LSG Bayern, Beschluss vom 19.02.2018 - 11 AS 41/18
Beschwerde; Beschwerdeauslegung; Beschwerdeverfahren; Verweisung; örtliche Zuständigkeit
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
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Gründe
Der Beschwerdeführer hat "Berufung", die als Beschwerde auszulegen ist, erhoben, ohne dass das SG München eine beschwerdefähige
Entscheidung getroffen hat. Das SG hat ihn bislang lediglich zu einer beabsichtigten Verweisung an das örtlich zuständige SG angehört. Eine Beschwerde gemäß §
172 Sozialgerichtsgesetz ist daher unzulässig.
Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).