Gründe:
I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 05.05.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 16.06.2009. Mit der Klageerhebung am 20.07.2009 zum Sozialgericht Nürnberg (SG) hiergegen hat der Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss vom 31.07.2009 hat das SG die Bewilligung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht mit näherer Begründung abgelehnt. Der Beschluss ist dem Kläger
unter der von ihm benannten Adresse am 04.08.2009 lt. Postzustellungsurkunde zusammen mit dem Gerichtsbescheid vom 31.07.2009
zugestellt worden. Ein Bevollmächtigter ist während des erstinstanzlichen Verfahrens für den Kläger nicht aufgetreten.
Gegen den Gerichtsbescheid hat der Kläger am 07.09.2009 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und wegen der Ablehnung
der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren Beschwerde erhoben. Zudem hat er für beide Rechtsmittel
die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des SG A-Stadt Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist zu verwerfen. Sie ist nicht fristgemäß erhoben worden (§
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG-). Der Beschluss ist dem Kläger unter der vom angegebenen Adresse gemäß §§
180,
178 Abs
1 Nr
1 Zivilprozessordnung (
ZPO) iVm §
73 Abs
1 und
2 Satz 1
SGG am 04.08.2009 (Dienstag) zugestellt worden. Ein anderes Zustellungsdatum lässt sich nicht nachweisen. Allein die Angabe des
Klägers, der Beschluss sei ihm am 06.08.2009 zugestellt worden reicht nicht aus, um den Beweiswert der Postzustellungsurkunde
zu entkräften, zumal die Zustellung am 04.08.2009 bei einer Absendung des Beschlusses lt. Absendevermerk am 03.08.2009 innerhalb
derselben Stadt als wahrscheinlich erscheinen lässt. Am 07.09.2009 (Montag) hat er beim SG Beschwerde eingelegt. Gemäß §
64 Abs
2 Satz 1
SGG endet die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels jedoch bereits am 04.09.2009 (Freitag).
Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind vom Kläger nicht vorgetragen und für den Senat auch nicht ersichtlich.
Im Übrigen ist das erstinstanzliche Verfahren abgeschlossen, sodass kein Bevollmächtigter mehr beigeordnet werden kann und
mangels entsprechendem Auftreten eines Bevollmächtigten auch keine Kosten entstanden sind, für die Prozesskostenhilfe bewilligt
werden könnte.
PKH für das Beschwerdeverfahren über die Bewilligung von PKH ist nicht zu bewilligen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Aufl, §
73a Rdnr 2b). Im Übrigen fehlt es an einer hinreichenden Erfolgsaussicht.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).