LSG Bayern, Beschluss vom 19.02.2018 - 11 AS 34/18
Beschwerde; einstweiliger Rechtsschutz; Hauptsacheverfahren
Kein einstweiliger Rechtsschutz bei Erfolglosigkeit des Hauptsacheverfahrens.
Vorinstanzen: SG München 13.11.2017 S 32 AS 2411/17
Tenor
I.
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe
Der Beschwerdeführer hat Beschwerde erhoben gegen einen Verweisungsbeschluss des SG München vom 13.11.2017 an das örtlich
zuständige SG Nürnberg.
Ausgehend hiervon ist der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht statthaft.
Das Beschwerdeverfahren ist kein Hauptsacheverfahren im Sinne des §
86b SGG.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.