Gründe:
I. Der Kläger wendet sich gegen die Absenkung seines Arbeitslosengeldes II (Alg II) für die Zeit vom 01.11.2007 bis 31.01.2008
um 30 % (94,00 EUR monatlich) wegen Abbruchs einer Förderungsmaßnahme.
Das Sozialgericht Nürnberg (SG) hat die Klage gegen den Bescheid vom 26.10.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.2007 abgewiesen. Der Kläger
habe die Maßnahme "Selbstständigkeitscheck" ohne hinreichenden Grund abgebrochen. Über die Rechtsfolgen sei er belehrt worden.
Die Beklagte habe die Leistung daher zu Recht gekürzt.
Gegen die Nichtzulassung der Berufung hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Die Maßnahme selbst sei ihm nicht angeboten worden.
Mit ihr sei keine individuelle Förderung beabsichtigt gewesen, sie habe vielmehr allein der Betriebsspionage gedient. Ein
wichtiger Grund für seinen Vertrauensentzug gegenüber der Beklagten liege daher vor.
Für das Beschwerdeverfahren hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
II. Die vom Kläger fristgerecht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §
145 Abs
1 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Es gibt keinen Grund, die gemäß §
144 Abs
1 Satz 1 Nr
1 SGG wegen des Wertes des Beschwerdegegenstandes ausgeschlossene Berufung zuzulassen.
Nach §
144 Abs
2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil von einer Entscheidung
des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts
abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf den die Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren weder eine Abweichung des SG von einer höchstrichterlichen Entscheidung noch einen Verfahrensmangel geltend gemacht.
Die Rechtssache ist auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn
die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt,
um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei hier ein Individualinteresse nicht
genügt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Aufl, §
144, Rdnr 28). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtssprechung und Literatur
nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist die Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten
ist (BSG SozR 1500 § 160 Nr 17) oder praktisch von vorne herein außer Zweifel steht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 4). Nach dem
Gesetzeswortlaut des § 31 Abs 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) knüpft sich an den Tatbestand des Abbruchs einer zumutbaren
Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit bzw. an den Verstoß gegen die in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten
zwingend die Rechtsfolge der Absenkung von Alg II. Ob für das Verhalten des Klägers ein wichtiger Grund vorliegt und ob die
Maßnahme in zutreffender Weise von der Beklagten angeboten worden ist, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen.
Die vom Kläger behauptete sachliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung stellt keinen Grund dar, eine kraft Gesetzes
ausgeschlossene Berufung zuzulassen. Bei Verfahren mit geringem Streitwert soll es grundsätzlich mit einer gerichtlichen sachlichen
Überprüfung des Klagebegehrens sein Bewenden haben.
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist mangels hinreichender Erfolgsausicht nicht zu bewilligen (§
73a SGG iVm §
114 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG). Nach §
145 Abs
4 Satz 4
SGG wird das Urteil des SG mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Landessozialgericht rechtskräftig.