ag ihm 9.000.- EUR zur Beschaffung eines Wohnwagens
zu bewilligen habe. Des Weiteren seien von der Ag die Kosten zu übernehmen, die im Zusammenhang mit seiner Krankheit angefallen
seien. Zuletzt habe die Ag ihm auch Verletztengeld zu gewähren.
Im Rahmen des Klageverfahrens hat die Ag darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber der K. - auf eine Anfrage der Ag - Einkommensbescheinigungen
für K. übersandt habe. Hiernach errechne sich ein berücksichtigungsfähiges Einkommen in Höhe von 854,00 EUR monatlich, durch
das der Bedarf des ASt und der K. (Regelleistung: 624,00 EUR zzgl. Unterkunftskosten 58,75 EUR bzw. ab 01.04.2008 90,42 EUR)
vollständig zu decken sei, nachdem die Pachtkosten auf dem Campingplatz in K. seit dem 01.04.2008 ca. 90,00 EUR monatlich
betragen würden und weitere Unterkunftskosten nicht ersichtlich seien.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 28.07.2008 abgewiesen. Die Anträge die Ag zu verpflichten, die Kosten für die Beschaffung eines
Wohnwagens in Höhe von 9.000.,00 EUR und die Aufwendungen für Krankheitskosten zu übernehmen sowie die Zahlung von Verletztengeld
zu erbringen, seien unzulässig. Diese Anträge seien als nicht sachdienliche Klageänderungen anzusehen, denen auch das Rechtsschutzbedürfnis
abzusprechen sei, weil das BayLSG mit Urteil vom 08.05.2008 entschieden habe, dass die Ag - ab Zustellung des Urteils - drei
Monate Zeit habe über diese Anträge zu entscheiden. Darüber hinaus sei zweifelhaft, ob die im Klageverfahren gestellten Anträge
nicht bereits anderweitig rechtshängig gewesen seien.
Ein Anspruch auf Alg II bestehe nicht, weil der ASt und K. eine Bedarfsgemeinschaft bilden würden. Die vorliegenden Hinweistatsachen
belegten hinreichend, dass der ASt und K. füreinander eintreten würden. Der ASt selbst habe eingeräumt, dass K. für ihn sorgen
würde. Es gebe auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Lebensgemeinschaft zwischen K. und dem ASt beendet worden sei.
Durch das Einkommen der K. könne der Gesamtbedarf des ASt und der K. einschließlich der Unterkunftskosten gedeckt werden.
Hierzu werde auf die Berechnungen der Ag verwiesen.
Gegen dieses Urteil hat der ASt am 05.08.2008 Berufung beim F. eingelegt (L 11 AS 312/08). Unter demselben Datum hat der ASt den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Die Ag habe die Kosten für einen
Notarzteinsatz am 21.09.2007 (571,00 EUR) zu übernehmen. Er sei seit März 2008 ohne festen Wohnsitz und seit 01.07.2006 ohne
Einkommen. Seit Mai 2008 sei er obdachlos und lebe auf der Straße.
Auf eine Anfrage des Senates (Schreiben vom 21.08.2008), wie sich seine Obdachlosigkeit gestalte, ist am 28.08.2008 ein Schreiben
des ASt eingegangen, dem sich ein nachvollziehbarer Inhalt zur aufgeworfenen Fragestellung nicht entnehmen ließ. Im Weiteren
hat der ASt geltend gemacht, dass ein Betreuungsverfahren in Bezug auf seine Person eingeleitet worden sei.
Ladungen zu Erörterungsterminen am 25.09.2008 und 16.10.2008 hat der ASt trotz Anordnung seines persönlichen Erscheinens mit
der Begründung ignoriert, dass er die am Verfahren beteiligten Senatsmitglieder wegen Befangenheit ablehne, weil er gegen
diese Schadensersatzklagen beim Amtsgericht A-Stadt erhoben habe. Auch die zu den Erörterungsterminen geladene Zeugin K. ist
diesen ohne Angabe von Gründen ferngeblieben.
Im Erörterungstermin am 16.10.2008 sind die Zeugen und C. (A.) - Schwager bzw. Vater der K. - uneidlich zum Beweisthema "Lebensumstände
des Antragstellers" vernommen worden.
Die Befangenheitsanträge des ASt vom 15.09.2008 und 14.10.2008 hat der Senat mit den Beschlüssen vom 22.09.2008 und 15.10.2008
als unzulässig verworfen, ebenso wie die Beschwerde gegen den Beschluss vom 22.09.2008 (Beschluss vom 16.10.2008; L 11 B 870/08 AS).
Das Amtsgericht A-Stadt - Zweigstelle A. - hat mitgeteilt, dass in dem für den ASt eingeleiteten Betreuungsverfahren (XVII
0158/08) die Bestellung eines Betreuers unterbleibe, weil der ASt nicht bereit sei, die Hilfe des Vormundschaftsgerichtes
in Anspruch zu nehmen (Beschluss vom 02.10.2008).
Mit den Bescheiden vom 19.08.2008 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 02.10.2008 hat die Ag - entsprechend dem Urteil
des Senates vom 08.05.2008 - über die noch offenen Anträge auf Bewilligung von Verletztengeld, auf Übernahme von Kosten für
Notarzt und Krankenhaus und auf Kostenerstattung für einen Wohnwagen entschieden und die geltend gemachten Ansprüche abgelehnt.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Ag sowie die gerichtlichen Akten
erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II. Als Gericht der Hauptsache ist das F. zur Entscheidung über den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vom
05.08.2008 gemäß §
86b Abs
2 Satz 3
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zuständig, denn der ASt hat im Rahmen des Hauptsacheverfahrens an diesem Tag auch Berufung eingelegt.
Nachdem das wirre Vorbringen des ASt nicht mehr nachvollziehbar ist, war der Senat gehalten, das Antragsbegehren zugunsten
des ASt dahingehend auszulegen, dass er in der Hauptsache eine vollständige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung
begehrt und diese Leistungen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes vorab zugesprochen erhalten will.
Diesen (sinngemäßen) Anträgen auf Bewilligung der laufenden Leistungen für die Zeit ab dem 01.07.2006 sowie auf Übernahme
der Kosten für die Beschaffung eines Wohnwagens in Höhe von 9.000,00 EUR und der Aufwendungen für Krankheitskosten sowie die
Zahlung von Verletztengeld, ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht zu entsprechen.
Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in Bezug auf diese Begehren (laufende Leistungen; Kostenübernahme
für einen Wohnwagen, Krankenhauskosten; Verletztengeld) zur Regelung eines vorläufigen Zustandes stellt vorliegend §
86b Absatz
2 Satz 2
SGG dar.
Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der
Fall, wenn der ASt ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren
Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1998 BVerfGE 79, 69 (74); vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166 (179) und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl. RdNr. 643)
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen
eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der ASt sein Begehren stützt - voraus. Die
Angaben hierzu hat der Ast glaubhaft zu machen (§
86b Abs
2 Satz 2 und
4 SGG iVm §
920 Abs
2, §
294 Zivilprozessordnung -
ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG 9.Aufl, §
86b RdNr. 41).
Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes
sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen
Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich
unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Vorliegend ist in Bezug auf die geltend gemachten Ansprüche, Verletztengeld zu leisten, die Kosten für Krankenbehandlungen
zu übernehmen und die Anschaffungskosten für einen Wohnwagen zur Verfügung zu stellen einstweiliger Rechtsschutz nicht zu
gewähren. Insoweit ist ein Anordnungsanspruch nicht zu erkennen, weil diese Begehren im Hauptsacheverfahren - der unter dem
Aktenzeichen L 11 AS 312/08 geführten Berufung - mangels Rechtsgrundlage aussichtslos erscheinen.
Das SG ist im Rahmen seiner Entscheidung vom 28.07.2008 zwar zu Recht davon ausgegangen, dass die zusätzlich geltend gemachten Klagebegehren
als unzulässige Klageänderungen auf Leistung anzusehen seien. Zwischenzeitlich hat die Ag jedoch über diese Ansprüche sachlich
entschieden (Bescheide vom 19.08.2008; Widerspruchsbescheide vom 02.10.2008), so dass diese Bescheide Gegenstand des Berufungsverfahrens
geworden sein können, soweit das Urteil des SG vom 28.07.2008 auch als Zurückweisung einer Untätigkeitsklage zu verstehen wäre, und der ASt im Berufungsverfahren seine
entsprechenden Anträge von einer Untätigkeits- auf eine Leistungsklage umstellen würde. Die Auslegung des Willens des ASt
ist jedoch dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten, so dass hier offen bleiben kann, ob im Hauptsacheverfahren in der Sache
zu entscheiden ist.
Auch soweit eine Sachentscheidung zu treffen ist, ist eine Erfolgsaussicht des Rechtsmittels nicht zu erkennen, denn für die
geltend gemachten Ansprüche (Kostenübernahme für einen Wohnwagen, Krankenhauskosten; Verletztengeld) fehlt eine materielle
Rechtsgrundlage.
Unabhängig von der Frage der Bedürftigkeit bietet das SGB II keinerlei Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Ansprüche.
Verletztengeld im Wortsinne des Gesetzes ist eine Leistung der gesetzlichen Unfallversicherung (§§ 45ff Siebtes Buch Sozialgesetzbuch
-
SGB VII), für deren Erbringung nicht die Ag, sondern der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zuständig ist.
Die Ag ist auch nicht zuständig für die Erstattung von Krankenbehandlungskosten. Dies ist - soweit ein materieller Anspruch
hierauf besteht - Aufgabe des Trägers der gesetzlichen Krankenversicherung, bei der der ASt derzeit gemäß §
5 Abs
1 Nr.13 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V) pflichtversichert ist. Der ASt hätte nur im Falle des Leistungsbezuges nach dem SGB II Anspruch darauf, dass die Beiträge
zur gesetzlichen Pflichtversicherung, die sich aus dem Leistungsbezug ergibt (§
5 Abs
1 Nr.2a
SGB V), vom Bund übernommen werden (§
251 Abs
4 SGB V), und dass er diese Beiträge nicht mehr selbst aufbringen muss (§
250 Abs
3 SGB V).
Zuletzt ist auch für das Begehren, die Kosten für die Anschaffung eines Wohnwagens erstattet zu erhalten, eine Rechtsgrundlage
unabhängig davon nicht ersichtlich, ob ein Zuschuss oder ein Darlehen begehrt wird.
Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind,
§ 20 Abs 1 Satz 1 SGB II. Hierunter sind in erster Linie die Mietkosten für eine Unterkunft oder Zinsaufwendungen für ein
Eigenheim zu fassen, wobei jedoch auch den Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen ist, so dass in diesem Zusammenhang
nicht auszuschließen ist, einen Wohnwagen als angemessene Unterkunft anzusehen und einem Hilfebedürftigen - soweit er dies
wünscht - die Möglichkeit zu eröffnen in einem solchen Wohnwagen zu leben (vgl. Hess. VGH, Beschluss v. 03.09.1991 in info also 1992, 30).
Gleichwohl hat der ASt keinen Anspruch darauf, dass die Ag ihm das Eigentum an einem Wohnwagen verschafft oder Geldmittel
im Wege eines Zuschusses zur Verfügung stellt, einen solchen Wohnwagen zu Eigentum zu erwerben, denn auch hier gilt der Grundsatz,
dass die Leistungen des SGB II nicht der Vermögensbildung dienen (vgl. BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R mwN). Soweit der ASt daher die Kostenübernahme für einen Wohnwagen als Zuschuss begehrt, hat dies die Ag nicht ihm Rahmen
der Unterkunftskosten nach § 22 SGB II übernehmen.
Nicht zulässig ist die seitens der Ag bisher angedachte Lösung, ein Darlehen an den ASt auszureichen, um ihm die Anschaffung
eines Wohnwagens zu finanzieren, zumal der ASt zuletzt diesen Antrag nicht mehr gestellt hat, sondern inzwischen auf einem
Zuschuss besteht. Eine darlehensweise Bewilligung scheidet bereits deshalb aus, weil der ASt den Wohnwagen zu (dauerhaften)
Unterkunftszwecken nutzen will. Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit ein Darlehen zu gewähren - § 23 Abs 1 SGB II im Falle
eines unabweisbaren Bedarfes - setzt aber einen unabweisbaren Bedarf voraus, der aus der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes
zu decken ist (§ 20 SGB II) und nicht zur Deckung eines Unterkunftsbedarfes (§ 22 SGB II) dienen soll.
Mit dem im weiteren geltend gemachten laufenden Leistungsanspruch für den Zeitraum seit dem 01.07.2006 stehen existenzsichernde
Leistungen im Streit, so dass die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen
sind.
Sind hierbei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. In diesem
Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Ast zu entscheiden
(vgl. BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803 = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; zuletzt BVerfG vom 15.01.2007 - 1 BvR 2971/06 -). In diesem Zusammenhang ist eine Orientierung an den Erfolgsaussichten nur möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend
geklärt ist, denn soweit schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das
Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, darf die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern sie muss abschließend
geprüft werden. (vgl. BVerfG vom 12.05.2005 aaO.)
Unter Beachtung dieser Kriterien ist dem ASt auch in Bezug auf den streitigen Anspruch auf Alg II kein einstweiliger Rechtsschutz
zu gewähren.
Für die Zeit bis zur gerichtlichen Entscheidung ist bereits kein Anordnungsgrund im oben genannten Sinne glaubhaft gemacht,
da lediglich Leistungen für bereits abgelaufene Leistungszeiträume im Streit stehen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung
des Anordnungsgrundes, also der Eilbedürftigkeit der Sache, ist in jeder Lage des Verfahrens der Zeitpunkt der gerichtlichen
Entscheidung. Ist die Sache zu diesem Zeitpunkt nicht im o.g. Sinne dringlich, so kann eine einstweilige Anordnung nicht ergehen.
Es ist es ständige Rechtsprechung des Senates, dass vorläufige Regelungen von Leistungsansprüchen, die abgelaufene Zeiträume
betreffen, regelmäßig nicht mehr nötig sind, um wesentliche Nachteile abzuwenden (Beschluss des Senates vom 02.03.2005 - L
11 B 51/05 SO ER), und es sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die ein Abweichen hiervon geboten erscheinen lassen.
Der ASt hat selbst vorgetragen, dass K. ihn bisher versorgt habe, obgleich dies Aufgabe der Ag gewesen wäre. Insofern haben
dem Ast in der Vergangenheit - wenn auch ohne rechtliche Verpflichtung - finanzielle Mittel durch Dritte zur Verfügung gestanden,
so dass er in der Lage war, seine existenziellen Bedürfnisse zu befriedigen, womit keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass
eine existenzielle Gefährdung des Ast durch eine Nachzahlung für vergangene Zeiträume beseitigt werden könnte oder beseitigt
werden müsste.
Für die Zeit ab der gerichtlichen Entscheidung ist allein darauf abzustellen, dass ein Anordnungsanspruch, d.h. eine materiell-
rechtliche Anspruchsgrundlage nicht gegeben ist, weil der ASt nicht glaubhaft gemacht hat bedürftig zu sein.
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht aus dem
zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von
Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält, § 9 Abs 1 Nr. 2 SGB II. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft
leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen, § 9 Abs 2 Satz 1 SGB II.
Soweit der ASt vorträgt, dass eine Bedarfsgemeinschaft zwischen ihm und K. nicht bestehe, genügt dies allein nicht, um eine
Einstandsgemeinschaft verneinen zu können.
Für Juli 2006 galt zwar noch § 7 SGB II in der Fassung des Gesetzes vom 23.12.2003, die auf das Bestehen einer eheähnlichen
Gemeinschaft abgestellt hat, und für deren Bestehen die Ag die Nachweislast zu tragen hatte. Diese Regelung ist für die Entscheidung
im Eilverfahren jedoch nicht relevant, weil sie nur einen bereits abgelaufenen Leistungszeitraum betrifft, für den bereits
ein Anordnungsgrund nicht gegeben ist (siehe bereits oben).
Soweit auf den Zeitraum ab der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist, ist maßgeblich die Regelung des § 7 SGB II in der
Fassung des Gesetzes vom 20.07.2006 (BGBl. 2006 S. 1706 mWz 01.08.2006). Hiernach gehört zur Bedarfsgemeinschaft neben dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen als Partner des erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass
nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
§ 7 Abs 3 Nr.1 und 3c SGB II. Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
wird vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben, § 7 Abs 3a Nr.1 SGB II.
Der ASt trägt in diesem Zusammenhang zwar vor, er lebe seit Mai 2008 nicht mehr im Wohnwagen mit K. zusammen und er sei seit
dieser Zeit obdachlos. Diese Angaben allein sind jedoch in keiner Weise glaubhaft, weil der ASt - trotz gerichtlicher Aufforderung
- keine Angaben zu seinem tatsächlichen Aufenthalt gemacht hat. Auch ist die Glaubwürdigkeit des ASt kritisch zu betrachten,
weil er bereits in einem vorhergehenden Eilverfahren (L 11 AS 385/07 ER) behauptet hatte, seit dem 01.07.2007 nicht mehr auf dem Campingplatz zusammen mit K. in einem Wohnwagen zu leben. Diese
Angaben haben sich nach den nunmehr vorgetragenen Einlassungen jedoch als unzutreffend erwiesen, so dass auch berechtigte
Zweifel an den aktuellen Angaben des ASt bestehen.
Es steht zweifelsfrei fest, dass der ASt und K. den Wohnwagen - jedenfalls bis Mai 2008 - gemeinschaftlich bewohnt haben.
Ob insofern - wie der ASt behauptet - eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, und der ASt Leistungen
als Alleinstehender zu beanspruchen hat, hat sich auch nach einer Beweisaufnahme nicht klären lassen.
Unabhängig von der grundsätzlichen Verteilung der Beweislast ist jedoch zu beachten, dass nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten
ein fehlender Nachweis in der Regel zu Lasten des Leistungsempfängers geht, soweit ein seiner Sphäre zuzuordnender Vorgang
- wie z.B. der tatsächliche Aufenthalt - nicht aufklärbar ist. Eine solche Beweisnähe kann sich auch daraus ergeben, dass
es ein Leistungsempfänger unterlassen hat, zeitnah Angaben zu machen und hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes unmöglich
wird (vgl. BSG, Urteil vom 13.09.2006 - B 11a AL 19/06 R; BSG, Urteil vom 24.05.2006 - B 11a AL 7/05 R).
Sowohl der ASt als auch die Zeugin K. sind zu den Beweisaufnahmeterminen am 25.09.2008 und 16.10.2008 - ohne Angabe von hinreichenden
Gründen - nicht erschienen und haben sich trotz der Auferlegung eines Ordnungsgeldes nicht eines Besseren besonnen und Angaben
zur Sache gemacht. Sie haben auch nicht erkennen lassen, dass sie gewillt sind zur Aufklärung des Sachverhaltes beizutragen.
Insofern war es auch nicht geboten die Zeugin zwangsweise vorzuführen, denn das Verhalten des ASt und der K. lassen auf eine
Kongruenz der Interessen schließen, die es rechtfertigen, den Ast die Konsequenzen aus der Unwilligkeit der Zeugin tragen
zu lassen. In diesem Zusammenhang sind in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine anderen Maßstäbe an die Beweisbarkeit
der Anspruchsvoraussetzungen anzulegen, als dies in einem Hauptsacheverfahren der Fall ist. Es ist daher ebenso nach den Grundsätzen
der objektiven Beweislast eine Entscheidung - im vorliegenden Fall gegen den ASt - zu treffen, wie dies im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens
der Fall wäre (vgl. Beschluss des Senates vom 09.05.2007 - L 11 B 17/07 AS ER).
Vorliegend führt dies zu der Annahme, dass der ASt und K. - mangels Nachweises eines anderen Geschehensablaufes - noch immer
zusammen den Wohnwagen auf dem Campingplatz in K. bewohnen. Hierfür spricht auch der Umstand, dass der ASt nach wie vor den
Schriftverkehr der K. erledigt, wie sich (zuletzt) durch ein vom ASt verfasstes Schreiben der K. vom 25.10.2008 an das AG
A-Stadt - Zweigstelle A. - belegen lässt. Es ist daher aufgrund dieses Zusammenlebens weiterhin eine Bedarfsgemeinschaft zwischen
dem ASt und K. zu unterstellen.
Dementsprechend obliegt es dem ASt - für die Zeit ab dem 01.08.2006 bzw. für das Eilverfahren ab dem Zeitpunkt der gerichtlichen
Entscheidung - nachzuweisen, dass bei bestehender Partnerschaft eine Einstandsgemeinschaft nicht vorliegt, obgleich er mit
K. bereits seit 15 Jahren zusammenlebt.
Zugunsten des ASt ist hierbei zu beachten, dass, auch wenn der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft im Gesetz nicht mehr
verwendet wird, für das Eingreifen der Vermutungsregel des § 7 Abs 3a SGB II vorauszusetzen ist, dass ein besonderes Näheverhältnis
zwischen den Bewohnern einer Wohnung bestehen muss. Allein ein Zusammenleben zweier Menschen über einen längeren Zeitraum
rechtfertigt nicht, diese als Einstandsgemeinschaft anzusehen. Der Gesetzgeber hat mit der Änderung und der Aufnahme des Begriffes
"Partner" in die gesetzliche Regelung - in Erweiterung des Begriffes eheähnliche Gemeinschaft - dem Umstand Rechnung getragen,
dass auch gleichgeschlechtliche Paare, die nicht als Lebenspartnerschaft eingetragen sind, füreinander einstehen können und
wollen. Mit der Neuregelung des § 7 Abs 3 Nr.3c SGB II wurde nur die - unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes -
nicht zu rechtfertigende Privilegierung gleichgeschlechtlicher, nicht eingetragener Lebenspartner beseitigt. Nicht verzichtet
wurde im Rahmen der Neuregelung auf das Bestehen einer Nähebeziehung zwischen den Partnern.
Im Falle des ASt bestehen jedoch keinerlei Zweifel, dass er als Partner der K. im Sinne dieser Regelung anzusehen ist. Durch
die Einvernahme der Zeugen A. im Beweisaufnahmetermin am 16.10.2008 steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der ASt
und K. eine eheähnliche Gemeinschaft bilden. Insbesondere der Zeuge A. konnte - als Vater der K. - bestätigen, dass die räumlichen
Verhältnisse in der vormaligen gemeinschaftlichen Wohnung des ASt und der K. keine Trennung der Intimsphären vorgesehen haben,
und dass der ASt - solange er in C-Stadt wohnte - zu keiner Zeit seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeit bestritten hat,
sondern im Wesentlichen von K. unterhalten wurde. Auch hat K. den ASt bei dessen Einzug in C-Stadt ihren Eltern als neuen
Freund angekündigt, und die Eltern der K. haben diesen akzeptiert, weil es sich um den Partner der Tochter gehandelt habe,
so dass eine nach § 7 Abs 3 Nr.3c SGB II zu fordernde Nähebeziehung nicht in Zweifel steht.
Demgegenüber hat der ASt bisher nichts vorgetragen, was die gesetzliche Vermutung des § 7 Abs 3a SGB II erschüttern könnte,
insbesondere ist nicht dargelegt, dass durch den Umzug von C-Stadt auf den Campingplatz nach K. eine wesentliche Änderung
in der Beziehung zu K. eingetreten wäre. Durch den gemeinsamen Umzug ist vielmehr die Bereitschaft der K. belegt, für den
ASt einstehen zu wollen, denn nach den Angaben des Zeugen A. seien er und seine Ehefrau bereit gewesen, K. in der Wohnung
in C-Stadt wohnen zu lassen, denn sie wollten nur, dass der ASt auszieht. Der Umstand, dass K. dem ASt gefolgt ist, lässt
keinen anderen Schluss zu, als dass dies allein auf einer inneren Verbundenheit zwischen den Partnern und einem Verantwortungsgefühl
füreinander beruht.
Im Ergebnis sind daher keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass in einem Hauptsacheverfahren damit zu rechnen ist, ein Auseinandergehen
dieser Einstandgemeinschaft nachweisen zu können, insbesondere auch deshalb, weil der ASt in keiner Weise in der Lage ist,
sein Anliegen schriftlich auch nur ansatzweise geordnet und nachvollziehbar vorzutragen, und er ohne nachvollziehbare Gründe
permanent die Teilnahme an Terminen verweigert, in denen mündlich verhandelt wird.
Unter der Annahme der fortbestehenden Einstandsgemeinschaft ist auch die Anrechnung des Partnereinkommens weder dem Grunde
noch der Höhe nach zu beanstanden. Ausgehend von einem durch die Ag ermittelten Bruttoeinkommen der K. von zuletzt 1.650,00
EUR (Festgehalt; (netto) 1.118,96 EUR) monatlich errechnet sich ein berücksichtigungsfähiges Einkommen von 838,96 EUR, durch
das der gesamte ermittelbare Bedarf (zuletzt: 702,42 EUR) des ASt und K. (Regelleistung: 612,00 EUR; Kosten der Unterkunft:
90,42 EUR) gedeckt werden kann. Insoweit gibt es auch keinerlei überprüfbare Anhaltspunkte, dass K. ihren Arbeitsplatz und
damit ihr Einkommen verloren haben könnte, so dass auch weiterhin ein ungedeckter Bedarf des ASt nicht zu belegen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG und folgt aus dem Unterliegen des ASt.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, §
177 SGG.