Gründe:
I. Der Kläger wendet sich gegen die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vom
10.08.2007 bis 26.08.2007 wegen nicht genehmigter Ortsabwesenheit.
Das Sozialgericht Nürnberg (SG) hat die Klage gegen den Bescheid vom 21.09.2007 in der Fassung der Änderungsbescheides vom 10.12.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 13.12.2007 nach mündlicher Verhandlung, in der die Ehefrau des Klägers, dessen persönliches Erscheinen vom SG angeordnet worden war, auch in dessen Vertretung aufgetreten ist, abgewiesen. Die Beklagte habe die Zustimmung zur Ortsabwesenheit
nicht erteilt. Für den Kläger sei erkennbar gewesen, dass der Leistungsanspruch damit entfalle.
Gegen die Nichtzulassung der Berufung hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Es werde beantragt, die Streitsache dem Bundesverfassungsgericht
zur Entscheidung über die Frage vorzulegen, ob die Erreichbarkeitsverordnung mit dem
Grundgesetz vereinbar sei. Zweifel bestünden im Hinblick auf das Bestimmtheits- und Übermaßgebot sowie Art.6
GG. Das Recht auf Gehör sei verletzt worden und die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Er habe Anspruch auf Urlaub mit
der Familie. Sowohl im
Grundgesetz als auch in der Verfassung des Freistaates Bayern sei die Familie besonders geschützt. Die Ablehnung der Zustimmung zum Urlaub
sei rechtswidrig gewesen. Die Urteilsfindung sei erfolgt, ohne ihm die Möglichkeit zu geben, sich zu erklären.
Für das Beschwerdeverfahren hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
II. Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
145 Abs
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Es gibt keinen Grund, die gemäß §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen.
Nach §
144 Abs
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung
des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senates der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts
unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf den die Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Diese Voraussetzungen
sind hier nicht gegeben.
Der Kläger hat keine Abweichung des SG von einer höchstrichterlichen Entscheidung geltend gemacht.
Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialgerichtliche
Verfahren regelt. Der Mangel bezieht sich nicht auf den sachlichen Inhalt des Urteils, so dass es nicht um die Richtigkeit
der Entscheidung gehen kann, sondern lediglich um das prozessuale Vorgehen des Gerichts auf dem Weg zum Urteil oder die Zulässigkeit
des Urteils. Der Kläger rügt die mangelnde Anhörung durch das Gericht. Dieser Mangel liegt jedoch tatsächlich nicht vor. Das
SG hat das persönliche Erscheinen des Klägers gemäß §
111 Abs
1 SGG angeordnet. Dieser ist in der mündlichen Verhandlung vom 21.05.2008 nicht erschienen, er ist vielmehr von seiner Ehefrau
vertreten worden (§
202 SGG iVm 141 Abs 3 Satz 2
Zivilprozessordnung -
ZPO-), wobei deren Bevollmächtigung gemäß §
73 Abs
2 Satz 2
SGG in der bis 30.06.2008 geltenden Fassung von Gesetzes wegen vom Gericht unterstellt werden kann. Damit aber ist dem Kläger
rechtliches Gehör gewährt worden.
Die Rechtssache ist auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn
die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt,
um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt
(Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Aufl, §
144 Rdnr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand von Rechtssprechung und Literatur
nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist die Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten
ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vorneherein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4). Die Folge
einer nicht genehmigten Ortsabwesenheit ergibt sich vorliegend eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut: Ein Leistungsanspruch besteht
nicht (§ 7 Abs 4a Zweites Buch Sozialgesetzbuch -SGB II-), die bewilligte Leistung ist aufzuheben (§ 40 Abs 1 Satz 2 Nr
1 SGB II iVm §
330 Abs
3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch -
SGB III-). Ob die Beklagte die Zustimmung zu Recht verweigert hat, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Die vom
Kläger behauptete sachliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung stellt keinen Grund dar, eine kraft Gesetzes
ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Bei Verfahren mit geringem Streitwert soll es grundsätzlich mit einer gerichtlichen sachlichen
Überprüfung des Klagebegehrens sein Bewenden haben.
Ob die gesetzliche Grundlage der Leistungsminderung einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand hält, ist nicht klärungsbedürftig.
Dass die Erreichbarkeits-Anordnung vom 23.10.1997 (geändert durch die Anordnung vom 16.11.2001), worauf § 7 Abs 4a SGB II Bezug nimmt, nicht gegen höherrangiges
Recht verstößt, ist vom BSG in seinen Entscheidungen vom 10.08.2000 - SozR 3-4100 § 103 Nr 23 - und 20.06.2001 - SozR 3-4300
§ 119 Nr 3 - festgestellt worden. Aus diesen Entscheidungen im Zusammenhang mit § 103 AFG bzw. §
119 SGB III lassen sich ausreichende Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass §
7 Abs 4a SGB II verfassungskonform ist. Ebenso wie ein Arbeitsloser Eingliederungsbemühungen zeit- und ortsnah Folge zu leisten
hat und keinen Anspruch auf Urlaub wie ein Arbeitnehmer besitzt, hat sich der Hilfebedürftige für die Zuweisung von Arbeitsgelegenheiten
und Eingliederungsmaßnahmen zur Verfügung zu halten. Da die Erreichbarkeits-Anordnung Ausnahmen vom Aufenthalt im zeit- und ortsnahen Bereich vorsieht, ist dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Genüge getan. Zweifel
an der Verfassungskonformität der strittigen Regelung erscheinen daher unangebracht.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zu bewilligen (§
73a SGG iVm §
114 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG). Nach §
145 Abs
4 Satz 4
SGG wird das Urteil des SG mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.