Gründe:
I. Die Antragsteller (ASt) begehren die Nachzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II
- Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2010 im Wege des einstweiligen
Rechtsschutzes.
Der ASt zu 1 und seine mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebende Ehefrau, die ASt zu 2, bezogen zuletzt bis November 2008 laufende
Leistungen nach dem SGB II. Die am 26.12.2009 geborene ASt zu 3 ist deren Tochter. Die ASt zu 1 und 2 sind Eigentümer eines
Hauses. Im Erdgeschoss des Hauses befindet sich ein Ladenlokal, die Wohnung im 1. Obergeschoss ist vermietet und die Wohnung
im 2. Obergeschoss wird von den ASt selbst bewohnt. Der Verkehrswert des gesamten Gebäudes liege einer Schätzung in einem
Zwangsversteigerungsverfahren zufolge bei 151.000.- EUR. Mit Ausnahme einer Zwangssicherungshypothek am Miteigentumsanteil
des ASt zu 1 in Höhe von 9.510,60 EUR sind keine dinglichen Belastungen im Grundbuch eingetragen. Ein im Jahr 2005 eingetragenes
Zwangsversteigerungsverfahren wurde am 21.06.2007 gelöscht. Klageverfahren wegen der Höhe der Leistungen nach dem SGB II sind
beim Sozialgericht Bayreuth (SG) noch anhängig.
Für die Zeit ab Dezember 2008 lehnte der Antragsgegner (Ag) die Fortzahlung von Leistungen mangels Nachweises der Bedürftigkeit
der ASt mit Bescheid vom 20.01.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2009 ab. Das diesbezügliche Klageverfahren
(S 13 AS 335/09) ist noch nicht abgeschlossen. In Bezug auf den Fortzahlungsantrag für die Zeit ab dem 01.01.2010 forderte der Ag den ASt
zu 1 auf, Nachweise zum Einkommen und Vermögen vorzulegen, und lud ihn zu einer Besprechung der Leistungsangelegenheiten ein.
Mit Bescheid vom 10.02.2010 versagte der Ag die Zahlung von Alg II für die Zeit ab dem 01.01.2010, weil die ASt die geforderten
Unterlagen nicht vorgelegt und hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erschwert hätten. Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid
vom 10.05.2010 haben die ASt Klage zum SG erhoben (S 13 AS 622/10), über die bislang nicht entschieden ist. Am 05.02.2010 hatten die ASt zudem beim SG beantragt, den Ag im Wege einer einstweiligen Anordnung ua zu verpflichten die ASt rückwirkend zum 01.12.2008 zur Krankenversicherung
anzumelden. Das Eilverfahren ist im Ergebnis erfolglos geblieben (Beschluss des Senates vom 06.09.2010 - L 11 AS 397/10 B ER).
Am 06.08.2010 beantragten die ASt, die für die den Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2010 fälligen Leistungen auszuzahlen. Nachdem
sich der ASt zu 1 erneut weigerte, dem Ag Verwertungsbemühungen in Bezug auf die Immobilie nachzuweisen, lehnte der Ag mit
Bescheid vom 29.09.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.12.2010 die Zahlung von Leistungen nach dem SGB II
für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2010 ab. Die ASt seien nicht bedürftig, nachdem ihre Immobilie als verwertbares
Vermögen anzusehen sei, und sie sich hartnäckig weigerten, sich um deren Verwertung zu bemühen. Über die gegen den Widerspruchsbescheid
vom 28.12.2010 erhobene Klage (S 13 AS 13/11) ist bislang nicht entschieden.
Einen Antrag der ASt vom 14.12.2010, den Ag im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die fehlenden Leistungen
für die Zeit ab dem 01.01.2007 nachzuzahlen, hat das SG mit Beschluss vom 20.01.2011 abgelehnt (S 13 AS 1470/10 ER). Dabei hatten die ASt vorgetragen, es handle sich um ein selbst genutztes Wohnhaus, das als Schonvermögen zu betrachten
sei. Zudem sei es aufgrund der Lage, des Alters und des baulichen Zustandes nicht verkäuflich. Zum Überleben habe man sich
mittlerweile Geld aus Brasilien leihen müssen. Die Beschwerde dagegen beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) war erfolglos
(Beschluss des Senats vom 12.04.2011 - L 11 AS 68/11 B ER). Es fehle jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, da es um Ansprüche für bereits abgelaufene Leistungszeiträume
gehe und weder eine existenzbedrohende Notlage vorliege, die es durch eine umgehende Nachzahlung von Leistungen zu beseitigen
gelte, noch der Anspruch der ASt offenkundig bestehen würde.
Am 19.04.2011 haben die ASt beim SG erneut einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt (S 13 AS 496/11 ER) und die vorläufige Nachzahlung der Leistungen nach dem SGB II ab dem 01.01.2007 bis 31.12.2010 beantragt. Sie müssten
sich zur Sicherung des Lebensunterhalts Geld bei anderen Personen leihen und die Krankenversicherung müsse bezahlt werden.
Die Angabe der Gesamtgeschossfläche des Hauses mit 250 qm werde bestritten. Den Antrag hat das SG mit Beschluss vom 18.05.2011 abgelehnt. Die dagegen beim LSG eingereichte Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (Beschluss
des Senats vom 21.07.2011 - L 11 AS 430/11 B ER).
Einen neuen Antrag der ASt auf Nachzahlung von Leistungen für vergangene Zeiträume beim Ag vom 17.06.2011 wies der Ag mit
Bescheid vom 04.08.2011 ab. Ein Antrag auf Übernahme von Rückständen iHv 2.678,92 EUR bei einem Energieversorger wurde ebenfalls
mit weiterem Bescheid vom 04.08.2011 abgelehnt. Über die gegen die beiden Bescheide eingelegten Widersprüche ist bislang nicht
entschieden.
Am 09.08.2011 haben die ASt erneut einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim SG gestellt. Die Sach- und Rechtslage habe sich verändert, da das Verwaltungsgericht Bayreuth (VG) in einem Verfahren (B 4 E
11.364) festgestellt habe, sie würden eine Wohnfläche von 160 qm besitzen, von denen 75 qm vermietet seien. Es seien Schulden
angehäuft und eine eidesstattliche Versicherung abgegeben worden. Man lebe unterhalb des Existenzminimums. Es bestünden Zahlungsrückstände
beim Energieversorger.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 17.08.2011 abgelehnt. Der Antrag sei unzulässig, da keine Änderung der Sach- und Rechtslage
eingetreten sei. Bei der Entscheidung des VG sei dieses von 160 qm Wohnfläche neben dem Ladenlokal ausgegangen. Insofern bestünde
kein Widerspruch zur angenommenen Geschossfläche von 250 qm. Die genauere Feststellung scheitere an der Weigerung der ASt
dem Gutachterausschuss Zutritt zum Haus zu gewähren. Auch die bereits bekannten Zahlungsrückstände würden keine neue Sachlage
begründen.
Dagegen haben die ASt Beschwerde beim LSG eingelegt. Über die Klagen beim SG würde wegen Überlastung seit 2007 nicht mehr entschieden und das Eigenheim, das nachweislich nur eine Wohnfläche von 160
qm habe, wovon 75 qm vermietet seien, sei bereits als Schonvermögen anerkannt gewesen. Der 11. Senat des LSG werde wegen der
Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, da offenbar alle Beschwerden abgelehnt würden, um das Gesetz zu missbrauchen. Auf die
Notsituation und die Kleinkinder werde keine Rücksicht genommen. Als Ausrede, um das Eigenheim nicht mehr als Schonvermögen
anzuerkennen, habe man eine Fläche "sachverhaltsverfälscht".
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerechte Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 17.08.2011 ist zulässig (§§
172,
173 Sozialgerichtsgesetz -
SGG)-, in der Sache jedoch unbegründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Der Befangenheitsantrag ist unzulässig. Der Senat konnte deshalb auch mit den mit der Sache befassten Richtern entscheiden
(vgl BSG, Beschluss vom 19.01.2010 - B 11 AL 13/09 C - juris -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl, §
60 Rn 10d). Das Ablehnungsgesuch nach §
60 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) iVm §§
41 ff
Zivilprozessordnung (
ZPO) kann sich nur gegen einzelne Richter, nicht aber gegen das Gericht als solches wenden (vgl LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss
vom 20.11.2006 - L 19 B 93/06 AS ER; Keller aaO. Rn 10a). Die ASt lehnen den Senat pauschal ab. Auch aus dem weiteren Vortrag lässt sich nichts anderes
entnehmen. So bringen die ASt zur Begründung vor, der Senat würde offenbar alle Beschwerden ablehnen, um das Gesetz zu missbrauchen.
Auf die Notsituation und die Kleinkinder werde keine Rücksicht genommen. Als Ausrede, um das Eigenheim nicht mehr als Schonvermögen
anzuerkennen, habe man eine Fläche "sachverhaltsverfälscht". Hieraus lässt sich aber nicht entnehmen, welche Richter des Spruchkörpers
abgelehnt werden sollen.
Der Antrag der ASt auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes ist bereits unzulässig. Das SG hat zutreffend auf die Unzulässigkeit bei unveränderter Sach- und Rechtslage hingewiesen. Insoweit ist von einer weiteren
Begründung abzusehen und auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses zu verweisen, §
142 Abs
2 Satz 3
SGG.
Die Sach- und Rechtslage hat sich insbesondere auch nicht zu der im Beschluss des Senats vom 21.07.2011 (L 11 AS 430/11 B ER) zugrundeliegenden Situation verändert. Die dortigen Ausführungen gelten insofern entsprechend für das erneute einstweilige
Rechtsschutzverfahren der ASt. Im Hinblick auf die Frage der Geschossfläche ist darauf zu verweisen, dass diese nicht identisch
mit der Wohnfläche ist, da im Erdgeschoss ein Ladengeschäft ist, dessen Fläche offenbar vom VG nicht mit in die maßgebliche
Wohnfläche für die Frage des Wohngeldes einbezogen worden ist. Im Übrigen hat der ASt zu 1 selbst in einem Erörterungstermin
am 25.03.2010 beim SG und in einem Schreiben an den Ag vom 08.04.2010 die bewohnbare Hausfläche mit 250 qm, wovon 65 qm Lager seien, angegeben.
Somit ist die Frage der tatsächlichen Wohn- und Nutzfläche allenfalls als offen anzusehen, weshalb ein eindeutiges Bestehen
eines Leistungsanspruchs als Voraussetzung für die mögliche Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes für vergangene Zeiträume
(vgl dazu Beschluss des Senates vom 12.04.2010 - L 11 AS 18/10 B ER - juris) nicht angenommen werden kann.
Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass es vorliegend gerade nicht um laufende Leistungen für aktuelle Zeiträume geht, mit
denen der Lebensunterhalt bestritten werden könnte. Das Antragsverfahren bezieht sich alleine auf Leistungen für einen Zeitraum
vor dem Jahr 2011 und damit auf vergangene Zeiträume. Einstweiliger Rechtsschutz in Bezug auf einen aktuellen Leistungszeitraum
oder ggf. auch im Hinblick auf eine darlehensweise Übernahme der Rückstände beim Energieversorger nach § 22 Abs 8 SGB II wurde
bislang nicht beantragt.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG und ergibt sich aus dem Unterliegen der ASt.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§
177 SGG).